Rückübertragung und Kauf in einem Vertrag

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Mieke4maria
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#1

07.11.2013, 14:49

Hallo.
Eigentümer übertragen das Grundstück auf die Gemeinde zurück (können Bauverpflichtung nicht erfüllen) und die Gemeinde verkauft es im gleichen Vertrag an neue Erwerber.

Was nehme ich als Geschäftswert?

Der Kaufpreis für die Rückübertragung beträgt 36.579,00 €.

Für den gleichen Betrag wird das Grundstück weiterverkauft.

Darf ich den Kaufpreis jetzt zweimal nehmen oder nur einmal?l
Martin Filzek
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#2

11.11.2013, 13:45

Die im Startbeitrag als letzter Satz formulierte Frage lässt sich m. E. relativ einfach und eindeutig beantworten: würde man - wie hier wohl geschehen - sowohl die Rückübertragung als auch den Weiterverkauf in einer Urkunde zusammen beurkunden, wäre (das wäre schon nach KostO unstreitig so gewesen und ist im GNotKG, wo in der Regel häufiger Gegenstandsverschiedenheit vorliegt, nicht anders) jeweils einen gesonderten gem. §§ 35 I, 86 II GNotKG (früher § 44 II KostO) zusammen zu addierenden Wert haben, also "zwei Kaufpreise" zusammengerechnet.

Dass lange Zeit niemand in der Weise geantwortet hat auf den Beitrag dürfte daran liegen, dass diese Konstellation nach den Neuregelungen des GNotKG in §§ 93, 112, 113 GNotKG zu weiteren Problemen führen kann, nach denen zwar noch nicht vom Themenstarter gefragt wurde, die aber schwierig darzustellen sind:

Es ist die Frage, dass etwa anfallende Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten im neuen Notarkostenrecht aus Vereinfachungsgründen (s. Gesetzesbegründung z. B. zu § 112 GNotKG in der Regierungsbegründung vom August 2012) immer aus dem vollen zusammengerechneten Wert, der für die Beurkundungsverfahrensgebühr nach §§ 35 I, 86 II zusammenzurechnen war, zu berechnen sind, so dass sich der Wert für z. B. Vollzugstätigkeiten und Betreuungstätigkeiten für den neuen Käufer aus dem Gesamtwert des gesamten Beurkundungsverfahrens berechnen, was u. U. teurer ist, als wenn die Vorgänge Rückübertragung und Weiterverkauf in zwei verschiedene Urkunden aufgenommen worden wären, was hier sicher vertretbar war.

Zu diesen Problemen siehe auch kurzfristig erscheinenden Aufsatz Filzek, JurBüro Heft November 2013 "Nachfolgeregelungen zu § 44 KostO im neuen GNotKG" mit weiteren Nachweisen, wo am Ende auch auf die Berechnung der Vollzugs- und Betreuungsgebühren eingegangen wird.

Kurz zusammengefassst kann man, da hier auch konkrete Angaben zu den anfallenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten für einen bzw. beide Vorgänge in der Urkunde noch nicht gemacht wurden, nur sagen:
Einerseits kommt den Kostenschuldnern der Degressionsvorteil der Kostentabelle bei der Zusammenbeurkundung hinsichtlich der entstehenden (nach § 93 GNotKG nur einmalig anfallenden, vgl. jedoch für verschiedene Gebührensätze auch § 94) Beurkundungsverfahrensgebühr zugute. Möglicherweise wird dieser Vorteil bei der Zusammenbeurkundung aber aufgezehrt von jetzt aus gegenber früherem Recht erhöhten Gesamtwerten bei den Vollzugs- und Betreuungsgebühren, auch soweit der Vollzug und die Betreuung nur zu einem Teil der Vorgänge stattfindet, welche bei der BEurkundungsgebühr zu berücksichtigen waren.

Der Gesetzgeber wollte die Kostenberechnung mit dem GNotKG unter anderem vereinfachen - so gesehen könnte es abzulehnen sein, in Fällen wie diesem zu fordern, dass der Notar vor der Zusammenbeurkundung die Auswirkungen auf entstehende Vollzugs- und Betreuungsgebühren genau untersucht, um festzustellen, welche Vorgehensweise (bei Zusammen- oder Getrenntbeurkundung) insgesamt zu den geringeren Kosten führt, um Einwendungen aus dem Gebot, den billigsten Weg zu gehen (abgeleitet aus § 19 BNotO, § 24 BeurkG, § 21 GNotKG) zu vermeiden.

Weitere Probleme würde bei der - hier wohl schon geschehenen - Zusammenbeurkundung die Frage bereiten, wer welche Anteile an der entstandenen Beurkundungsverfahrensgebühr trägt (wahrscheinlich im Verhältnis 50 zu 50 der Erstkäufer und der jetzige Käufer?) und an den Vollzugs- und Betreuungsgebühren trägt.

Aus den genannten Gründen wird für ähnliche Fälle anzuraten sein, getrennte Urkunden aufzunehmen, zumal es sich um einen Fall handelt, wo nicht dieselben Personen an den beiden Vorgängen beteiligt sind.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Mieke4maria
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#3

18.11.2013, 16:48

Danke.

Das hat mir schon mal weitergeholfen. Wenn es nach mir gegangen wäre, hätte ich den Vorgang auch in zwei Urkunden gepack, aber die Vertragsbeteiligten bestanden auf eine Urkunde. Über die Kosten habe ich die Beteiligten informiert.
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#4

20.11.2013, 07:44

Wäre hier nicht ohnehin § 93 Abs. 2 GNotKG anzuwenden? Ich sehe jedenfalls keinen sachlichen Grund für eine Zusammenbeurkundung.
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