Geschäftswert und Gebühren bei Scheidungsvereinbarung
Verfasst: 19.12.2013, 08:43
Nun hab ich mal wieder eine Frage. Wir zerbrechen uns hier alle den Kopf....
1. Die Eheleute haben eine Scheidungsvereinbarung bei uns geschlossen. Die Ehefrau ist Alleineigentümerin des hausgrundstücks und dies verbleibt auch in ihrem Eigentum.
2. Der Hausrat ist geteilt und es werden keine Ansprüche mehr geltend gemacht.
3. Die Kreditverbindlichkeiten für das Hausgrundstück sind abgesichert mit einer Grundschuld über 130.000,- EUR. Die Ehefrau übernimmt die Kreditverbindlichkeiten. Es soll eine Haftentlassungserklärung der Gläubigerbank eingeholt werden.
4. Das Bausparguthaben das in die Hausfinanzierung eingebunden ist, soll der Ehefrau übertragen werden. Der Ehemann verpflichtet sich, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber der Bausparkasse abzugeben.
5. Der Ehemann zahlt Trennungsunterhalt für 30 Monate in Höhe von monatlich 235,- EUR, somit 7.050,- EUR.
6. Die Eheleute verzichten auf den Zugewinnausgleich.
7. Für die zwei gemeinsamen Kinder zahlt der Ehemann monatlichen Unterhalt in Höhe von 345,- EUR je Kind (11 und 10 Jahre alt).
8. Der Ehemann verpflichtet sich zur Zahlung des rückständigen Kindesunterhaltes in Höhe von 203,- EUR je Kind, somit 406,- EUR.
Der Rechtsanwalt der Ehefrau hat uns nun folgende Werte zur Abrechnung mitgeteilt:
1. Hausgrundstück 0,00 EUR
2. Hausrat 0,00 EUR
3. 1/2 Kreditverbindlichkeiten 42.000,- EUR (Ich gehe davon aus, dass der Kredit noch in Höhe von 84.000,- EUR valutiert)
4. Bausparguthaben 28.000,- EUR
5. Trennungsunterhalt 7.050,- EUR
6. Unterhaltsverzicht 5.000,- EUR
7. Zugewinn 10.000,- EUR
8. Kindesunterhalt 2 Kinder x 345,- EUR x 12 Monate x 10 Jahre 82.800,- EUR
Brauchen wir nicht den Wert des Hausgrundstücks, damit wir das Bausparguthaben dazuzählen können und die Kreditverbindlichkeiten abziehen für die Ermittlung des Vermögens?
Wird der rückständige Kindesunterhalt in Höhe von 406,- EUR beim Wert berücksichtigt?
Zur Abrechnung fällt meiner Meinung nach an:
Nr. 21100 Beurkundungsverfahren
Nr. 22110 Vollzugsgebühr
Nr. 22200 Betreuungsgebühr
Nr. 32001 Dokumentenpauschale
Nr. 32005 Porto und Telekommunikation -Pauschale-
Wer kann mir helfen? Will die Sache endlich vom Tisch haben und keiner weiß so richtig Bescheid hier....
(Eine Fortbildung zum Thema GNotKG wäre sicherlich hilfreich gewesen....... )
1. Die Eheleute haben eine Scheidungsvereinbarung bei uns geschlossen. Die Ehefrau ist Alleineigentümerin des hausgrundstücks und dies verbleibt auch in ihrem Eigentum.
2. Der Hausrat ist geteilt und es werden keine Ansprüche mehr geltend gemacht.
3. Die Kreditverbindlichkeiten für das Hausgrundstück sind abgesichert mit einer Grundschuld über 130.000,- EUR. Die Ehefrau übernimmt die Kreditverbindlichkeiten. Es soll eine Haftentlassungserklärung der Gläubigerbank eingeholt werden.
4. Das Bausparguthaben das in die Hausfinanzierung eingebunden ist, soll der Ehefrau übertragen werden. Der Ehemann verpflichtet sich, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber der Bausparkasse abzugeben.
5. Der Ehemann zahlt Trennungsunterhalt für 30 Monate in Höhe von monatlich 235,- EUR, somit 7.050,- EUR.
6. Die Eheleute verzichten auf den Zugewinnausgleich.
7. Für die zwei gemeinsamen Kinder zahlt der Ehemann monatlichen Unterhalt in Höhe von 345,- EUR je Kind (11 und 10 Jahre alt).
8. Der Ehemann verpflichtet sich zur Zahlung des rückständigen Kindesunterhaltes in Höhe von 203,- EUR je Kind, somit 406,- EUR.
Der Rechtsanwalt der Ehefrau hat uns nun folgende Werte zur Abrechnung mitgeteilt:
1. Hausgrundstück 0,00 EUR
2. Hausrat 0,00 EUR
3. 1/2 Kreditverbindlichkeiten 42.000,- EUR (Ich gehe davon aus, dass der Kredit noch in Höhe von 84.000,- EUR valutiert)
4. Bausparguthaben 28.000,- EUR
5. Trennungsunterhalt 7.050,- EUR
6. Unterhaltsverzicht 5.000,- EUR
7. Zugewinn 10.000,- EUR
8. Kindesunterhalt 2 Kinder x 345,- EUR x 12 Monate x 10 Jahre 82.800,- EUR
Brauchen wir nicht den Wert des Hausgrundstücks, damit wir das Bausparguthaben dazuzählen können und die Kreditverbindlichkeiten abziehen für die Ermittlung des Vermögens?
Wird der rückständige Kindesunterhalt in Höhe von 406,- EUR beim Wert berücksichtigt?
Zur Abrechnung fällt meiner Meinung nach an:
Nr. 21100 Beurkundungsverfahren
Nr. 22110 Vollzugsgebühr
Nr. 22200 Betreuungsgebühr
Nr. 32001 Dokumentenpauschale
Nr. 32005 Porto und Telekommunikation -Pauschale-
Wer kann mir helfen? Will die Sache endlich vom Tisch haben und keiner weiß so richtig Bescheid hier....
(Eine Fortbildung zum Thema GNotKG wäre sicherlich hilfreich gewesen....... )