Betreuungsgebühr bei Finanzierungsgrundschuld

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Franzi123
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#1

30.12.2013, 14:04

Hallo zusammen,

mal wieder habe ich eine Frage:

Gleich im Anschluss an eine Kaufvertragsbeurkundung wurde eine Finanzierungsgrundschuld bestellt.

Chef hat nun folgende Gebühren angesetzt:
21200 - 1,0 - Beurkundungsverf. §§ 97, 53 GNotKG Wert 170.000,00; 381,00 Eur
22200 Nr. 3,5 - 0,5 - Betreuungsgebühr (Sicherungseinschränkung gem. Belastungsvollmacht) § 113 Nr. 1 GNotKG Wert 170.000,00; 190,50
22200 Nr. 7 - 0,5 - Betreuungsgebühr (Herstellung der Bindungswirkung gem. § 873 Abs. 2 BGB) Wert: 170.000,00; 190,50 Eur
zzgl Auslagen.

Ich denke, dass die Betreuungsgebühr allerdings nur einmal angesetzt werden darf gem. § 93 Abs. 1. laut Streifzug Rn 307 steht eben: auch wenn in demselben Verfahren mehrere der in KV-Nr. 22200 aufgezählten Betreuungstätigkeiten im Auftrag der Beteiligten übernimmt, verbleibt es bei der einmaligen Erhebung nach KV-Nr. 22200. Im Fall des § 93 Abs. 2 ist der Geschäftswert aus der Summe mehrerer Beurkundungsgegenstände zusammenzufassen. Entsprechen die verschiedenen Betreuungstätigkeiten denn mehreren Beurkundungsgegenständen? Ich denke nein, kann aber auch ein Denkfehler sein?? Wenn doch, wäre dann die Betreuungsgebühr aus 2x 170.000,00 = 340.000,00 zu berechnen?

Mir qualmt gerade der Kopf.... Vielen Dank schon mal vorab!
Liebe Grüße :wink2
Notariatsmann
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#2

30.12.2013, 14:31

Der Wortlaut des § 93 I ist m. E. eindeutig: nur 1x Betreuungsgebühr in demselben notariellen Verfahren.

Für die Anwendbarkeit von § 93 II ist hier m. E. nichts ersichtlich.
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