Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

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hexe-petri
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#1

19.11.2013, 13:14

Hallo, hab mal wieder ein Problem.

Wir haben hier eine Vereinbarung geschiedener Eheleute beurkundet.
Die Beteiligten gehen darin davon aus, dass der Ehemann über mind.
5 Jahre noch Ehegattenunterhalt (monatl. 609,00 EUR) schuldet und
wollen den geschuldeten Unterhalt in Form einer einmaligen Abfindung
endgültig erledigen und vereinbaren dann:
1) der Ehemann zahlt an die Ehefrau einmalig 12.000,00 EUR als Ausgleich
für den nachstehenden Verzicht auf nachehelichen Unterhalt,
2) dann vereinbaren die Erschienenen den gegenseitigen und vollständigen
Verzicht auf die Gewährung jeglichen nachehelichen Unterhalts.

Es ist ja nun ein Austauschvertrag nach § 97 Abs. 3 u. der "kapitalisierte
Jahreswert" des Anspruchs ist mit dem Wert des Abfindungsgegenstandes
zu vergleichen; der höhere Wert ist maßgebend.
So weit, so gut.

Wie rechne ich jetzt diesen kapitalisierten Wert aus den ich mit dem Abfindungs-
betrag von 12.000,00 € gegenüberstellen muss?

Kann jemand helfen?
Martin Filzek
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#2

19.11.2013, 13:48

Lebensalter der Ehefrau ermitteln und multiplizieren nach Maßgabe des § 52 II 1, höchstens § 52 IV, d. h. hier wohl (auf das Lebensalter kommt es also doch nicht an, da ja Mindestdauer der Verpflichtung 5 Jahre) 5 x 12 x 609 Euro = 30.000 Euro.

Offen bleibt, was Ende Zeile 3 und Anfang Zeile 4 des Fragebeitrags (über mind. 5 Jahre noch ... schuldet) heißt?

Wieso "mind."?

Schuldet er evtl. noch länger als 5 Jahre? Dann weitere Hinzurechnung bis zum sich aus Lebensalter ergebenden Multiplikator evtl. möglich, kann man aber aus der Ferne ohne nähere Angaben zum Einzelfall nicht beurteilen.

Eventuell ist der im Verhältnis zu den Ansprüchen für die genannten mindestens 5 Jahre gering erscheinende Abfindungsbetrag von nur 12/30 bei "sofortiger" Abfindung ein Indiz dafür, dass die Ansprüche doch nicht länger dauern als die genannen 5 Jahre bzw. schon vorher (durch frühere Erwerbsmöglichkeit des Berechtigten bereits in den 5 Jahren?) erlöschen könnten, so dass ein Nichtüberschreiten der 30.000 Euro als Austauschwert wohl gerechtfertigt wäre?
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hexe-petri
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#3

19.11.2013, 14:59

Im Vertrag ist genau so aufgeführt:
"Die Erschienenen gehen übereinstimmend davon aus, dass der Ehemann verpflichtet ist, der Ehefrau zum Ausgleich ihrer ehebedingten Nachteile über mindestens 5 Jahre ab Rechtskraft der Scheidung noch Ehegattenunterhalt zu schulden, wollen aber im Hinblick auf die Altersteilzeit den ab 01.10.2013 geschuldeten Unterhalt in Form einer einmaligen Abfindung endgültig und abschließend erledigen."

Eheleute sind anwaltlich vertreten und der Zeitraum für den nachehelichen Unterhalt wurde auf 5 Jahre (bis November 2017) festgelegt.
Ehemann zahlt ab Rechtskraft der Scheidung (Nov. 2012) monatl. 609,00 EUR,
ab dem 01.06.2014 aufgrund geringeren Einkommens 214,00 EUR.
Also:
Okt. 2013 bis Mai 2014, monatl. 609,00 €, 8 Mon. x 609,00 EUR = 4.872,00 EUR
Juni 2014 bis Nov. 2017, monatl. 214,00 €, 42 Mon. x 214,00 EUR = 8.988,00 EUR
insgesamt also 13.860,00 EUR.
Abfindungsbetrag einmalig = 12.000,00 EUR
Also ist der höherwertige Verzicht demnach zu bewerten mit 13.860,00 EUR,
oder was genau bedeutet der „kapitalisierte Jahreswert“???
Martin Filzek
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#4

19.11.2013, 15:53

Ich verstehe den Ausdruck "Altersteilzeit" in Zeile 3 nicht so ganz. War Elternzeit oder so etwas anderes gemeint?

Die jetzt mitgeteilten geringeren Unterhaltsbeträge ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der 5 Jahre führen natürlich zu dem geringeren Wert von 13.860 Euro als Austauschwert.

Der kapitalisierte Jahreswert ist natürlich anteilig pro unterschiedlichem Betrag zu errechnen.
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#5

20.11.2013, 07:37

Der Ehemann reduziert ab Juni 2014 seine Arbeitszeit (Vorbereitung für den Übergang in den Ruhestand) und
hat deswegen natürlich ein geringeres Einkommen.
Bedeutet "kapitalisierter Jahreswert" einfach nur die Multiplikation der monatlichen Beträge?
Entschuldigung für diese (wahrscheinlich) dumme Frage.
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