Hallo, wir haben hier im Auftrag einer Miterbin einen gemeinschaftlichen Erbscheinsantrag beurkundet.
Dieser wurde zwischenzeitlich auch erteilt.
Im Auftrag der Mandantin haben wir auch bei den weiteren sechs Miterben für sie die für den Erbscheinsantrag benötigten Urkunden angefordert.
Kann man hier etwas abrechnen?
LG hexe-petri
Betreuungsgebühr / Vollzugsgebühr??
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Ja, eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22121.
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
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Super, dann war die ganze Arbeit nicht umsonst.
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Ich vermute mal, dass Bielefelder versehentlich Nr. 22121 genannt hat anstatt m. E. richtig 22111?
22121 (= 0,5 Gebühr) wäre ja nur einschlägig bei sogen. "Fremdvollzug" oder Beteiligung ausländisches Gericht / Behörde (wozu bisher im Sachverhalt nichts gesagt ist - aber vielleicht mussten auch z. B. in Polen Geburtsurkunden angefordert werden?), während bei Vollzug eigener Urkunden 22110 ff. - hier 22111 - richtig wäre = 0,3 Gebühr.
Gebührenunterschied also 0,5 - 0,3 = 0,2, weshalb es also darauf ankommt, ob im Ausland Urkunden einzuholen waren.
22121 (= 0,5 Gebühr) wäre ja nur einschlägig bei sogen. "Fremdvollzug" oder Beteiligung ausländisches Gericht / Behörde (wozu bisher im Sachverhalt nichts gesagt ist - aber vielleicht mussten auch z. B. in Polen Geburtsurkunden angefordert werden?), während bei Vollzug eigener Urkunden 22110 ff. - hier 22111 - richtig wäre = 0,3 Gebühr.
Gebührenunterschied also 0,5 - 0,3 = 0,2, weshalb es also darauf ankommt, ob im Ausland Urkunden einzuholen waren.
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Gemeint war schon 22121, weil der Notar keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren erhoben hat, sondern für ein sonstiges notarielles Verfahren (23300). Siehe Diehn, Notarkostenberechnungen, Rn. 1255.
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