Verwahrungsgebühr

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Lena
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#1

12.11.2013, 12:06

Kann mich mal einer vom Schlauch heben?

Wir haben gerade Diskussion wg. der Verwahrungsgebühr KV Nr. 25300 und 25301.
Da heißt es: Gebühr 1,0 – soweit der Betrag 13 Mio. € übersteigt: 0,1 % des Auszahlungsbetrags


Beispiel Auszahlungswert 15 Mio.

Kollegen sagen: da wird 0,1% des Auszahlungsbetrages berechnet

ich sage: da muss bis 13 Mio die 1,0 Gebühr berechnet werden, und für die 2 Mio (bis zu den 15 Mio), dann die 0,1% des Auszahlungsbetrages.

Wer hat Recht? Könnt ihr mir weiterhelfen? Ggf. mit Fundstellen - danke!
Liebe Grüße
Lena

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Melsch
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#2

12.11.2013, 12:33

Hallo Lena,

ich würde sagen, du hast recht.

Lasse mich aber auch eines Besseren belehren, falls ich falsch liege.

Melsch
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#3

12.11.2013, 12:39

Wir haben recht!

Hier noch die Fundstelle für genau dein Beispiel:

Fackelmann, Notarkosten nach dem neuen GNotKG, Rd.Nr. 885.
Martin Filzek
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#4

12.11.2013, 12:56

Es braucht für die richtige Lösung von Lena und Melsch nicht diese Fundstelle in einem von verschiedenen Einführungsbüchern zum GNotKG oder in Kommentaren oder dergleichen, da es doch inzwischen eindeutig im Gesetzestext des GNotKG steht (BGBl. 2013, 2585, 2649) wo es in der dritten Spalte mit der Angabe der Gebühr usw. jetzt heißt:

1,0
- soweit der Betrag 13 Mio. Euro übersteigt: 0,1 % des Auszahlungsbetrags.

Die Frage ist wahrscheinlich aufgekommen, weil in früheren Schulungsmaterialien eine frühere Fassung des Gesetzes enthalten war, die noch ein wenig missverständlich war und die genannten mehreren Auffassungen zuließ. Der Gesetzgeber hat dies aber, durch Hinweise von Experten, noch wenige Wochen vor der Veröffentlichung im BGBl. bemerkt und in einer letzten Änderung stillschweigend eindeutiger gefasst.

Jetzt ist es so, dass sich aus dem "- soweit der Betrag ... übersteigt: 0,1 % ..." eindeutig ergibt, dass nur aus dem Mehrbetrag über 13 Mio. die 0,1 %zu berechnen sind, so dass es also keiner weiteren Fundstellen über den m. E. klaren Gesetzeswortlaut hinaus mehr bedarf.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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Lena
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#5

13.11.2013, 09:55

Nein, so eindeutig ist der Gesetzestext wohl doch nicht - die Frage kam wirklich auf anhand des aktuellen Gesetzestextes, auch nicht anhand irgendwelcher Skripte/Schulungen etc.

Trotzdem Danke für die Antworten! :thx
Liebe Grüße
Lena

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Martin Filzek
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#6

18.11.2013, 15:34

Schon wahr, dass der Gesetzestext auch in der letzten Gesetzestext gewordenen Fassung nicht ganz eindeutig ausgefallen ist . aber in den zwei früheren Fassungen war es weit missverständlicher ausgedrückt und da in den gelben DAI-Bändchen zu den ab April bereits durchgeführten DAI-Seminaren der Gesetzestext nur in der missverständlicheren Fassung nach dem Regierungsentwurf vom August 2012 abgedruckt war, lag diese Vermutung nahe.

Noch besser wäre es gewesen, der Gesetzgeber hätte im o. a. letzten Text noch hinzugefügt "... zuzüglich 0,1 % des Auszahlungsbetrages, soweit dieser 13 Mio. Euro übersteigt".

Das ist aber in jedem Fall gemeint und ergibt sich auch aus den einzelnen Gesetzesbegründungen zu den nach und nach etwas eindeutiger gefassten Gesetzestextformulierungen.
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reeno89
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#7

31.03.2014, 11:37

Hallöchen :wink2 ich bin neu hier, und habe mal eine Frage wer hat eigentliche die Verwahrgebühr und Treuhandgebühr zu zahlen. Bin gerade dabei einen Kaufvertrag über das notaranderkonto abzurechnen und weiß nicht genau ob ich beide Gebühren dem Käufer in Rechnung stellen muss oder evtl. auch einen teil dem Verkäufer.

Bin leider noch nicht lange im notariat tätig.
Jupp03/11

#8

31.03.2014, 11:39

Warum wird überhaupt der Weg mit dem Anderkonto gewählt?
reeno89
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#9

31.03.2014, 11:46

hier verkauft ein RA in seiner Eigenschaft als nachlasspfleger und das nachlassgericht besteht auf die abwicklung über das notaranderkonto.
Jupp03/11

#10

31.03.2014, 11:49

Damit wird deine Frage ja beantwortet sein. Die Verkäuferseite verlangt die Abwicklung über Anderkonto, so dass diese dann auch die Kosten zu tragen hat.
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