Ermäßigungsgebühr

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L-ster05
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#1

23.10.2013, 13:30

Hallo,

habe einen Kaufvertrag aus dem Jahres 2011 - Trennstück - jetzt soll die Auflassung beurkundet werden. Käufer ist eine Stadtverwaltung. Ich habe folgende Berechnung vor:

Nr. 21101 KV 0,5 Beurkundungsverfahren (Nr. 21100)
Geschäftswert nach §§ 97, 47 EUR 30.000
Gebühr ermäßigt gem. § 91 Abs. 1 um 30%
EUR 62,50 hiervon 30% = EUR 18,75

Frage:

Gibt es hier eine Mindestgebühr zu beachten oder darf tastächlich nur eine Gebühr von EUR 18,75 berechnet werden?

L-ster05
Martin Filzek
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#2

23.10.2013, 14:46

Hier liegen gleich mehrere Missverständnisse über die Anwendung der Gebührenermäßigungsvorschrift vor, am auffälligsten vielleicht, dass bei einer Vorschrift, die Ermäßigung "um 30 %" vorsieht, letztlich nur 30 % (also eine Ermäßigung um 70 %) berechnet werden sollen.
Wichtig für die Falllösung und das Ergebnis ist weiter, dass § 91 Abs. 1 S. 2 GNotKG übersehen ist, wonach die ermäßigte Gebühr aus einem bestimmten Wert immer zur Kontrolle mit einer etwa höheren Gebühr aus einem niedrigeren Geschäftswert verglichen werden muss. Das sind hier die Gebühren aus einem Wert von 25.000 Euro, bei denen nach § 91 ABs. 1 S. 1 am Ende gar keine Ermäßigung stattfindet, denn die um 30 % ermäßigte Gebühr aus 30.000 Euro ist niedriger als die unermäßigte Gebühr aus 25.000 Euro, die hier letztlich mit 57,50 Euro zu berechnen ist.

Da dieser Betrag über der Mindestgebühr für 0,5-Beurk. von 30 Euro liegt, ist die Frage nicht zu entscheiden, ob bei Unterschreitung der Mindestgebührenhöhe von 30 Euro (bzw. bei Verträgen von 120 Euro) die höhere Mindestgebühr anzusetzen ist oder die geringere Gebühr unter Berücksichtigung der Ermäßigung § 91. Werde ich gelegentlich aus allgem. Interesse aber in der z. Zt. vorliegenden Literatur mal prüfen, ob und was dazu vertreten wird. Ich könnte mir gut vorstellen, dass die Mindestgebühren auch bei der Ermäßigung in keinem Fall unterschritten werden dürfen, denn auch bei der Ermäßigung nach dem früheren § 41 d KostO (jetzt § 105 VI GNotKG, Ermäßigung des Geschäftswertes bei Gründungen nach Musterprotokoll für GmbH und UG) ist man sich ja soweit ich überblicke einig, dass dann auch die Mindestgebühren gelten (was ich aber auch gelegentlich noch mal näher nachprüfen will).
Zuletzt geändert von Martin Filzek am 23.10.2013, 15:17, insgesamt 1-mal geändert.
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L-ster05
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#3

23.10.2013, 15:03

Vielen Dank Martin, jetzt habe ich die Angelegenheit verstanden.

L-ster05
Martin Filzek
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#4

23.10.2013, 15:21

Ja, vielen Dank für den Dank, was ich nur schreibe um vorsorglich darauf hinzuweisen, dass ich bei der gerade gemachten Änderung im Text nur in der vorletzten Zeile des ersten Absatzes das Wort "höher" durch "niedriger" ersetzt habe.
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