Hallo zusammen,
wenn ich die Verwalterzustimmung gem. Vertrag einholen soll, schicken wir eine Verwalterzustimmung im Entwurf mit, in unserem Musterordner war auch mal eine vorbereitet, dort stand zum Geschäftswert 5.000,00 und als Gebühr 15,00 EUR. Was doch eigentlich nicht sein kann? Nach § 121 GNotKG ist doch der Wert des Rechtsgeschäfts zu nehmen und als Gebühr sowieso mind. 20,00 Eur max. 70 EUR? Außerdem bin ich gerade über den 25101 gestolpert, die Festgebühr von 20 EUR gilt aber nicht bei einer U.-Begl. unter einer Verwalterzustimmung, sondern meint die U.-Begl. unter der Verwalterbestellung oder?
dicke Gänsebauchfeiertagsgrüße an alle Brückentagarbeitenden
U-Begl. unter vorbereiteter Verwalterzustimmung
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Fast alles was du schreibst ist richtig. Die Entwurfsfertigung stellt nach GNotKG Vollzugstätigkeit dar, so dass neben der Vollzugsgebühr (nach dem Wert des Kaufvertrages) eine gesonderte Gebühr für die Fertigung des Entwurfs nicht entsteht.
Kommt der Verwalter dann zu euch und lässt seine Unterschrift beglaubigen, entsteht eine Gebühr gem. Nr. 25100. Allerdings ist als Geschätftswert der Verwalterzustimmung gem. § 98 Abs. 1 GNotKG nur die Hälfte des Werts der Erklärung, der zugestimmt wird, anzusetzen.
Kommt der Verwalter dann zu euch und lässt seine Unterschrift beglaubigen, entsteht eine Gebühr gem. Nr. 25100. Allerdings ist als Geschätftswert der Verwalterzustimmung gem. § 98 Abs. 1 GNotKG nur die Hälfte des Werts der Erklärung, der zugestimmt wird, anzusetzen.
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Ein Blick kann sicher nicht schaden, aber die Voraussetzungen werden m.E. wohl nicht erfüllt sein. Der beglaubigende Notar übermittelt die Erklärung doch an sich selbst (als den Kaufvertrag vollziehenden Notar), also weder an das Gericht noch einen "Dritten".
Widersprechen sich die Geschäftswertvorgaben in §§ 60 I und 98 I GNotKG eigentlich nicht ? Wann ist § 60 GNotKG anzuwenden ?
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Nur in
gerichtlichen Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung, Ersetzung einer Erklärung oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts
(Teubel in Fackelmann/Heinemann, GNotKG-Komm. 1. Aufl. 2013, § 60 Rn. 1 - statt vieler).
§§ 55 - 83 GNotKG bilden den mit "Kapitel 2, Gerichtskosten" überschriebenen Teil - also für die Notarkosten i.d.R. nicht anzuwenden.
gerichtlichen Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung, Ersetzung einer Erklärung oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts
(Teubel in Fackelmann/Heinemann, GNotKG-Komm. 1. Aufl. 2013, § 60 Rn. 1 - statt vieler).
§§ 55 - 83 GNotKG bilden den mit "Kapitel 2, Gerichtskosten" überschriebenen Teil - also für die Notarkosten i.d.R. nicht anzuwenden.
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