Geschäftswert und Gebühren bei Scheidungsvereinbarung

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turtle87
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#1

19.12.2013, 08:43

Nun hab ich mal wieder eine Frage. Wir zerbrechen uns hier alle den Kopf....

1. Die Eheleute haben eine Scheidungsvereinbarung bei uns geschlossen. Die Ehefrau ist Alleineigentümerin des hausgrundstücks und dies verbleibt auch in ihrem Eigentum.

2. Der Hausrat ist geteilt und es werden keine Ansprüche mehr geltend gemacht.

3. Die Kreditverbindlichkeiten für das Hausgrundstück sind abgesichert mit einer Grundschuld über 130.000,- EUR. Die Ehefrau übernimmt die Kreditverbindlichkeiten. Es soll eine Haftentlassungserklärung der Gläubigerbank eingeholt werden.

4. Das Bausparguthaben das in die Hausfinanzierung eingebunden ist, soll der Ehefrau übertragen werden. Der Ehemann verpflichtet sich, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber der Bausparkasse abzugeben.

5. Der Ehemann zahlt Trennungsunterhalt für 30 Monate in Höhe von monatlich 235,- EUR, somit 7.050,- EUR.

6. Die Eheleute verzichten auf den Zugewinnausgleich.

7. Für die zwei gemeinsamen Kinder zahlt der Ehemann monatlichen Unterhalt in Höhe von 345,- EUR je Kind (11 und 10 Jahre alt).

8. Der Ehemann verpflichtet sich zur Zahlung des rückständigen Kindesunterhaltes in Höhe von 203,- EUR je Kind, somit 406,- EUR.

Der Rechtsanwalt der Ehefrau hat uns nun folgende Werte zur Abrechnung mitgeteilt:

1. Hausgrundstück 0,00 EUR
2. Hausrat 0,00 EUR
3. 1/2 Kreditverbindlichkeiten 42.000,- EUR (Ich gehe davon aus, dass der Kredit noch in Höhe von 84.000,- EUR valutiert)
4. Bausparguthaben 28.000,- EUR
5. Trennungsunterhalt 7.050,- EUR
6. Unterhaltsverzicht 5.000,- EUR
7. Zugewinn 10.000,- EUR
8. Kindesunterhalt 2 Kinder x 345,- EUR x 12 Monate x 10 Jahre 82.800,- EUR

Brauchen wir nicht den Wert des Hausgrundstücks, damit wir das Bausparguthaben dazuzählen können und die Kreditverbindlichkeiten abziehen für die Ermittlung des Vermögens?

Wird der rückständige Kindesunterhalt in Höhe von 406,- EUR beim Wert berücksichtigt?

Zur Abrechnung fällt meiner Meinung nach an:

Nr. 21100 Beurkundungsverfahren
Nr. 22110 Vollzugsgebühr
Nr. 22200 Betreuungsgebühr
Nr. 32001 Dokumentenpauschale
Nr. 32005 Porto und Telekommunikation -Pauschale-


Wer kann mir helfen? Will die Sache endlich vom Tisch haben und keiner weiß so richtig Bescheid hier.... :-(
(Eine Fortbildung zum Thema GNotKG wäre sicherlich hilfreich gewesen....... :? )
Martin Filzek
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#2

19.12.2013, 15:23

Ist denn in der Urkunde die Vereinbarung der Gütertrennung (statt vorher gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft) enthalten? Dann bräuchte man das beiderseitige Vermögen (Angabe des Aktivwertes für jeden Ehegatten, Schuldenabzug nach § 100 GNotKG bis höchstens 50 %).

Der Wert zu 4 mit dem vollen Betrag des Bausparguthabens scheint mir überhöht zu sein, wenn es nur darum geht, dass der Ehemann zur Übertragung entspr. Erklärungen abgibt, kommt m. E. ein Schätzwert gem. § 36 I GNotKG von ca. 10 - 20 % des Guthabensbetrags in Frage.

Die Verpflichtgungen zum rückständigen Kindesunterhalt wären m. E. mit zu berücksichtigen.

Die Wertangabe zu 7. (Verzicht Zugewinnausgleich 10.000 Euro) wäre, sofern ein zu bewertender Ehevertrag (Wechsel in Gütertrennung vorliegt) in dem ggf. dafür dann anzusetzenden Reinvermögenswert (begrenzt auf 50 % Schuldenabzug bei beiden Ehegatten) enthalten als gegenstandsgleiche Erklärung zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft.

Die Anforderung der Haftentlassungserklärung Gläubigerbank könnte wohl Vollzugstätigkeit nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 Nr. 8 sein, Wert nach § 113 GNotKG Gesamtwert wie für Beurkundungsgebühr.
Wofür eine Betreuungsgebühr entstehen soll wird aus den bisherigen Angaben nicht deutlich.

Zum GNotKG existiert seit Ende Juli der gültige Gesetzestext im BGBl. sowie zahlreiche Einführungsaufsätze in Fachzeitschriften, Einführungsbücher, Lehrbücher und Kommentare, an anderer Stelle dieses Forums wie auch der täglichen Fachpresse und in den Schaufenstern der Fachbuchhandlungen ist das breite Angebot an GNotKG-Literatur, das jedermann zur Verfügung steht, ersichtlich.
Angesichts der großen Erhöhungen von durchschnittlich gerechnet ca. 20 - 30 % gegenüber früheren KostO-Gebühren sollte man weder bei Seminaren noch bei Literaturkauf zum GNotKG geizig sein; hinzu kommen muss natürlich das Aufwenden von Zeit für Lesen bzw. Seminarbesuch usw.
Angesichts der zahlreichen Änderungen aber unausweichlich.
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#3

20.12.2013, 10:38

Vielen Dank für die Antwort.
Eine Vereinbarung zum Güterstand ist in der Urkunde nicht enthalten. Also brauche ich das Vermögen wohl nicht berücksichtigen und es bei dem Verzicht auf Zugewinnausgleich bei einem Wert von 10.000,- EUR belassen. Bei der Vollzugsgebühr habe ich auch die Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Nr. 8 angesetzt. Von einer Betreuungstätigkeit bin ich ausgegangen, weil wir die Bestätigung der Bausparkasse und die Haftentlassungserklärung auch prüfen. Ich war mir aber auch nicht sicher, ob sie dafür anfällt.
Martin Filzek
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#4

20.12.2013, 12:37

Es müsste - ebenso wie beim aufzählenden Katalog der möglichen Vollzugstätigkeiten - auch zu der Betreuungsgebühr 22200 eine der bei 22200 genannten sieben Nummern erfüllt sein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass "... Bestätigung der Bausparkasse und die Haftentlassungserklärung auch prüfen" bei obigen bisherigen Angaben zum Sachverhalt da ausreicht, zumal die Anforderung der Haftentlassungserklärung ja oben bereits zur Vollzugsgebühr gerechnet wurde.
Selbst wenn es so wäre, müsste ein Auftrag zu dieser Prüfung vorliegen (der sich dann nur noch auf die Bestätigung der Bausparkasse zu den Erklärungen bei der Übertragung des Bauspardarlehns beziehen könnte?) und m. E. müsste man sich mit der Frage auseinandersetzen, ob das ein sinnvoller und notwendiger Auftrag wäre, der dann wegen der zum Gesamtwert relativ geringen Bedeutung der Bestätigungserklärung der Bausparkasse die dann wegen §§ 35, 86 II, 93 und 113 I GNotKG entstehende Betreuungsgebühr aus dem Gesamtwert des ganzen Beurkundungsverfahrens auslösen würde und u. U. müsste dann auf diese entstehenden Mehrkosten bei Klärung des Auftrags dazu hingewiesen werden.
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#5

23.12.2013, 09:39

Manchmal denke ich wohl zu umständlich.
Ihre Erklärung zur Betreuungsgebühr ist doch einleuchtend. Vielen Dank, Sie haben mir sehr geholfen. Ich wünsche Ihnen ein schönes und besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start ins Jahr 2014!
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