Liste der Gesellschafter

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#11

14.11.2013, 07:50

Es entsteht eine Vollzugsgebühr gem. Nrn. 22113, 22110 KV GNotKG in Höhe von höchstens 250,00 Euro. Daneben entsteht die Vollzugsgebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG.
Der Geschäftswert der Vollzugsgebühren bestimmt sich immer nach dem Wert des zugrundeliegenden Beurkundungsverfahrens (§ 112 GNOtKG), hier also dem Kaufvertrag = 150.000,00 Euro.
Darüber hinaus kann - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - eine 0,5 Betreuungsgebühr gem. Nr. 22200 entstehen (Wert wäre gem. § 113 Abs. 1 GNotKG ebenfalls 150.000,00 Euro).
Vgl. Streifzug durch das GNotKG, RdNr. 1155
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Plumbum
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#12

14.11.2013, 11:57

Ohhhhkay super!!!

recht herzlichen Dank für diese stets tatkräftige Unterstützung :thx
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
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#13

14.11.2013, 12:04

uiiiiii...da bin ich ja bei einem Wert von 400.000 € schon bei über 500 € Euro nur für die Gesellschafterliste ?!? das ist aber viiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiellll Geld
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
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#14

14.11.2013, 14:57

siehe #11: Die Vollzugsgebühr für die Liste der Gesellschafter wie auch die Gebühr für die XML-Strukturdaten beträgt jeweils höchstens 250 Euro!
Greenhill
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#15

26.01.2015, 10:43

Ich muss mich hier auch mal mit einer Frage bzgl. der Häufigkeit der Ansetzbarkeit der XML-Strukturdatengebühr anschließen:


Wir haben einen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag (mit Teilung von Geschäftsanteilen) beurkundet. Es werden zum Handelsregister eingereicht:

1.) Zuerst die selbst entworfene Gesellschafterliste
2.) Ein paar Tage später dann die HR-Anmeldung mit dem Übertragungsvertrag

Frage: Fällt die Gebühr nach KV-Nr. 22114 nun nur einmal (für die HR-Anmeldung) oder zweimal (für die HR-Anmeldung und die Gesellschafterliste) an?

Denn für mich macht es aufgrund den Ausführungen im Streifzug, 10. Auflage, Rd.-Nr. 1151 und Diehn, 2. Auflage, Rd.-Nr. 902 den Eindruck, als ob man die Gebühr zweimal ansetzen dürfte. (Allerdings ist in den vorgenannten Beispielen nicht die HR-Anmeldung mit aufgeführt...)

Wie sähe es aus, wenn alle Unterlagen gleichzeitig eingereicht würden?
nico86
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#16

26.01.2015, 15:36

In solchen Fällen setze ich die Gebühr zweimal an, da sie ja auch zweimal tatsächlich entstanden ist.

Wenn du alles zusammen einreichen würdest, fiele die Gebühr nur einmal an.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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#17

26.01.2015, 17:46

Hallo nico!

Deine Ausführungen klingen plausibel. Das mache ich jetzt auch so. Habe dazu leider kein konkretes Beispiel in den Büchern gefunden. Hab mich dumm und dämlich gesucht. :roll:

Du hast mir damit sehr weiter geholfen! Vielen lieben Dank!! :thx

LG

Greenhill :wink2
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#18

06.05.2024, 14:08

Hallo zusammen,
folgender Fall:
1. Wir haben einen Entwurf eines Gesellschafterbeschlusses gefertigt (nicht beurkundet).
In dem Entwurf wird die Ehefrau des verstorbenen Liquidators zur neuen Liquidatorin bestellt.

2. In diesem Zusammenhang sollten wir für die Mandanten auch noch die neue Gesellschafterliste (nach Erbfall) fertigen und elektr. einreichen.

3. Dann haben wir noch eine Registeranmeldung beurkundet, wonach das Ausscheiden des verstorbenen Liquidators und der Eintritt der Rechtsnachfolgerin als Liquidatorin zur Eintragung angemeldet wird.

Die Rechnung für die Anmeldung habe ich wie folgt gemacht:
0,5 Gebühr 24102 nach 30.000 T EUR
0,2 Vollzugsgebühr 22114 nach 30.000 T EUR
Auslagen pp.

Bei der Entwurfsfertigung des Beschlusses würde ich abrechnen
2,0 Gebühr 24100 nach 30.000 T EUR

Wozu gehört die Gesellschafterliste, wäre das eine weitere 1,0 Gebühr 24101 Wert 10 % d. Stammkapitals?
Dann wäre das elektronische Einreichen bei Gericht abgegolten, oder entsteht eine Vollzugsgebühr evtl. 22124?
Martin Filzek
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#19

06.05.2024, 17:07

Ja, Gebühr KV 24101 i.V.m. KV 21200 (1,0) aus 10 - 30 % Wert Stammkapital.
Wird die Ges.-liste unter Erzeugung von XML-Strukturdaten übersandt 0,2 Geb. KV 22114 aus Gw. des Entwurfs,
vgl. Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 4. Aufl. 2024, Rn. 21.1102 ff.
Ob XML-Format nötig ist wird streitig beurteilt und überwiegend in Ermessen Notar gestellt, vgl. ausführlich Aufsatz Volpert hierzu im gerade erschienenen Heft 5/2024 RNotZ.

Unterstützung bei Notarkostenberechnungen (auch bei Rückständen, Zweifelsfragen) durch Notarkosten-Dienst entgeltlich / günstig sieihe Notarkosten-Dienst wie auf www.filzek.de beschrieben. :wink2
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#20

08.05.2024, 12:31

Danke für die schnelle Antwort!
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