Bauträgervertrag Serienentwurf

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Princess
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#1

10.12.2013, 10:27

Sorry ich hab schon wieder eine Frage :oops:

Wir haben einen Bauträgervertrag entworfen. Die Rechnung für den Serienentwurf ist klar. Aber was mache ich, wenn wir einen Auftrag vom Bauträger erhalten haben einen Entwurf zu individualisieren, diesen auch rausschicken, und dann der Erwerber sagt er möchte doch nicht kaufen....

Das ist ja dann nicht auf den Serienentwurf anzurechnen. Bekomme ich dann hierfür eine volle Entwurfsgebühr nach der Nr. 24100? Da ist man sich so wie ich mitbekommen habe wohl noch nicht so ganz einig.
Zuletzt geändert von Princess am 05.05.2015, 14:56, insgesamt 1-mal geändert.
Princess
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#2

05.05.2015, 14:52

Ich muss dieses Thema noch einmal aufgreifen, da es jetzt gerade wieder bei uns aktuell ist. Wie verfahren wir mit Entwürfen die an Erwerber einer Bauträgermaßnahme verschickt wurden (individualisert mit Namen, konkrete Wohnung etc.) und diese nicht kaufen. Kann ich die Entwurfsgebühr abrechnen oder ist das eine Art "Kollateralschaden". Wir sind uns hier im Büro uneinig wie wir diese Verträge berechnen dürfen.
salkavalka
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#3

12.05.2015, 11:40

In der amtlichen Begründung zu den Entwurfsgebühren steht (Drucks. 17/11471, S. 229) : "Eine gesonderte Vorschrift für die Fertigung eines Textes bei Verbraucherverträgen gemäß § 17 Absatz 2a BeurkG ist nicht vorgesehen. In der Regel wird einem Verbraucher in diesen Fällen der als Serienentwurf des Notars gefertigte, nicht individualisierte Text vom Unternehmer zur Verfü- gung gestellt, ohne dass dies kostenrechtliche Folgen hat. In den Fällen, in denen die Fertigung des Textes durch den No- tar zur Vorbereitung der Beurkundung erfolgt, führen die vorgeschlagenen Regelungen zu sachgerechten Lösungen. Erfolgt die Übersendung des Textes durch den Notar, ohne dass der Notar einen als Serienentwurf gefertigten Text indi- vidualisiert hat, und kommt es nicht zur Beurkundung, liegt keine Entwurfsfertigung vor. Es kann dann lediglich die Festgebühr 21300 KV GNotKG- E in Höhe von 20 Euro er- hoben werden. Erfolgt auf Wunsch des Verbrauchers eine Konkretisierung, beispielsweise durch Einarbeitung von Verhandlungsergebnissen oder betrifft der Text ein Indi- vidualobjekt ohne Vorhandensein eines Serienentwurfs, ist die Anwendung der Gebühr 21302 KV GNotKG- E sach- gerecht."
Daraus würde ich folgern, dass die Einsetzung von Namen und Wohnungsnummer allein (im Rahmen eines Beurkundungsauftrags) nicht zur Anwendung von Nr. 21302, sondern zur Festgebühr nach Nr. 21300 führt.
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