Kosten - Baugebiet

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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stinker
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#1

06.12.2013, 12:47

Hallo,

ich hätte da mal eine kurze Frage, ob Ihr das gebührenrechtlich auch so seht.
Wir haben hier - bezüglich unserem Baugebiet - einen ganz normalen Kaufvertrag.

Die Gemeinde und eine weitere Person werden vollmachtslos vertreten. Die Genehmigungserklärungen werden von denen beigebracht (also kein Entwurf von uns). Sodann müssen wir noch die Vorkaufrechtsverzichtserklärung der Gemeinde und die Genehmigung nach dem Landwirtschaftsgesetzt (hier in Hessen, wenn Grundstück über 2.500 qm groß ist) einholen. Also somit insgesamt vier Genehmigungen.

Ich und meine Kollegin diskutieren nun seit Tagen hin und her bezüglich der Vollzugsgebühr.

Der Kaufpreis ist 5.000,00 €

Für die Vorkaufrechtsverzichtserklärung und die nach dem GrdstVG wären es - nach KV 22110 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 je 50 €, oder ???

Aber was ist mit den zwei anderen Genehmigungserklärungen (Gemeinde, Privatperson) ??
Die 0,5 Gebühr für die gesamten Vollzugstätigkeiten liegen ja dann unter 100,00 € (23,50 €).

Also nehme ich hier 100,00 € oder die 0,5 Gebühr (22,50 €) für alle Genehmigungen ????

Irgendwie finden wir hier - auch mit Literatur - keinen gemeinsamen Nenner. Wir sind total unterschiedlicher Auffassung.

Für eine kurze Hilfe wären wir sehr dankbar.
Martin Filzek
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#2

06.12.2013, 13:35

Wo soll hier das Problem liegen? Der Gesetzeswortlaut sagt doch klar, dass die 50 Euro

h ö c h s t e n s

entstehen (je Genehmigung nach Nrn. 1 und 2 der Vorbemerkung), während allgemein die Vollzugsgebühr mit hier z. B. 0,5 aus dem jeweiligen Wert bestimmt ist. Natürlich sind dann maximal die "normalen" Vollzugsgebühren (bzw. die eine "normale" Vollzugsgebühr, die ja nur ein mal entstent) zu berechnen = hier die 23,50 Euro.
Mindestgebühren gibt es nur bei Beurkundungen oder Entwürfen.

In Abs. 3 erste Zeile des Startbeitrags ist erwähnt, dass notwendige Genehmigungen zum Teil von den Parteien selbst beigebracht und entworfen werden, also kein Entwurf des Notariats vorliegt. Vorsorglich kann hierzu noch erwähnt werden, dass nach GNotKG und den neuen Regelungen (siehe Vorbemerkungen vor Vollzugsgebühr) ein Entwurf von einzuholenden Genehmigungen oder sonstigen Dingen, welche die Vollzugsgebühr auslösen, beim Notar keine gesonderte Entwurfsgebühr mehr auslösen würde.

P.S. Wieso beträgt der Kaufpreis nur 5.000 Euro für ein Grundstück? Ist es so winzig klein oder ein "Freundschaftspreis"? Sollte der Verkehrswert der Fläche höher sein, wäre dieser nach §§ 47, 46 GNotKG maßgeblich.
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Manfred Fisch
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#3

06.12.2013, 13:46

Hallo Stinker,

habe ich auch schon überlegt. Wenn ich es richtig verstanden habe, verkauft die Gemeinde, also ist Martins Einwand im Hinblick auf den Kaufpreis wohl nicht weiter nachzugehen. Die Gemeinde kennt ja keine "Freundschaftspreise" :mrgreen: Also gehe ich mal von Landwirtschaftsfläche aus (sonst gäge die Genehmigung nach § 2 GVG keinen Sinn).

Ich würde abrechnen:

KV 22112 i.V.m. Vorbem. KV 2211 Abs. 1 Nr. 1 für 10,00 bis 20,00 € (auf jeden Fall aber unter der 0,5 Gebühr)

Vorkaufsrecht muss doch nicht eingeholt werden, wenn die Gemeinde selbst verkauft, daher bliebe die mE außer Ansatz.

Lieben Gruß aus Hessen nach Hessen
Manfred
Martin Filzek
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#4

06.12.2013, 14:02

Manfred Fisch hat geschrieben:Hallo Stinker,

habe ich auch schon überlegt. Wenn ich es richtig verstanden habe, verkauft die Gemeinde, also ist Martins Einwand im Hinblick auf den Kaufpreis wohl nicht weiter nachzugehen. Die Gemeinde kennt ja keine "Freundschaftspreise" :mrgreen: Also gehe ich mal von Landwirtschaftsfläche aus (sonst gäge die Genehmigung nach § 2 GVG keinen Sinn).

Ich würde abrechnen:

KV 22112 i.V.m. Vorbem. KV 2211 Abs. 1 Nr. 1 für 10,00 bis 20,00 € (auf jeden Fall aber unter der 0,5 Gebühr)

Bei KV 2211 war sicher 22110 gemeint? Verstehe aber "für 10,00 bis 20,00 €" noch nicht ganz. Hatte mich selbst oben natürlich vertan und mit 23,50 Euro gemeint: 22,50 Euro.

Vorkaufsrecht muss doch nicht eingeholt werden, wenn die Gemeinde selbst verkauft, daher bliebe die mE außer Ansatz.

Lieben Gruß aus Hessen nach Hessen
Manfred
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nico86
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#5

06.12.2013, 15:48

Wenn die Gemeinde Vertragsbeteiligte (Verkäuferin) ist, warum muss dann trotzdem die Vorkaufsrechtsbescheinigung der Gemeinde eingeholt werden?
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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Manfred Fisch
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#6

06.12.2013, 17:31

nico86 hat geschrieben:Wenn die Gemeinde Vertragsbeteiligte (Verkäuferin) ist, warum muss dann trotzdem die Vorkaufsrechtsbescheinigung der Gemeinde eingeholt werden?
Muss sie ja eben nicht :wink:
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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Manfred Fisch
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#7

06.12.2013, 17:33

Martin Filzek hat geschrieben:Bei KV 2211 war sicher 22110 gemeint? Verstehe aber "für 10,00 bis 20,00 €" noch nicht ganz. Hatte mich selbst oben natürlich vertan und mit 23,50 Euro gemeint: 22,50 Euro.
Gemeint war:

KV 22110, 22112 i.V.m. Vorb. KV 2.2.1.1 Abs. 1 Nr. 1

Schönes Wochenende allen!!

Manfred
nico86
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#8

06.12.2013, 19:39

Manfred Fisch hat geschrieben:
nico86 hat geschrieben:Wenn die Gemeinde Vertragsbeteiligte (Verkäuferin) ist, warum muss dann trotzdem die Vorkaufsrechtsbescheinigung der Gemeinde eingeholt werden?
Muss sie ja eben nicht :wink:
Schreibt die Fragestellerin aber ...
Dir auch ein schönes Wochenende.
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zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
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#9

07.12.2013, 00:14

nico86 hat geschrieben:
Manfred Fisch hat geschrieben:
nico86 hat geschrieben:Wenn die Gemeinde Vertragsbeteiligte (Verkäuferin) ist, warum muss dann trotzdem die Vorkaufsrechtsbescheinigung der Gemeinde eingeholt werden?
Muss sie ja eben nicht :wink:
Schreibt die Fragestellerin aber ...

Nicht alles, was der oder die Fragestellerin schreibt, muss auch richtig sein. Das ist bei vielen Fragen so, dass die Leute oft irgendetwas fragen, von dem sie nicht genau wissen, wie es zu beantworten ist, und dabei bei den Voraussetzungen oder der Sachverhaltsschilderung Dinge schreiben, die auf Irrtümern beruhen, von denen die Fragesteller noch nicht wussten, dass es Irrtümer sind.
Natürlich können in selteneren Fällen auch in einzelnen Antworten Irrtümer enthalten sein.


Dir auch ein schönes Wochenende.
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#10

07.12.2013, 01:11

Ich würde nach 22110 aus dem vollen Wert des Kaufvertrags abrechnen.

Maßgeblicher Vollzugsgegenstand ist nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 die privatrechtliche Zustimmungserklärung.

Das Anfordern ist vermutlich bereits vor oder während der Beurkundung erfolgt. Die Prüfung der Unterlage findet statt, sobald sie vorliegt.

22112 ist m.E. daher nicht anwendbar. Die Frage ist hier wegen des geringen Geschäftswertes theoretisch.
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Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
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