Löschung eines Hofvermerks

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turtle87
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#1

13.01.2014, 10:31

Guten Morgen!
Ich komme mal wieder nicht weiter: Wir haben einen Antrag auf Löschung eines Hofvermerkes beglaubigt. Wie hoch ist nun der Geschäftswert? Der einfache Einheitswert beträgt 28.734,- EUR. Nimmt man hier den 4-fachen Einheitswert? Leider finde ich auch in unseren schlauen Büchern nichts....
Martin Filzek
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#2

13.01.2014, 15:44

Gebe in der Suchfunktion dieses Forums "Löschung Hofvermerk" ein und es erscheinen frühere Diskussionen des Themas in KostO-Zeiten, wo Wertangaben zwischen 20 - 50 % des vierfachen Einheitswerts oder zuletzt einem Schätzwert gem. § 30 I KostO von 20 % des Verkehrswertes als Wertangaben zu dieser, m. E. auch im GNotKG nicht genauer geregelten Frage gefunden werden können.

Das mit dem vierfachen Einheitswert wird z. B. von der Meinung, die auf Bruchteile des Verkehrswerts abstellt, abgelehnt mit der vielleicht zutr. Begründung, dass es hier ja nicht um die Vererbung einer landwirtschaftlichen Hofstelle gehe (sondern mit Löschung des Hofvermerks ja um das Gegenteil davon - warum sollte dann der vierfache Einheitswert bzw. dieser als Bezugswert maßgeblich sein?).

Übertragen auf GNotKG wäre für die genannte bloße U.-Begl. also wohl die 0,2-Geb. dafür KV 25100 (mind. 20 höchst. 70 Euro) aus gem. § 36 I GNotKG geschätzten 20 - 30 % des Verkehrswerts § 46 GNotKG gut vertretbar.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
turtle87
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#3

13.01.2014, 19:17

Die KostO-Regelung hatte ich auch gelesen, aber ich hatte gehofft, dass es in der GNotKG eine eindeutigere Regelung gibt. Der vierfache Einheitswert erscheint mir auch überhöht.
Jahrelang hatten wir so eine Löschung nicht und nun gleich zwei auf einmal. ;-)
Vielen Dank für die Antwort.
Schwester

#4

01.07.2014, 14:05

Ich schließe mich hier mal an:

Zu KostO-Zeiten wurde für die Löschung eines Hofvermerks (Entwurf + UBegl.) eine 1,0 Gebühr nach § 36 I berechnet.

Wir haben jetzt wieder so einen Fall (Entwurf + Ubegl.) und sind uns unschlüssig, wie abgerechnet wird. Ich hätte nur eine 0,5 Gebühr nach 21201 Nr. 4 (Antrag nach GBO) berechnet, bin mir aber nicht sicher.

Vielen Dank vorab schon mal für Eure Antworten.
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#5

01.07.2014, 14:14

In einem ähnlichen Forum habe ich folgendes geschrieben:
"Der Geschäftswert für eine Erklärung des Hofeigentümers nach § 4 Abs. 1 HöfeVfO bestimmte sich vor Inkrafttreten des GNotKG gem. § 30 KostO und konnte in der Regel mit etwa 20 % des Verkehrswertes des Hofes angenommen werden (vgl. Korintenberg, RdNr. 42 zu § 30 KostO; LG Flensburg JurBüro 1985, 265, bestätigt durch SchlHOLG JurBüro 1985, 116, nachfolgend nach Zurückverweisung LG Flensburg JurBüro 1985, 919, dort mit zust. Anm. von Mümmler). Nunmehr ist § 36 Abs. 1 GNotKG einschlägig - mit demselben Ergebnis.
Hat der Notar die Erklärung entworfen (und ggfls. anschließend die Unterschrift beglaubigt), so steht ihm hierfür die 1,0 Gebühr gem. Nr. 24101 KV GNotKG zu (Mindestgebühr: 60,00 Euro; einseitige Erklärung; vgl. Korintenberg, aaO; Fassbender, Das Kostenprivileg der Landwirtschaft, 1. Aufl., RdNrn. 215/216). Es handelt sich nicht um eine Grundbucherklärung."
Schwester

#6

01.07.2014, 14:20

Super, vielen Dank für deine schnelle Antwort!
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