Hallo liebes Forum,
ich tue mich gerade etwas schwer damit, die Überschrift sinnvoll zu gestalten. Aber ich hoffe, es ist verständlich genug beschrieben.
Es geht darum, dass ich einen Wohnungseigentumskaufvertrag vorliegen haben, wonach die Frau an ihren Ex-Mann ihren 1/2 Anteil an der Wohnung "verkauft". Als Gegenleistung ist aber nicht vereinbart, dass ein Kaufpreis gezahlt wird, sondern dass die noch valutierende Grundschuld von dem "Käufer" allein übernommen und getilgt wird.
Welchen Wert lege ich hier nun für meine Kostenberechnung zugrunde?
Meine erste Idee war, bei der Gläubigerin den aktuellen Darlehensstand zu erfragen und diesen als Wert zugrundezulegen. Doch hierzu finde ich keine entsprechende Wertvorschrift.
Ich gehe eher von § 47 aus, der ja sagt, dass der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt wird und wenn dieser niedriger als der Verkehrswert ist, somit der Verkehrswert maßgeblich ist und würde daher als Wert den Verkehrswert der Wohnung zugrundelegen, da dieser sicherlich höher ist als der noch restliche zu tilgende Betrag der Grundschuld.
Liege ich damit richtig? Und wenn ja, wie ermittele ich den Verkehrswert am sinnvollsten?
Über einen hilfreichen Tipp wäre ich sehr dankbar
Wert Kaufvertrag bei anderer Gegenleistung als KP-Zahlung
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Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
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- Manfred Fisch
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Hallo Nico,
Du liegst in allem genau richtig: Nach § 47 ist die Gegenleistung maßgeblich, in Deinem Fall also die Schuldübernahme durch den Ehemann. Valutastand bei Bank abfragen, davon 1/2 Wert. Die Erklärung der persönlichen Haftung dürfte entbehrlich sein, da der Ehemann ja bereits ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben haben dürfte. Wenn nicht, wäre das Schuldanerkenntnis werterhöhend hinzuzurechnen.
Lieben Gruß
Manfred
Du liegst in allem genau richtig: Nach § 47 ist die Gegenleistung maßgeblich, in Deinem Fall also die Schuldübernahme durch den Ehemann. Valutastand bei Bank abfragen, davon 1/2 Wert. Die Erklärung der persönlichen Haftung dürfte entbehrlich sein, da der Ehemann ja bereits ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben haben dürfte. Wenn nicht, wäre das Schuldanerkenntnis werterhöhend hinzuzurechnen.
Lieben Gruß
Manfred
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Vielen dank, lieber manfred
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Liebe Grüße auch von mir an nico86 und ManfredManfred Fisch hat geschrieben:Hallo Nico,
Du liegst in allem genau richtig:
- finde ich auch -
Nach § 47 ist die Gegenleistung maßgeblich, in Deinem Fall also die Schuldübernahme durch den Ehemann. Valutastand bei Bank abfragen, davon 1/2 Wert. Die Erklärung der persönlichen Haftung dürfte entbehrlich sein, da der Ehemann ja bereits ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben haben dürfte. Wenn nicht, wäre das Schuldanerkenntnis werterhöhend hinzuzurechnen.
- finde ich nicht ganz richtig bzw. vollständig: Wie schon nach dem alten § 20 I 2 KostO ist auch im nahezu gleichen Text von § 47 GNotKG ein Vergleich, wie von nico86 ja schon in #1 gesehen - mit dem Verkehrswert des übertragenen 1/2 Anteils notwendig und häufig kann es so sein, dass der Verkehrswert dann höher ist als 1/2 des Darlehensvalutastandes. Der Verkehrswert ist wie in § 46 GNotKG beschrieben zu ermitteln (ähnlich wie früher nach § 19 KostO; neu ist im GNotKG u. a., dass auch vom Finanzamt festgestellte Werte vom Notar erfragt werden können und das Steuergeheimnis einer Auskunft des Finanzamts an den Notar nicht entgegensteht. Natürlich kann auch in erster Linie bei den Beteiligten nach einer Wertangabe zum Verkehrswert des 1/2 Anteils gemacht werden, siehe im übrigen in Fachliteratur zum Stichpunkt Wertermittlung Grundstücke bzw. zu § 46 GNotKG. Der höhere Wert (1/2 Valutastand als GEgenleistung verglichen mit 1/2 Verkehrswert) ist dann der Wert wie allgemein bei allen Austauschverträgen nach § 97 III GNotKG (früher § 39 II KostO, speziell für KVe. § 20 I 2 KostO, jetzt für KVe. § 47 S. 2 letzter Hs. GNotKG).
Lieben Gruß
Manfred
Martin
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Vielen Dank Martin
So hatte ich es auch vor. Ich werde den Verkehrswert bei den Beteiligten erfragen und den Valutastand bei der Gläubigerin und werde dann 1/2 des dann entsprechend anzuwendenden Wertes zugrundelegen.
Vielen Dank noch mal für eure hilfreichen Antworten!!!
So hatte ich es auch vor. Ich werde den Verkehrswert bei den Beteiligten erfragen und den Valutastand bei der Gläubigerin und werde dann 1/2 des dann entsprechend anzuwendenden Wertes zugrundelegen.
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Hallo Martin, so war es auch gemeint, nur leider nicht geschrieben