Dokumentenpauschale

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
ollik

#1

23.12.2013, 11:21

Welche Schreibauslagen bzw. Dokumentenpauschalen sind für Abschriften von Grundstückskaufverträgen anzusetzen, die aufgrund gesetzlicher Mitteilungspflichten erfolgen müssen, z.B. Finanzamt – Grunderwerbsteuerstelle, Gutachterausschuss, Finanzamt Schenkungsteuerstelle.


Weiteres Problem:
Die Genossenschaftsbanken legen einen Entwurf ihrer Löschungsbewilligung vor. Hierauf wird die Unterschrift vom Notar beglaubigt (Beglaubigungsver-merk 1 Seite) und eine vom Notar beglaubigte Abschrift der Ausfertigung ei-ner vom Notar beurkundeten Bankvollmacht (2 Seiten) an einzelne Sachbe-arbeiter beigefügt. Die Originalurkunde wird der Bank zurückgegeben.
Wie sind hier die Schreibauslagen bzw. die Dokumentenpauschale anzusetzen ?
nico86
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#2

25.12.2013, 22:50

Siehe Nrn. 32001 und 32005 bzw. 32004 GNotKG. Für die Dokumentenpauschale wird 0,15 Cent pro Seite angesetzt und bzgl. der Schreibauslagen sinds nach Nr. 32005 20 Prozent der Gebühr, max. 20 Euro. Nach Nr. 32004 kann man auch die tatsächlich angefallenen portoauslagen ansetzen.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
nico86
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#3

25.12.2013, 22:50

Siehe Nrn. 32001 und 32005 bzw. 32004 GNotKG. Für die Dokumentenpauschale wird 0,15 Cent pro Seite angesetzt und bzgl. der Schreibauslagen sinds nach Nr. 32005 20 Prozent der Gebühr, max. 20 Euro. Nach Nr. 32004 kann man auch die tatsächlich angefallenen portoauslagen ansetzen.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
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zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
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ollik

#4

27.12.2013, 09:43

Wie ist dann Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, Rz. 127, zu verstehen:
Urkundenabschriften aufgrund gesetzliche Mitteilungspflichten, z.B. Veräußerungsanzeige für das Finanzamt, sind nicht mehr kostenpflichtig. Ebenso: Streifzug durch das GNotKG, Rz. 411.
Jupp03/11

#5

27.12.2013, 09:56

[quote="ollik"]Wie ist dann Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, Rz. 127, zu verstehen:
Urkundenabschriften aufgrund gesetzliche Mitteilungspflichten, z.B. Veräußerungsanzeige für das Finanzamt, sind nicht mehr kostenpflichtig.


Das steht dort nicht, bitte genau lesen.
nico86
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#6

27.12.2013, 11:16

Ich stimme Jupp zu und @ollik lies im Streifzug auch die nächste Randnummer (412) ;-) :wink1
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
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zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
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ollik

#7

27.12.2013, 11:59

Also für Veräußerungsanzeige an Finanzamt keine Dokumentenpauschale, wohl aber bei Anzeige für Schenkungssteuer und bei Gutachterausschuss ???
Ich blick's nicht mehr !
nico86
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#8

27.12.2013, 12:05

In Randnummer 411 des Streifzuges steht: Für AUSDRUCKE DER VERÄUßERUNGSANZEIGE... ist keine Dokumentenpauschale zu erheben. Dort steht nicht, für die Übersendung der Abschrift des Vertrages an das Finanzamt...

Es geht hier also lediglich um die Veräußerungsanzeige (=das Formular) fürs Finanzamt, nicht um die Abschriften des Vertrages, hat also nix mit der Anzahl der zu fertigenden Abschriften des Vertrages zu tun.

:wink1
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
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Greenhill
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#9

04.03.2014, 20:11

Guten Abend allerseits! :wink2

Ich habe mich einen ganzen Nachmittag detailliert mit der Dokumentenpauschale beschäftigt, bin mir aber in folgenden Fällen nicht sicher, ob ich es richtig verstanden habe. Vielleicht kann mich jemand von euch aufklären. Wäre toll! (Auch wenn ihr nur eine meiner Fragen beantworten könnt, bitte melden!)


Verständnisfrage 1:

KV-Nr. 32001 Nr. 2 gilt nur für Beurkundungen und nicht für z.B. Entwurf mit U-Beglaubigung. Richtig?


Verständnisfrage 2:

Entwurf mit U-Beglaubigung einer Vollmacht:

Mein Chef fertigt für den Vollmachtnehmer stets eine Ausfertigung an. Der Vollmachtgeber erhält eine einfache Fotokopie für sich selbst. (Dies handhaben wir immer automatisch so, damit der Vollmachtgeber auch etwas für seine Unterlagen hat. Einen expliziten Auftrag hierfür hat uns der Vollmachtgeber nicht erteilt.)

Wie würdet ihr in diesem Fall abrechnen?


3. Verständnisfrage 3:

Folgender Fall aus dem Buch „Fackelmann, Notarkosten nach dem neuen GNotKG“ (kann ich übrigens sehr empfehlen!), Rd.-Nr. 905:


Vollmachtsbestätigung

A hat seine Eigentumswohnung zur Urkunde des Notars X an B verkauft. Für B hat dabei aufgrund mündlicher Vollmacht C gehandelt. Notar Y entwirft nun eine Vollmachtsbestätigung (2 Seiten) und beglaubigt darunter die Unterschrift des B. Er fertigt eine beglaubigte Abschrift, die er seiner Urkundensammlung hinzufügt und versendet die Vollmachtsbestätigung an Notar X.

Gebühr:

KV-Nr. 24101 Entwurfsfertigung

KV-Nr. 32001 Dokumentenpauschale – 2 Seiten


Frage: Verstehe ich es richtig, dass Notar Y die Doku-Pauschale für den Versand des Originals an Notar X erhält? Also weil die Urschrift das Notariat verlässt, gemäß Streifzug, Rd.-Nr. 383 letzter Satz? Man erhält somit also eine Doku-Pauschale für die Abgabe des Originals, obwohl in dem Sinne ja eigentlich nichts kopiert worden ist. Richtig?



Verständnisfrage 4:

Rd.-Nr. 913 aus dem oben genannten Buch:

Der Notar beglaubigt unter einem von ihm erstellten Entwurf für eine Patientenverfügung die Unterschrift des A.

Die Urkunde hat 3 Seiten; auf Antrag fertigt der Notar 2 beglaubigte Abschriften. Eine weitere beglaubigte Abschrift fertigt er für seine Urkundensammlung.

Gebühr:

KV-Nr. 24101 Entwurfsfertigung

KV-Nr. 32000 Dokumentenpauschale – 6 Seiten


Erklärung zur Rechnung aus dem Buch:
Für die beim Notar verbleibende beglaubigte Abschrift entsteht keine Dokumentenpauschale (für Nr. 32000 fehlt es an einem besonderen Antrag; Nr. 32001 ist infolge Verbleibs der Abschrift beim Notar – vgl. Hs2 – nicht anwendbar).


Frage: Wieso entsteht in diesem Fall keine Gebühr nach KV-Nr. 32001 wie oben in Fall 3? Es steht zwar nicht ausdrücklich in der Aufgabe, aber wird in diesem Fall nicht auch das Original herausgegeben? Wieso sollte der Notar ansonsten eine beglaubigte Fotokopie für seine Urkundensammlung fertigen?




Vielleicht denke ich auch mal wieder viel zu kompliziert. Kommt schon mal vor. :roll: Die Doku-Pauschale macht mich noch ganz kirre!


Liebe Grüße von der Greenhill
Greenhill
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#10

12.03.2014, 17:34

Hallo zusammen, :wink2

ich bin's nochmal. Ist jemand hier vielleicht in der Lage zumindest eine meiner Fragen zu beantworten? Würde mir sehr weiterhelfen. :roll:
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