Kostenberechnung Kaufpreis, UStG, Übernahmeverpfl., Bürge

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inivangarten
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#1

22.10.2013, 17:27

Ich sitze hier schon eine Stunde um komme nicht weiter in Bezug auf die Kostgenberechnung! Brauche dringend Hilfe. Folgender Fall:
1.
Kaufpreis: 325.000,00 €, Umsatzsteueroption aus Teilbetrag in Höhe von 223.572,00 €
2.
Übernahme einer in Abt. II eingetragenen Vormerkung zugunsten einer Dritten auf Auflassung einer Teilfläche von ca. 300 qm - mit Wirkung eines Vertrages zugunsten Dritter -
3.
Käufer ist eine Firma und der Geschäftsführer tritt gleichzeitig auf als Bürge und erklärt: Hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs des Verkäufers übernimmt der die Bürgschaft und Verzichtet aufr die Einrede der Vorausklage und unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.

zu 1. würde ich den Kaufpreis nach Nr. 21100 (2,0) abrechnen und die USt aus dem Teilbetrag nach Nr. 21200 (1,0); dann nach § 94 Abs. 1 zusammenger. Wert. Den Vollzug und die Beteuung dann aber nur nach dem Kaufpreis??!!

Aber was ist mit den Ziff. 2. und 3.

Ich hoffe dringend, es findet sich schnell jemand, der mir helfen kann. :wink2
Martin Filzek
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#2

22.10.2013, 18:24

Es wird durch o. a. Zusammenfassung wahrscheinlich nicht alles deutlich, was man zur genauen kostenrechtlichen Bewertung wissen muss, z. B. verstehe ich nicht genau, was USt.-Option aus einem Teilbetrag von gut 2/3 des Kaufpreises bedeutet (Wert insoweit also wohl 19 % aus den ca. 2/3?), und was gernau mit dem bei 2. Geschilderten / Zusammengefassten gemeint ist.
Dennoch kann man evtl. auf ein mögliches Missverständnis schon jetzt hinweisen und zu Nr. 3 eine Vermutung äußern:
Der Wert von Vollzugs- und Betreuungsgebühren richtet sich im GNotKG grundsätzlich nach dem vollen zusammengerechneten Wert auch mehrerer verschiedener Beurkiundungsverfahrensgegenstände nach §§ 35 I, 86 II (vgl. §§ 112, 113 GNotKG mit Gesetzesbegründung vom Aug. 2012 beim Regierungsentwurf, wonach grundsätzlich Teilwertbildungen aus Vereinfachungsgründen nicht mehr stattfinden sollen).
Deswegen zählt sowohl die USt.-Option als auch - sofern es eine gegenstandsversch. Erklärung bei der Nr. 2 ist, was ich mangels Verständnis des Geschilderten nicht beurteilen kann - der Wert der Vereinb. zu Nr. 2 zum Wert der Vollzugs- u. Betreuungsgebühren.
Auch soweit bei den Beurk.-verf.-gebühren Einzelberechnung nach § 94 günstiger und insoweit durchzuführen ist, wird mehrheitlich vertreten, dass der Wert der Vollzugs- und Betreuungsgebühren der volle zusammengerechnete Wert nach §§ 35, 86 ist (vgl. hierzu u. a. in Heft 11/2013 FJurBüro voraussichtl. erscheinenden Aufsatz Filzek sowie bisherige Aufsätze zum neuen Kostenrecht u. Kommentierungen zu § 112 z. B.).
Nr. 3 mit der Bürgschaftserklärung usw. müsste wie bisher nach § 44 I KostO jetzt wohl auch gegenstandsgleich i.S.v. § 109 GNotKG sein.
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#3

23.10.2013, 12:28

Vielen Dank für die Ausführungen.

Zu Punkt 2. habe ich mich wohl nicht ganz klar ausgedrück. Jetzt noch einmal

in Abt.II ist eingetagen:
Vormerkung des bedingten Anspruchs auf Auflassung einer Teilfläche von ca. 300 qm für Frau X.

Der genaue Anspruch ist ist einer Urkunde geregelt, die als Anlage zum KV genommen worden ist. Darin ist u.a. bestimmt, dass der Kaufpreis für den von Frau X zu erwerbende Grundstücksteil der dann geltende Verkehrswert für Grund und Boden sein soll.

Der Käufer übernimmt diese Verpflichtung für sich und seine Rechtsnachfolger mit Wirkung eines Vertrages zugunsten Dritter.

Jetzt noch einmal meine dringende Frage: Wie berechne ich diese Übernahmeverpflichtung?? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und sage schon einmal :thx
Martin Filzek
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#4

23.10.2013, 13:25

Ist m. E. gegenstandsverschieden (also Hinzurechnung beim Gesamtbeurkundungsverfahrenswert nach §§ 35, 86 mit Auswirkungen auch auf den Wert der Vollzugs- u. Betreuungsgebühren §§ 93, 112, 113); den Wert wird man unter Berücksichtigung des jetzigen qm-Preises wohl schätzen müssen und vielleicht den damals für die jetzt beigefügte Urkunde prüfen müssen, ob er übernommen werden kann oder durch inzwischen erfolgte Änderung der qm-Preise anders geschätzt werden müsste.
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#5

24.10.2013, 09:56

Vielen, vielen Dank. Ich rechne also den Gesamtvertrag wie folgt ab:
Kaupreis 325.000,00 € gem. §§ 47, 97 (2,0) aus Nr. 21100
USt.-Oprtion 42.478,68 € gem. § 97 Abs. 1 (1,0) aus Nr. 21200
Übernahme Recht II/7 3.300,00 € gem. § 51 Abs. 1 (1,0) aus Nr. 21200

dann allerdings Vergleich gem. § 94 Abs. 1

Ich hätte gerne noch eine Bestätigung, dass das so o. K. ist, damit ich es für die Zukunft in ähnlichen Fällen auch richtig mache.
Ich hoffe, ich nerve nicht zu sehr. :roll:
Martin Filzek
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#6

24.10.2013, 11:13

Dadurch, dass die Übernahme des Rechts II/7 ja ausdrücklich als Vertrag zug. Dritter vereinbart ist - und überhaupt alles in einem vertraglichen Rahmen geschieht und nicht durch "einseitige" Erklärung - bin ich mit der 1,0-Gebühr 21200 dazu nicht einverstanden und würde statt dessen 21200 nehmen bzw. dort wg. §§ 35, 86 hinzurechnen,
USt.-Option wie vorgeschlagen,
und dann insoweit die Kontrollberechnung nach § 94 Abs. 1.
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#7

24.10.2013, 18:01

o. K. habe ich gelesen. Also die Übernahme nicht gem. § 51 (1,0 nach 21200) sondern wie erwähnt §§ 35, 86 (1,0 nach 21200).
Martin Filzek
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#8

24.10.2013, 19:37

Ich hatte mich bei der KV-Nr. verschrieben, richtig müsste es also in meinem Beitrag #6 in der 2. Zeile bei der zweiten da genannten KV-Nr. 21100 heißen müssen (und in Beitrag #7 dann als letzte Zahl vor der Klämmer und dem Punkt auch 21100, und natürlich auch nicht 1,0 sondern 2,0 nach 21100).
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