Änderungsurkunde (Vertrag)

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Loumie
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 30.12.2015, 13:13
Beruf: ReNo
Software: Advoware
Wohnort: Niedersachsen

#11

25.11.2019, 14:59

Ich häng mich hier mal ran, da mein Chef mir am Telefon "mal eben so" eine KV-Änderung diktiert hat...

In dem Fall geht es darum, dass ein KV beurkundet wurde, die LBs wurden angefordert (2x Landkreis, 1x Sparkasse). Die Sparkasse teilte nun mit, dass die LB für deren Recht bereits vor Jahren erteilt und der Brief mit der LB an die Eigentümerin versant worden ist.
Die Löschungsunterlagen sind bei der Verkäuferin abhanden gekommen.

Der KV soll daher abgeändert werden. Der Urkundenentwurf beinhaltet:
Das Recht (4.000,00 DM zu Gunsten der Spk) wird in dinglicher Hinsicht übernommen, die VKin stellt den Käufer von jeglicher pers. Haftung frei. Nach Kraftloserklärung des Briefes soll das Recht gelöscht werden. Die VKin beauftragt den Notar, die Kraftloserklärung zu beantragen. Die Eigentumsumschreibung soll nach Vorliegen der KP-Quittung und UB beantragt werden.


Ich hatte so eine KV-Änderung bisher nur ein Mal. Da war es jedoch so, dass ein Teil-KP in Höhe der GS (20.000,00 €) einbehalten wurde bis zur Löschung der GS... In diesem Fall wird jedoch kein Teilbetrag einbehalten, sondern der volle KP gezahlt.
Was für einen Wert kann ich bei der Urkunde ansetzen?


Und wie verläuft das mit der Kraftloserklärung des Briefes? Kriegen wir dafür auch eine Gebühr?
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2199
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#12

25.11.2019, 18:47

Auch wenn nach dem, was dein Chef bisher telefonisch diktiert hat (falls es der Käufer wirklich so unterschreiben sollte, die bisherige Regelung wirkt nicht ganz neutral insofern, als sie für den Käufer wohl keine Vorteile bringt? aber ich kenne ja weder den genauen Inhalt des zu ändernden Vertrags noch die Willen der Beteiligten, die dein Chef zu erforschen und ggf. zu berücksichtigen hätte) kein Kaufpreisteil bis zur Löschung zurück zu halten ist, so ist es doch eine notwendige Änderung des ursprünglichen Kaufvertrags für den Teilbetrag der mit 4.000 DM eingetragenen Grundschuld, die ich als Wert der Änderungsurkunde ansehen würde (2.045,17 Euro). Zinsen und Kosten können m. E. wegen § 37 GNotKG unberücksichtigt bleiben - und selbst wenn man diese hinzurechnen wollte, würde dies angesichts der auch für Vertragsänderungen angeordneten Mindestgebühr KV 21100 (2,0) mit 120 Euro, die bis einschließlich 7.000 Euro für alle Werte darunter in gleicher Höhe anfallen würde, keine gebührenrelevante Bedeutung haben.
Der Wert insofern ergibt sich m. E. aus §§ 97, 36, vgl. auch Wudy in Rohs/Wedewer Loseblattkommentar GNotKG mit 124. Aktualisierung Juni 2019 bei KV 21100 - 21102 Rn. 324.

Wegen der Frage im letzten Absatz zur Kraftloserklärung des Briefs und entspr. Antrag: dürfte von Vollzugsgebühr umfasst sein. Vgl. auch den Thread in diesem Forum mit dem Titel Aufgebotsverfahren vom 24. - 25. Okt. 2019 Themenstarterin JB86. Die dort in meinem letzten Beitrag genannte mögliche Abrechnung einer etwaigen Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung (falls diese erforderlich sein sollte), muss ich bei dieser Gelegenheit noch wie folgt einschränken: wie dort genannt ist dies bei Diehn, Notarkosten, 1. Aufl. 2018, als gesondert nach KV 23300 mit 20 - 30 % nach § 36 I aus Nominalwert Grundschuld dargestellt. Dagegen spricht, dass Notarkasse München, 12. Aufl. 2017, Rn. 2135 sowie Ländernotarkasse Leipzig, Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl. 2017, Rn. 6.261, die KV 23300 in diesen Fällen nicht für anwendbar halten und wohl für keine gesonderte Bewertung sind.

Zusammengefasstes Fazit aus obigen Vorschlägen vorbehaltlich Irrtum und weiterer Überprüfung: aus den 2.045,17 Euro Mindestgebühr für Änderungen von 120 Euro. Evtl. könnte man auch über eine weitere (da ja neues gesondertes Beurkundungsverfahren, für das grundsätzlich auch wieder Vollzugsgebühren - Wert § 112 wie Beurkundungsverfahren, m. E. hier der Änderung - entstehen können) weitere Vollzugsgebühr KV 22110 (0,5) - da ohne Mindestgebührenanordnung mit dem allgemeinen Mindestwert von 15 Euro - nachdenken. Die Meinungen darüber, ob in vergleichbaren Fällen solche zusätzlichen Vollzugsgebühren berechnet werden können / sollen, gehen im Schrifttum auseinander, aber m. E. wären sie vertretbar und sind ja hier auch nichts unverhältnismäßig hohes. Da man aber auch vertreten könn te, der Antrag auf Kraftloserklärung der Grundschuld sei ja schon bei dem alten geändeten Vertrag von der da entstandenen 0,5-Vollzugsgebühr umfasst (nicht meine eigene Meinung: zunächst war ja nur die Einholung der Löschungsunterlagen vorgesehen und die Notwendigkeit von Kraftloserklärung und Aufgebotsverfahren hat sich erst hinterher herausgestellt) im Zweifel evtl.l doch keine nochmalige Berechnung, um keine Notarkostenprüferbeanstandung und bürokratischen Aufwand damit zu riskieren.

Wahrscheinlich sieht der bisherige Entwurf der Änderungsverhandlung vor, dass die weiteren Notarkosten insoweit im Innenverhältnis der Verkäufer trägt?
Und Grundpfandrechte des Käufers, denen die Rangstelle der alten 4.000 DM-Grundschuld im Wege steht, sind nicht vorhanden?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten