Hallo ich brauche mal eure Hilfe:
Ich soll eine Urkunde erstellen. Ganz normaler Testamentseingang und dann, dass die Erschienenen dem Notar das Testament verschlossen in einem Umschlag übergeben und dass der Notar dieses in die amtliche Verwahrung geben soll.
Wert: 200.000,-- €
Frage: Wie rechne ich dies ab? Nur Vollzugsgebühr? Oder kann ich das ne 2,0 gem. 21100 nehmen?
Vielen Dank schon mal
Testamentshinterlegung GNotKG
- stefan2209
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Weil auch bei Übergabe eines verschlossenen Testaments der Testierende erscheinen und eine Urkunde erstellt werden muss, sehe ich keinen Grund, warum nur eine Vollzugsgebühr anfallen soll. Nach KostO wäre in diesem Fall ja auch die Gebühr 20/10 nach § 46 angefallen.
Zuletzt geändert von stefan2209 am 24.10.2013, 17:06, insgesamt 1-mal geändert.
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Ein notarielles Testament kann auch durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift an einen Notar errichtet werden, § 2232 BGB. Hierfür entsteht dann eine Beurkundungsverfahrensgebühr gem. Nr. 21200 bzw. beim geimschaftlichen Testament 21100.
Die Ablieferung an das Amtsgericht wie auch die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister lösen beim Notar keine Gebühr aus, Vorbem. KV 2.1 Abs. 2 Nr. 1 (Streifzug RdNr. 2161, 2692).
Die Ablieferung an das Amtsgericht wie auch die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister lösen beim Notar keine Gebühr aus, Vorbem. KV 2.1 Abs. 2 Nr. 1 (Streifzug RdNr. 2161, 2692).