beurkundung eines Kaufvertrages, Einholung Vorkaufsrechtsverzichtserklärung, betreuungsgerichtliche Genehmigung und Personenstandsurkunde zur Löschung eines gegenstandslos gewordenes Recht in Abt. II, Fälligkeitsmitteilung und Einreichungssperre
Kaufpreis 45.500,00 €
Meine Abrechnung
Nr. 21100 Beurkundungsgebühr 2,0
Nr. 22110 Vollzugsgebühr nach 22112. 0,5. (drei einfache Tätigkeiten)
Nr. 22200 Betreungsgebühr 0,5
Nr. 32001 Doku
Nr. 32014 Umsatzsteuer
Bei der Vollzugsgebühr wollte ich in meinem Fall nicht 150,00€ nehmen sondern
82,50 € (0,5 Gebühr lt. Tabelle) Okay?
Erst ab einem Geschäftswert von 125.000,00 € hätte ich 150,00 €,geschäftswerte darüber hinaus
dann auch nur 150,00 € da Höchstvollzugsgebühr nach 22112 eben 150,00 € sind
Seht ihr das auch so?
Würdet ihr bei der Kostenrechnung bezüglich der Vollzugsgebühr auch gemäss Vorbemerkung
2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 nr. 1, Nr. 4 und Nr. 7 angeben?
Diehn macht dies ja nicht in seinem buch, Elsing aber wohl.
LG Helga
kaufvertrag/vollzugsgebühr pp.
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- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Bei der zweiten Zeile unter "Meine Abrechnung" ist es nicht ganz richtig, in Klammern "drei einfache Tätigkeiten" anzugeben, denn "einfache" Tätigkeiten, bei denen die Begrenzung auf je 50 Euro gilt, sind ja nur die in Nrn. 1 und 2 genannten Tätigkeiten, nicht aber die hier später konkret genannten Tätigkeiten nacfh Nr. 4 und 7 (oder 9 z. B. für Löschung Grundpfandrechte usw.).
Insofern hat sich eine Addition von 3 x 50 Euro für eine Höchstgebühr hier gar nicht als "Zwischenrechenschritt" ergeben, sondern mehrere Vollzugstätigkeiten lagen vor, von denen mindestens eine die 0,5-Gebühr ausgelöst hat, die dann natürlich nach § 93 nur einmal insgesamt für alle Vollzugstätigkeiten zusammen zu berechnen ist.
Die Angabe der Vorbemerkung und der Nummern ist zur Vereinfachung der Kostenberechnungen nach dem neuen § 19 GNotKG nicht erforderlich, siehe auch Musterkostenberechnung des Gesetzgebers in der Regierungsbegründung vom August 2012 zu § 19 GNotKG.
Falsch wird es durch ein Hinzufügen der Vorbem. und Nummern aber natürlich nicht, vielleicht ist es in dem Buch von Elsing so aus pädagogischen Gründen gemacht.
Insofern hat sich eine Addition von 3 x 50 Euro für eine Höchstgebühr hier gar nicht als "Zwischenrechenschritt" ergeben, sondern mehrere Vollzugstätigkeiten lagen vor, von denen mindestens eine die 0,5-Gebühr ausgelöst hat, die dann natürlich nach § 93 nur einmal insgesamt für alle Vollzugstätigkeiten zusammen zu berechnen ist.
Die Angabe der Vorbemerkung und der Nummern ist zur Vereinfachung der Kostenberechnungen nach dem neuen § 19 GNotKG nicht erforderlich, siehe auch Musterkostenberechnung des Gesetzgebers in der Regierungsbegründung vom August 2012 zu § 19 GNotKG.
Falsch wird es durch ein Hinzufügen der Vorbem. und Nummern aber natürlich nicht, vielleicht ist es in dem Buch von Elsing so aus pädagogischen Gründen gemacht.
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