Guten Tag FoReNo's,
ich habe einen Kaufvertrag (KostO-Zeit), in dem geregelt ist, dass, der Käufer die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt. Die Kosten der Lastenfreimachung des Kaufgegenstandes bezüglich der nicht durch den Käufer übernommenen Belastungen trägt der Verkäufer.
Die Kaufpreiszahlung und Ablösung der Verbindlichkeiten erfolgte über Notaranderkonto. Hinsichtlich der Löschungsbewilligungen waren Treuhandauflagen erteilt.
Für den Vollzug des Kaufvertrages waren das Negativzeugnis, die sanierungsrechtliche Genehmigung und die Löschungsbewilligungen einzuholen. Die Vollzugsgebühr habe ich zwischen Verkäufer und Käufer halbiert.
Die Auszahlung/Ablösung erfolgte in drei Zahlungen, zwei davon an Banken. Ich meine, einmal gelesen zu haben, dass die Hebegebühr für die Zahlung an die Banken dann vom Verkäufer zu erheben sind, finde aber nichts in meinen Büchern.... Überall lese ich nur, dass der Mehrwert der gesplitteten Auszahlungen vom Verkäufer zu tragen seien. Da ich aber Treuhandauflagen zu beachten hatte, die kostenrechtlich durch die Hebegebühr abgegolten sind, sehe ich das nicht ein.
Kann mir jemand weiterhelfen?
Vielen Dank!
Hebegebühr - Kosten der Lastenfreimachung trägt Verkäufer
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 6
- Registriert: 12.12.2012, 14:24
- Beruf: RA-Fachangestellte
Warum erfolgte überhaupt die Abwicklung über Anderkonto? Kann zur Zeit nicht einen Grund erkennen.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 6
- Registriert: 12.12.2012, 14:24
- Beruf: RA-Fachangestellte
Weil die Übergabe sehr schnell erfolgen sollte und der Kaufpreis unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung hinterlegt wurde.
Die vorzeitige Besitzübergabe dürfte im Interesse des Käufers gewesen sein, so dass ich keinen Grund sehe, den Verkäufer damit zu belasten.
Kostentragungspflicht bzgl. der Kosten des Notaranderkontos hätte gesondert im Vertrag geregelt werden müssen, aber das wird bekannt sein und ist wohl vergessen worden.
Kostentragungspflicht bzgl. der Kosten des Notaranderkontos hätte gesondert im Vertrag geregelt werden müssen, aber das wird bekannt sein und ist wohl vergessen worden.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 6
- Registriert: 12.12.2012, 14:24
- Beruf: RA-Fachangestellte
Ohne Notaranderkonto hätte aber eine Treuhandgebühr nach KV-Nr. 22201 in Rechnung gestellt werden können, die nach meiner Auffassung der Verkäufer dann hätte tragen müssen.mitschelkogu hat geschrieben:Die Kosten der Lastenfreimachung des Kaufgegenstandes bezüglich der nicht durch den Käufer übernommenen Belastungen trägt der Verkäufer.
Nach Beitrag 1 handelt es sich um ein KostO-Fall.
Im übrigen wären die Kosten dann erheblich niedriger gewesen.
Im übrigen wären die Kosten dann erheblich niedriger gewesen.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 6
- Registriert: 12.12.2012, 14:24
- Beruf: RA-Fachangestellte
Ja, sorry, KostO. Auch danach gäbe es ja eine Gebühr nach 147 II.
Im Übrigen danke ich für hilfreiche Beiträge.
Im Übrigen danke ich für hilfreiche Beiträge.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1490
- Registriert: 16.03.2007, 08:24
- Beruf: Bezirksrevisor
- Wohnort: NRW
Grundsätzlich werden beide Vertragsparteien gesamtschuldnerisch für die Hebegebühren haften, wenn sie die Abwicklung der Kaufpreiszahlung über notaranderkonto vereinbart und dem Notar übereinstimmend eine entsprechende Verwahrunsanweisung erteilt haben (§§ 2 Nr. 1, 5 KostO). Im Innenverhältnis wird im vorliegenden Fall entweder eine hälftige Aufteilung (wg. § 426 BGB) in Betracht kommen, oder aber dem Käufer werden die bei Auszahlung in einem Betrag entstehenden Hebegebühren, dem Verkäufer die Mehrkosten, die durch die Ablösung von Grundpandfandrechten entstanden sind, in Rechnung gestellt.
Es empfiehlt sich, stets eine konkrete Regelung darüber in den Vertrag aufzunehmen, wer die Hebegebühren und (nach GNotKG) insbesondere die Treuhandgebühren übernimmt (für diese wäre sonst möglicherweise nur der Treugeber Kostenschuldner); dies begründet dann eine Kostenhaftung gem. § 30 Abs. 3 GNotKG.
Es empfiehlt sich, stets eine konkrete Regelung darüber in den Vertrag aufzunehmen, wer die Hebegebühren und (nach GNotKG) insbesondere die Treuhandgebühren übernimmt (für diese wäre sonst möglicherweise nur der Treugeber Kostenschuldner); dies begründet dann eine Kostenhaftung gem. § 30 Abs. 3 GNotKG.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 6
- Registriert: 12.12.2012, 14:24
- Beruf: RA-Fachangestellte
Vielen Dank!