Löschungsbewilligung und antrag

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Helga60
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#1

23.10.2013, 22:10

Habe eine Unterschrift unter einer von der Bank erteilten Löschungsbewilligung zu beglaubigen.
also Festgebühr 20,00 €

Nun meine Frage, da erbengemeinschaft werden noch zwei weitere Eigentümer an einem anderen tag die urkunde unterschreiben, also Unterschriftsbeglaubigung. darf ich hier dann die normale Gebühr für die unterschriftsbeglaubigung zusätzlich in Ansatz bringen?

Wäre für Eure Meinung dankbar.

LG Helga
Martin Filzek
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#2

23.10.2013, 22:28

Zu Abs. 1 zweite Zeile: das ist ein Irrtum, die Festgebühr gilt nur für Zustimmungen (des Eigentümers) zur Löschung von Grundpfandrechten, evtl. auch in der Form von Löschungsanträgen, nicht aber für die Bewilligung des Gläubigers. Hier ist der zutr. Nominalwert des Grundpfandrechts Wert.
Aber vielleicht war es in der ersten Zeile falsch ausgedrückt und es war gemeint, dass unter einer von der Bank erteilten Löschungsbewilligung der Antrag der Eigentümer schon vorgedruckt war, und das wurde beglaubigt. Dann natürlich Festgebühr 20 Euro.

Wenn zwei andere Miterben an einem späteren Tag unterschreiben, hat man als Notar die Wahl, alle Unterschriften zusammen erst am späteren Tag in nur einem Beglaubigungsvermerk zu beglaubigen - dann eine Festgebühr 20 Euro - oder wenn man aus Sicherheitsgründen gesonderte Beglaubigungsvermerke an verschiedenen Tagen schreibt, dann wird man 2 x die genannte Festgebühr 25101 berechnen, landet aber natürlich nicht bei der "normalen" U.-Begl.-Gebühr 25100, denn es bleibt ja die Unterschrift unter einem bereits vorbereiteten Löschungsantrag / Zustimmung nach § 27 GBO.
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stefan2209
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#3

24.10.2013, 17:01

alle Unterschriften zusammen erst am späteren Tag in nur einem Beglaubigungsvermerk zu beglaubigen
Ist das überhaupt erlaubt?

Am gleichen Tag beglaubigte Unterschriften in einem Beglaubigungsvermerk und damit in einer Urkunde zusammenfassen (z. B. einer unterschreibt morgens, der andere erkennt nachmittags an) kenne ich, aber wenn die Unterschriftsbeglaubigungen an verschiedenen Tagen stattgefunden haben, muss man auch mindestens zwei Urkundennummern vergeben und hat somit auch zwei Mal den Vermerk und zwei Mal die Gebühr, davon mindestens eine Gebühr für eine UBgl ohne Entwurf. Zumindest habe ich das so gelernt ...
:-) alles im (Siegel-)Lack
Martin Filzek
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#4

24.10.2013, 17:48

Doch, doch, das würde schon gehen, siehe § 40 BeurkG und Kommentare dazu.
Um den Beteiligten Kosten zu ersparen, kann der Notar durchaus, wenn er weiß, der andere Beteiligte komt drei Tage später erst aus dem Urlaub zurück, die z. B. 3 Tage warten und dann alle vor ihm geleisteten Unterschriften zusammen in einem Beglaubigungsvermerk am letzten Tag beglaubigen, was dann nur eine UR.-Nr. ist und nur eine Begl.-gebühr auslöst.

Datum der Unterschriftsleistung vor dem Notar bzw. Anerkennung vor dem Notar und Datum des Beglaubigungsvermerks müssen nicht identisch sein, maßgeblich für die Eintragung in die Urkundenrolle ist das Datum, an dem der Begl.-vermerk geschrieben wird.

Es kommt häufig vor, dass gemeint wird, die Daten müssten identisch sein und zum Teil werden Begl.-vermerke, die erst am nächsten oder übernächsten Tag geschrieben werden, dann im Grunde "vordatiert" (auf den Vortag bzw. noch früheren Tag, an dem der Mandant da war). Genaue Notare, bei denen ich einmal gearbeitet habe, weigern sich dann die Urkunde so zu unterschreiben und weisen einen darauf hin, dass das dann "Falschbeurkundung" wäre.
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#5

24.10.2013, 22:29

Wenn Löschungsbewilligung und -antrag in einer Urkunde beglaubigt werden, würde dass die Festgebühr 20,00 EUR abgerechnet werden?
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Lovis
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#6

25.10.2013, 08:30

Ich habe es so verstanden, dass die isolierte Zustimmung des Eigentümers kostenmäßig privilegiert ist. Also meiner Meinung nach nein.
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#7

25.10.2013, 09:40

Das ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzestext, wo ja (unter anderem) nur die Zustimmungen zur Löschung gem. § 27 GBO und die entspr. Anträge genannt sind, nicht hingegen die Löschungsbewilligungen.
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#8

25.10.2013, 21:33

Danke! Ich war mir da unsicher.
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#9

31.10.2013, 12:11

Huhuuuu an alle,

hoffe hier guckt noch jemand nach! Meine Frage ist, mir ist das nämlich jetz bei meiner Kollegin aufgefallen. Es gab ne Löschungsbewilligung von der Bank, mit vorgefertigtem Löschungsantrag der Eigentümer drunter, sie hat jetzt aber trotzdem selber einen Löschungsantrag entworfen und die beglaubigung drunter gemacht, sodass ja jetzt eigentlich ne 0,5 anfallen würde nach vollem Grundschuldwert.

Meine Frage jetzt, gilt das grundsätzlich bei Löschung von Grundpfandrechten, wo der Löschungsantrag quasi schon drauf ist, dass hierfür nur 20,00 € verauslagt werden? D.h. ich lass die Leute auf der Bewilligung unten den Antrag unterschreiben und beglaubige dann die Unterschrift, sodass 20,00 € anfallen.

Muss ich jetzt im vorliegenden Fall wo der Entwurf und die Beglaubigung gemacht worden ist, trotzdem nur 20,00 € abrechnen, weil wenn ich ENtwurf und Begl. abrechnen würde käme ich jetzt auf 300,00 € und das wäre ja quasi eine unsachgemäße Behandlung, wenn es grundsätzlich so ist, dass man nur die Unterschrift beglaubigen sollen und dann 20,00 € ansetzen so..

Konntet ihr mir folgen? ich hoffe schon :)
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Martin Filzek
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#10

31.10.2013, 15:05

Siehe neu gestarteter Thread "Löschungsbewilligung / Antrag ..." mit gleichem Fragebeitrag als Themenstart wie hier in #9 und dortiger Versuch einer Beantwortung.
Wäre doch nicht nötig gewesen, dieses m. E. relativ einfache Thema gleich doppelt einzustellen.
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