Änderungsurkunde (Vertrag)

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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stefan2209
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#1

19.12.2013, 13:18

Wie ist der Geschäftswert für die Änderung eines Kaufvertrages zu ermitteln?

Mein konkreter Fall: Änderung des Kaufpreises
21100 nach dem vollen Wert der Differenz aus altem KP / neuem KP?
... oder doch nur einen Teilbetrag von 20 % bis 50 % aus der Differenz?

Ich hab´ da so was läuten hören, dass keine Teilwerte mehr genommen werden ...
Betrifft das nur die Vollzugsgebühr?
Möglicherweise ist es gar kein Läuten, sondern bei mir piept´s :pfeif

Wie sind andere Änderungen zu bewerten? So wie seinerzeit auch bei KostO?
Hat sich da etwas Wesentliches geändert (außer dass es jetzt ein Gebührensatz von 2,0 statt 10/10 ist)?
:-) alles im (Siegel-)Lack
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#2

19.12.2013, 14:52

Wird -wie hier - der Kaufpreis reduziert, ist als Geschäftswert die Differenz anzunehmen (so auch Leipziger Kostenspiegel, Teil 2 RdNr. 191). Wertvorschriften: §§ 97 Abs. 1, 47 GNotKG
Bei sonstigen Änderungen (z.B. Besitzübeergang, Kaufpreisfälligkeit etc.) ist der Wert gem. § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen zu schätzen. Vorgeschlagen wird ein angemessener Teilwert des Werts des zu ändernden Kaufvertrages (so Leipziger Kostenspiegel, Teil 2 RdNr. 193). Wertvorschriften: §§ 36 Abs. 1, 97, 47 GNotKG.
larifari
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#3

03.06.2016, 10:18

Wir haben hier folgenden Sachverhalt:

Es wurde ein Wohnungskaufvertrag beurkundet. Die erforderliche Verwaltergenehmigung und die Löschungsunterlagen für die eingetragenen Rechte wurden angefordert sowie die Eintragung einer AV beantragt. Nachdem die AV eingetragen wurde, die Verwaltergenehmigung und die Löschungsunterlagen vorlagen, sollte der Kaufpreis fällig gestellt werden. Bevor eine entsprechende Kaufpreisfälligkeitsmitteilung herausgeht, rufen wir vorher noch einmal einen elektronischen Aktualitätsnachweis ab und sehen die Markentabelle ein. Dabei wurde dann festgestellt, dass nach Eintragung der AV eine Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen worden war...

Nachdem die im Treuhandauftrag der abzulösenden Grundpfandrechtsgläubigerin gesetzte Frist nicht (rechtzeitig, trotz Erinnerung) verlängert wurde, haben wir die Löschungsunterlagen an die Bank zurückgeschickt. Kurz danach kam ein Infoschreiben des InsoV, dass er gegenüber dem Käufer die Anfechtung erklärt habe.

Zwischenzeitlich haben sich der Käufer und der InsoV geeinigt. Es wird jetzt eine Nachtragsurkunde beurkundet werden. Der Kaufpreis wird erhöht und der Notar beauftragt, die Löschungsunterlagen (erneut) bei der Bank anzufordern.

Jetzt komme ich zu meinen eigentlichen Fragen: Geschäftswert der Nachtragsurkunde ist der Unterschiedsbetrag zwischen ursprünglichem und neuem Kaufpreis, hier also 3.500,00 €. Was passiert mit der erneuten Anforderung der Löschungsunterlagen? Fällt hierfür (erneut) eine Vollzugsgebühr an (fände ich persönlich eigentlich nur richtig)? Wenn ja, nach welchem Geschäftswert (ursprünglicher Kaufpreis, neuer Kaufpreis, Differenzbetrag?)

Jetzt ist mir grad noch eine Frage eingefallen: Wie verhält es sich mit der Betreuungsgebühr KV 22200 Nrn. 2 und 3? Wird die nach dem neuen Kaufpreis berechnet?
larifari
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#4

06.06.2016, 09:21

:schieb

Vielleicht fällt ja diese Woche irgendwem was dazu ein ;)
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Whoville
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#5

06.06.2016, 09:39

Ist in der Nachtragsurkunde denn jeweils ein Auftrag für Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten?
Wenn ja, dann richten sich die beiden Gebühren nach dem Geschäftswert des Beurkundungsverfahrens- also 3.500,00 €.
larifari
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#6

06.06.2016, 09:51

Jein... Es ist ein Auftrag zur (erneuten) Einholung der Löschungsunterlagen enthalten. Wegen Kaufpreisfälligkeitsmitteilung und Auflassungsbewilligung in Eigenurkunde soll so verfahren werden, wie es der Ursprungsvertrag vorsieht.
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#7

06.06.2016, 10:08

Dann würde ich sagen, die Betreuungsgebühr wird aus dem neuen Kaufpreis genommen.
Wird wegen der Einholung der Löschungsbewilligung auch auf den alten Vertrag verwiesen oder ist der Auftrag komplett in der Ergänzung?
larifari
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#8

06.06.2016, 11:36

In der Nachtragsurkunde wird kurz geschildert, wie es sich mit den Löschungsunterlagen verhalten hat, also, dass diese angefordert und vorgelegen haben und dann wegen der nicht erfolgten Fristverlängerung wieder an die Gläubigerin zurückgeschickt worden war. Der Notar wird beauftragt, die Löschungsunterlagen bei der Grundschuldgläubigerin erneut anzufordern.
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#9

06.06.2016, 11:57

Vom Gefühl her würde ich sagen, dass die Vollzugsgebühr nur nach der Differenz genommen wird. Denn in der Nachtragsurkunde steht ja der Auftrag, die Löschungsunterlagen einzuholen.
larifari
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#10

07.06.2016, 08:53

Danke Whoville, mein Gefühl sagt das auch. Ich glaube, so kommt man auch zu einem halbwegs "fairen" Ergebnis.
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