Hallo zusammen,
wir haben hier eine Handelsregisteranmeldung (Bestellung eines Geschäftsführers), bei der wir den Entwurf nicht gefertigt haben, sondern nur die Unterschriften beglaubigt haben. Der Notar hat den Geschäftsführer belehrt, in der Anmeldung steht jedoch nur "Ich bin von dem beglaubigenden Notar über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht gemäß § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister belehrt worden".
Meine Frage: Kann ich neben der Unterschriftsbeglaubigungsgebühr (Nr. 25100) auch noch etwas für die Belehrung in Ansatz bringen?
Ich bin gespannt auf eure Anworten.
LG
Meike
Belehrung des Geschäftsführers
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Schwieriges Thema.
24102 passt hier m.E. nicht so gut. Man müsste eher an 24202 aus 10 bis 20 Prozent des Stammkapitals denken.
Und man muss an 22124 denken.
24102 passt hier m.E. nicht so gut. Man müsste eher an 24202 aus 10 bis 20 Prozent des Stammkapitals denken.
Und man muss an 22124 denken.
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Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
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