Hallo!
Ich habe eine kurze Frage: Ist es üblich für den Entwurf eines Grundstückskaufvertrages eine 2,0 Gebühr nach GNotKG zuberechnen?!
Bin leider keine wirkliche No nur eine Re!
Gruß, Nadja
2,0 Gebühr für Kaufvertragsentwurf
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Üblich sind 21100 oder 21302, in beiden Fällen 2,0.
2,0 nach 24100 kommt nur vor, wenn ausdrücklich keine Beurkundung beantragt wurde. Das kommt auch vor, aber seltener.
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Im Fall, dass 21302 oder 24100 zur Anwendung kommen sollten, führt dann in der Regel die Wertvorschrift § 92 Abs. 2 GNotKG dazu, dass auch insoweit trotz des im reinen KV-Wortlaut geringer möglichen Gebührenrahmens die Höchstrahmengebühr von 2,0 berechnet werden muss.
"Üblich" in den früheren Beiträgen kann somit auch fast immer in "... und gesetzlich so vorgeschrieben" gesteigert werden.
P.S. Eine andere Frage ist, wer insoweit Auftraggeber ist und dafür dem Notar gegenüber haftet.
"Üblich" in den früheren Beiträgen kann somit auch fast immer in "... und gesetzlich so vorgeschrieben" gesteigert werden.
P.S. Eine andere Frage ist, wer insoweit Auftraggeber ist und dafür dem Notar gegenüber haftet.
Zuletzt geändert von Martin Filzek am 23.01.2014, 12:35, insgesamt 1-mal geändert.
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