Verwahrungsgebühr

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Thomas Diehn
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#11

31.03.2014, 11:55

Das Gesetz ist zwar nicht eindeutig, gewollt war aber sicher: 0,1% sind nur vom über 13 Mio. € hinausgehenden Betrag zu berechnen, s. etwa meine Musterberechnungen Rn. 188, oder BDS/Diehn, Nr. 25300 Rn. 16: dort habe ich die Formel ausgegeben: Gebühr = 13.185 € + 1 Promille aus dem Betrag über 13 Mio. €.

Wer Gebühren im Innenverhältnis trägt, ist Vereinbarungssache. Soweit ich sehe, ist es allgemeine Praxis, Treuhandgebühren (22201) dem Verkäufer aufzuerlegen. Verwahrgebühren werden wohl überwiegend als Kosten des Kaufvertrags regelm. dem Käufer auferlegt.
Jupp03/11

#12

31.03.2014, 12:01

Thomas Diehn hat geschrieben:Das Gesetz ist zwar nicht eindeutig, gewollt war aber sicher: 0,1% sind nur vom über 13 Mio. € hinausgehenden Betrag zu berechnen, s. etwa meine Musterberechnungen Rn. 188, oder BDS/Diehn, Nr. 25300 Rn. 16: dort habe ich die Formel ausgegeben: Gebühr = 13.185 € + 1 Promille aus dem Betrag über 13 Mio. €.

Wer Gebühren im Innenverhältnis trägt, ist Vereinbarungssache. Soweit ich sehe, ist es allgemeine Praxis, Treuhandgebühren (22201) dem Verkäufer aufzuerlegen. Verwahrgebühren werden wohl überwiegend als Kosten des Kaufvertrags regelm. dem Käufer auferlegt.


In dem geschilderten Fall kaum.
reeno89
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#13

31.03.2014, 12:08

Danke Dir, also hat der Verkäufer sowohl die treuhandgebühr als auch Verwahrungsgebühr zu tragen.

jetzt frage ich mich aber, meine ehemalige Kollegin sprach immer von einer anteiligen gebühr gesprochen. ist da was dran :?
Jupp03/11

#14

31.03.2014, 12:11

Damit wird sie wohl die Vollzugsgebühr gemeint haben, die u. a. anfällt, wenn Löschungsunterlagen angefordert werden müssen.
reeno89
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#15

31.03.2014, 12:20

Das hab ich auch gelesen und hab diese auch anteilig berechnet.

Ne das machte sie immer bei der Hebegebühr nach kosto und war dann der meinung dass es auch nach gnotkg so ist.
ich hab hier auch eine notiz in der akte, da steht: käufer verwahrgebühr und verkäufer treuhandgebühr und bin total verunsichert.
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Lena
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#16

14.12.2016, 09:49

ich muss dieses alte Thema nochmal auffrischen.
Im Streifzug (11. Auflage) steht sinngemäß bei RN 1587

"bei Werten über 13 Mio € ensteht anstelle der 1,0-Gebühr eine Gebühr in Höhe von 0,1% der entsprechenden Werte".

Heißt ja eigentlich dass doch nicht gesplittet werden sollte (bis 13 Mio 1,0 und darüber hinaus die 0,1% vom Wert) bei der Berechnung oder?
Liebe Grüße
Lena

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Martin Filzek
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#17

14.12.2016, 13:36

Das ist dann im Streifzug an der Stelle noch etwas missverständlich ausgedrückt und sollte vielleicht in der nächsten Auflage vorsorglich genauer gefasst werden. Ursprünglich war im Entwurf zu KV 25300 - so auch noch abgedruckt im DAI-Skript, das viele noch als GNotKG-Text verwenden - enthalten in Spalte 3 folgender Wortlaut vorgesehen: 1,0 - bei Beträgen von mehr als 13 Mio. €: 0,1 % des Auszahlungsbetrags." Gesetz geworden ist dann aber (oder war es sogar erst nach Inkrafttreten eine redaktionelle Änderung?) der heutige Wortlaut mit "1,0 - soweit der Betrag 13 Mio. € übersteigt: 0,1 % des Auszahlujngsbetrags."
Durch dieses "soweit" ist klargestellt, dass erst für den Mehrbetrag die Sache mit den 0,1 % genau für den überschießenden Betrag gilt und bis 13 Mio. Euro immer die 1,0-Gebühr abzulesen ist (vgl. auch diverse Koommentierungen, z. B. Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 2. Aufl. 2016, KV 25300 Rn. 16).

Merke: Wenn es eine Differenz gibt zwischen Ausführungen in Streifzug oder sonstiger Sekundärliteratur und dem Gesetzextext ist letzterer natürlich immer "höherrangig".

Siehe auch frühere Beiträge #4, #6 und #11 in diesem Thread, und bitte nicht immer wieder im Abstand von Monaten oder Jahren dasselbe fragen. Dass die Meinung, KV 25300 wäre auch anders zu verstehen bei der Berechnung für Beträge über 13 Millionen mit 0,1 % vom Gesamtbetrag (ohne Splittung) nicht richtig sein kann, belegt auch folgende Überlegung:
Gebühr bis zu 13 Millionen würde dann 13.185 Euro mit einer vollen Gebühr Tabelle B betragen.
Würde die Gebühr bei einem um einen Euro-Cent höheren Euro-Betrag dann nach der "anderen" Auslegung berechnet, so wären für die Verwahrung und Auszahlung von 13.000.000,01 Euro mit 0,1 % vom Gesamtbetrag nur 13.000,00 an Gebühren zu berechnen, also 185 Euro weniger als bei dem um 1 Euro-Cent geringeren Betrag. Wenn dies gewollt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber wahrscheinlich auch eine Regelung wie in § 91 Abs. 1 S. 2 GNotKG mit aufgenommen. Aber dies nur als zusätzliches weiteres klitzekleines Argument; es besteht Einigkeit, dass der Gesetzgeber den nicht ganz eindeutig gewordenen Wortlaut so gemeint hat, wie es alle Kommentatoren ganz überwiegend aus Wortlaut und Gesetzesbegründung herauslesen.
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