Hallo, zusammen,
wir haben in einer Urkunde ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung, u. a. wurde die Zustimmung zu vier Geschäftsanteilsübertragungen erteilt. Jede Geschäftsanteilsübertragung ist eine Urkunde für sich.
Wie rechne ich jetzt die Erstellung der neuen Gesellschafterliste ab (22113), denn die ist ja Vollzugstätigkeit zur Geschäftsanteilsübertragung, derer ich aber jetzt vier Stück (Urkunden) habe?
Für jede der vier Geschäftsanteilsübertragungen 22113 nach dem jeweiligen GW zu nehmen, kommt mir falsch vor. Kann ich in so einem Fall die Vollzugsgebühr stattdessen dem Protokoll der Gesellschafterversammlung zuordnen? Ich würde dann allerdings dazu tendieren, nicht den vollen GW zu nehmen (es wurde mehr beschlossen, als nur die Zustimmung zu den Übertragungen), sondern nur die Summe der Werte der Geschäftsanteilsübertragungen.
Konkret sähe die Gebühr so aus:
Summe der vier Gebühren: 153,00 €
Gebühr aus vollem GW: 136,50 €
Gebühr aus vermindertem GW: 77,50 €
Was meint Ihr?
Gesellschafterliste
- stefan2209
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Zu jeder Anteilsabtretung gehört eine Liste, also jeweils eine Vollzugsgebühr 22110, max. 250 €, aus dem Wert der jeweiligen Anteilsübertragung, § 112 Satz 1. Es sind ja auch vier Verfahrensgebühren. Warum sollten es nicht vier Vollzugsgebühren sein?
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- stefan2209
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hmm, ok.
Weil ich nur eine Liste erstelle und einreiche.Warum sollten es nicht vier Vollzugsgebühren sein?
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