Erhöhungsschreiben Erbbauzins
Wir haben für einen Mandanten mehrere Erhöhungsschreiben an die Erbbauberechtigten entworfen.
Ich würde sagen, dass das einer Nebentätigkeit/Betreuungsgebühr entspricht.
Nun zur Abrechnung:
Im Streifzug 8. Auflage GNotKG Randnote 648 lautet es:
... Erhöhung oder Neufestsetzung des Erbbauzinses ... 20-fache Jahreswert des neuen wertgesicherten Erbbauzinses ....
Nr. 22200 Wert: 1.000,00 € (neuer Erbbauzins x 20 Jahre) = 20.000,00 €
Was meint Ihr dazu?
Vielen Dank und liebe Grüße!
Erhöhungsschreiben Erbbauzins
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Wenn es sich um eine isolierte Tätigkeit handelt, ist eine 1,0-Entwurfsgebühr (24101) anzurechnen.
Wert: Erhöhungsbetrag x 20 und davon Teilwert von 20-30%, da es ja nur um die Anzeige geht.
Wert: Erhöhungsbetrag x 20 und davon Teilwert von 20-30%, da es ja nur um die Anzeige geht.
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Weshalb soll es sich hier um eine notarielle Tätigkeit handeln?
Offenbar wird doch hier der Grundstückseigentümer vertreten, der von den Erbbauberechtigten einen höheren Erbbauzins verlangt.
Es handelt sich um eine einseitige Interessenvertretung, so dass es sich m.E. eher um anwaltliche Tätigkeit, die nach RVG abzurechnen wäre, handeln wird, vgl. auch § 24 Abs. 2 BNotO.
Offenbar wird doch hier der Grundstückseigentümer vertreten, der von den Erbbauberechtigten einen höheren Erbbauzins verlangt.
Es handelt sich um eine einseitige Interessenvertretung, so dass es sich m.E. eher um anwaltliche Tätigkeit, die nach RVG abzurechnen wäre, handeln wird, vgl. auch § 24 Abs. 2 BNotO.
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Möglicherweise ist es so, dass hier ein Bereich vorliegt, bei dem sowohl notarielle Tätigkeiten als auch anwaltliche Tätigkeiten vorliegen können. Die "einseitige" Interessenvertretung nur für einen von mehreren Vertragsbeteiligten muss m. E. nicht zwingend dazu führen, dass eine Notartätigkeit auch für Anwaltsnotare ausgeschlossen ist, insbesondere, wenn z. B. die Voraussetzungen, unter denen sich der Erbbauzins erhöht (z. B. durch Wertsicherungsklausel) bereits vorher gesetlich feststanden. Auch in vielen anderen Fällen ist es ja so, dass oft von einem mehrerer Vertragsbeteiligter zunächst der Auftrag an den Notar ausgeht.
Möglicherweise besteht hier eine Wahlmöglichkeit sowohl für den Anwaltsnotar als auch die Beteiligten, wobei in der Fachliteratur angeraten wird, die Art der Beauftragung (als Anwalt oder als Notar) unter Hinweis auf die unterschiedlichen rechtlichen Folgen bei Haftung und Kosten usw. mit den Beteiligten zu klären (vgl. Meyer/Meyer NotBZ 2004, 297 m.w.N.; Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 1 KostO Rn. 9 ff., 16 ff. jeweils m.w.N.).
Für weitere Stellungnahmen anderer (bzw. natürlich auch bisheriger) Teilnehmer zu dieser Frage bin ich aber auch dankbar.
Wahrscheinlich wird es doch auch so sein, dass geplant ist, hinterher eine Bewilligung zur Eintragung des erhöhten Erbbauzinses von dem bisher beauftragten (Anwalts-)Notar aufzunehmen und ich könnte mir vorstellen, dass man hierzu dann die vorherige Tätigkeit bei dem Schreiben zur Erhöhung des Erbbauzinses als Notartätigkeit einordnen können müsste, um keinen Ausschließungsgrund für diese (weitere) Notartätigkeit zu haben?
Die Annahme einer Notartätigkeit schon beim Erhöhungsschreiben hätte für die Beteiligten (bzw. zumindest den Erbbaurechtsausgeber, der diese Kosten wohl allein schuldet?) ja auch den Vorteil, wahrscheinlich kostengünstiger zu sein als bei einer anwaltlichen Tätigkeit. (?)
Möglicherweise besteht hier eine Wahlmöglichkeit sowohl für den Anwaltsnotar als auch die Beteiligten, wobei in der Fachliteratur angeraten wird, die Art der Beauftragung (als Anwalt oder als Notar) unter Hinweis auf die unterschiedlichen rechtlichen Folgen bei Haftung und Kosten usw. mit den Beteiligten zu klären (vgl. Meyer/Meyer NotBZ 2004, 297 m.w.N.; Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 1 KostO Rn. 9 ff., 16 ff. jeweils m.w.N.).
Für weitere Stellungnahmen anderer (bzw. natürlich auch bisheriger) Teilnehmer zu dieser Frage bin ich aber auch dankbar.
Wahrscheinlich wird es doch auch so sein, dass geplant ist, hinterher eine Bewilligung zur Eintragung des erhöhten Erbbauzinses von dem bisher beauftragten (Anwalts-)Notar aufzunehmen und ich könnte mir vorstellen, dass man hierzu dann die vorherige Tätigkeit bei dem Schreiben zur Erhöhung des Erbbauzinses als Notartätigkeit einordnen können müsste, um keinen Ausschließungsgrund für diese (weitere) Notartätigkeit zu haben?
Die Annahme einer Notartätigkeit schon beim Erhöhungsschreiben hätte für die Beteiligten (bzw. zumindest den Erbbaurechtsausgeber, der diese Kosten wohl allein schuldet?) ja auch den Vorteil, wahrscheinlich kostengünstiger zu sein als bei einer anwaltlichen Tätigkeit. (?)
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