Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung Eines Erbscheins nehmt ihr hier
auch eine Vollzugsgebühr 0,5 , maximal 50,00 € nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1Nr. 2 ?
Wir geben ja die urkunde zum gericht mit der bitte um erteilung des erbscheins, schon Auslösung der
Vollzugsgebühr?
Wie seht Ihr das?
LG Helga
Erbscheinsantrag und Vollzugsgebühr
Ich finde die Frage gut! Kann die jemand beantworten!Helga60 hat geschrieben:Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung Eines Erbscheins nehmt ihr hier
auch eine Vollzugsgebühr 0,5 , maximal 50,00 € nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1Nr. 2 ?
Wir geben ja die urkunde zum gericht mit der bitte um erteilung des erbscheins, schon Auslösung der
Vollzugsgebühr?
Wie seht Ihr das?
LG Helga
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Lucas
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Für die Einreichung des von dem Notar beurkundeten Antrags beim Nachlassgericht gibt es keine Gebühr. Die zitierte Vorbemerkung betrifft die Anforderung gerichtlicher Entscheidungen, die zum Vollzug erforderlich sind. Eine Vollzugsgebühr gem. Nr. 22121 kann allerdings für die Anforderung von Personenstandsurkunden entstehen (siehe Diehn, Berechnungen, 2. Aufl., RdNr. 1254 ff.).
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Guten Abend,
macht es einen Unterschied für die Auslösung dieser KV, wenn ich die Personenstandsurkunden von z.B. dem Antragsteller eines Erbscheins anfordere oder von einem Amt?
Danke und Gruß
macht es einen Unterschied für die Auslösung dieser KV, wenn ich die Personenstandsurkunden von z.B. dem Antragsteller eines Erbscheins anfordere oder von einem Amt?
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Nach überwiegender Meinung ist es allerdings so, dass die Einholung von Personenstandsurkunden nicht unter den enumerativ gestalteten Teil der möglichen Vollzugstätigkeiten (insbes. Vorbem. 2.2.1.1. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2) gerechnet wird und daher mangels Gebührentatbestand im GNotKG angenommen wird, diese Einholungen seien gebührenfreies Nebengeschäft (Harder in Leipziger GNotKG-Kommentar Renner/Otto/Heinze, 2013, Vorbem. 2.2 KV Rn. 11; vgl. auch wohl vergleichbaren Fall Adoption in Leipziger Kostenspiegel Teil 18 Rn. 23, Fall 5; Schmidt/Tondorf, 50 Tipps zur Anwendung des GNotKG, Seminarskript 9.5.2014 Kiel, Nr. 19 S. 36).
P.S.
Ich wollte damit nicht sagen, dass die andere Meinung (Personenstandsurkunden einholen löst keine Vollzugsgebühr) aus, unbedingt richtig ist (bin noch bei eigener Meinungsbildung). Wenn man den Wortlaut von Vorbem. 2.2.1.1 Nr. 1 großzügig auslegt, könnte man ja schon sagen, dass Personenstandsurkunden gerade aufgrund öffentlichen Rechts erteilt werden und daher darunter fallen. Inzwischen habe ich aus gut unterrichteten Kreisen gehört, dass auch die Notarkasse München (im Streifzug ist die Frage wohl bisher noch nicht behandelt) diesem Standpunkt jetzt zuneigt und evtl. in nächster Streifzug-Auflage diese Meinung vertritt. Ein weiteres Argument wäre ja auch, dass es ungerecht ist, diese Mehrarbeit des Notars bei übernommenem Auftrag, die Unterlagen für die Beteiligten einzuholen, gegenüber den Fällen, wo die Beteiligten es selbst machen, unberücksichtigt bei den Gebühren zu lassen.
Auch wenn man also die Meinung vertreten kann, dass die Personenstandsurkunden unter Vollzugstätigkeiten nach 2.2.1.1 Nr. 1 fallen: Streiten wird man darüber können, ob der Notar dann, sofern er die Einholung übernehmen soll oder von sich aus anbietet, die Mandanten nicht über die damit verbundenen Mehrkosten und die Möglichkeit, sie ggf. durch eigene Einholung zu verhindern, belehren müsste und andernfalls unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GNotKG bzw. Amtspflichtverletzung nach § 24 BeurkG bzw. § 19 BNotO (führt indirekt auch wieder zur Erstattung etwa berechneter Kosten) vorliegt. Diese Frage wäre dann streitig wahrscheinlich, je nachdem, ob man für die Vollzugsgebühr eine grundsätzliche Belehrungspflicht als sogen. "vermeidbare Mehrkosten" annimmt oder - ähnlich wie für die Beurkundungsgebühr - davon ausgeht, dass grundsätzlich eine Belehrungspflicht des Notars nicht besteht. Hierzu sind in den Kommentaren zu § 16 KostO / § 21 GNotKG und bisheriger Rechtsprechung unterschiedliche Meinungen zu finden.
P.S.
Ich wollte damit nicht sagen, dass die andere Meinung (Personenstandsurkunden einholen löst keine Vollzugsgebühr) aus, unbedingt richtig ist (bin noch bei eigener Meinungsbildung). Wenn man den Wortlaut von Vorbem. 2.2.1.1 Nr. 1 großzügig auslegt, könnte man ja schon sagen, dass Personenstandsurkunden gerade aufgrund öffentlichen Rechts erteilt werden und daher darunter fallen. Inzwischen habe ich aus gut unterrichteten Kreisen gehört, dass auch die Notarkasse München (im Streifzug ist die Frage wohl bisher noch nicht behandelt) diesem Standpunkt jetzt zuneigt und evtl. in nächster Streifzug-Auflage diese Meinung vertritt. Ein weiteres Argument wäre ja auch, dass es ungerecht ist, diese Mehrarbeit des Notars bei übernommenem Auftrag, die Unterlagen für die Beteiligten einzuholen, gegenüber den Fällen, wo die Beteiligten es selbst machen, unberücksichtigt bei den Gebühren zu lassen.
Auch wenn man also die Meinung vertreten kann, dass die Personenstandsurkunden unter Vollzugstätigkeiten nach 2.2.1.1 Nr. 1 fallen: Streiten wird man darüber können, ob der Notar dann, sofern er die Einholung übernehmen soll oder von sich aus anbietet, die Mandanten nicht über die damit verbundenen Mehrkosten und die Möglichkeit, sie ggf. durch eigene Einholung zu verhindern, belehren müsste und andernfalls unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GNotKG bzw. Amtspflichtverletzung nach § 24 BeurkG bzw. § 19 BNotO (führt indirekt auch wieder zur Erstattung etwa berechneter Kosten) vorliegt. Diese Frage wäre dann streitig wahrscheinlich, je nachdem, ob man für die Vollzugsgebühr eine grundsätzliche Belehrungspflicht als sogen. "vermeidbare Mehrkosten" annimmt oder - ähnlich wie für die Beurkundungsgebühr - davon ausgeht, dass grundsätzlich eine Belehrungspflicht des Notars nicht besteht. Hierzu sind in den Kommentaren zu § 16 KostO / § 21 GNotKG und bisheriger Rechtsprechung unterschiedliche Meinungen zu finden.
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Guten Morgen,
ich muss die Sache mit der Vollzugsgebühr noch einmal aufgreifen.
Ich habe für die Testamentseröffnung eine Sterbeurkunde beim Standesamt angefordert.
Nach Diehn (2. Auflage, Seite 261, II. Erbscheinsantrag) bekäme ich tatsächlich, wenn der Nachlasswert z.B. 125.000 € betragen würde, 150 € als Vollzugsgebühr (Vorbem. 2.2.1.1. Abs. 1 Satz 2 Nr.1)? Wenn das tatsächlich so ist, muss unbedingt der Mandant darauf hingewiesen werden, dass er sie (billiger) selbst beschaffen sollte....
Gruß
ich muss die Sache mit der Vollzugsgebühr noch einmal aufgreifen.
Ich habe für die Testamentseröffnung eine Sterbeurkunde beim Standesamt angefordert.
Nach Diehn (2. Auflage, Seite 261, II. Erbscheinsantrag) bekäme ich tatsächlich, wenn der Nachlasswert z.B. 125.000 € betragen würde, 150 € als Vollzugsgebühr (Vorbem. 2.2.1.1. Abs. 1 Satz 2 Nr.1)? Wenn das tatsächlich so ist, muss unbedingt der Mandant darauf hingewiesen werden, dass er sie (billiger) selbst beschaffen sollte....
Gruß