Einholen Unterschriften bei UBoE

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lachkater
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#1

22.10.2013, 10:28

Hallo, ich soll im Auftrag des Verwalters einen Eigentümer und den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden vorladen, damit diese auf dem Verwalterprotokoll ihre Unterschriften anerkennen.

Gibt es für diese Ladung auch eine Gebühr?

Ich könnte mir eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22121 vorstellen, allerdings finde ich bei den Vorbemerkungen von 2211 Abs. 1 Satz 2 keine Tätigkeit, die ich für die Ladung ausübe.
Martin Filzek
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#2

22.10.2013, 13:06

Um zunächst den Gedanken aus dem letzten Absatz des Fragebeitrags aufzugreifen: wenn schon, dann m. E. Nr. 22120, denn die Vollzugsgebühr für Fremdurkunden müsste sich ja an dem fiktiven Gebührensatz der Beurkundung eines Beschlusses = 21100 (2,0 Geb.) und nicht an dem hier aufgrund Festgebührenregelung 25101 Nr. 3 gar nicht vorhandenen (im Grundtatbestand 25100 0,2 betragenden) Gebührensatz der bloßen U.-Begl. orientieren müssen.

Aber ich denke auch, dass nichts vorhanden ist, was zum Ansatz einer solchen Vollzugsgebühr führen könnte.

Wahrscheinlich hat man hier die Wahl:

entweder wie schätzungsweise die meisten Notare in vergleichbaren Fällen davon ausgehen, dass es sich um eine kostenlose Tätigkeit bei der Terminvereinbarung zu einer bloßen U.-Begl. handelt,

oder - evtl. abhängig vom Umfang, Inhalt und Arbeitsaufwand des Ladungsschreibens, das evtl. ja auf die Erforderlichkeit der U.-Begl. zum Nachweis der Verwaltereigenschaft eingeht und dazu rechtliche Hinweise enthält - neben der U.-Begl.-Gebühr 25101 Nr. 3
eine Gebühr für Beratungen 24200 (Rahmen zwischen 0,3 bis 1,0, eigener Vorschlag: wenn keine Nachfragen auf die "Ladung" kommen im unteren bis mittleren Bereich bleiben, unter anderem weil es vielleicht ein Grenzfall ist von evtl. ganz gebührenfreier "Nebentätigkeit"?) berechnen, wobei Wert gem. § 36 I - III ein ausgehend vom Regelhilfswert 5.000 Euro je nach Umfang der Wohnanlage ggf. vervielfältigter Betrag wäre (z. B. nach Rspr. zur KostO Anzahl der Wohnungen x 500 Euro? bei kleineren WEG-Anlagen sonst 5.000 Euro oder verdoppelt).
Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung ja die Kürzung der U.-Begl.-Gebühren mit dem Hinweis versehen, dass von relativ einfachen, wenig arbeitsaufwändigen Tätigkeiten ausgegangen wird und der Notar bei Beratungsaufwand im Einzelfall zusätzlich Beratungsgebühren berechnen könne.

Evtl. fällt nach Unterschrift für auftragsgemäße Weiterleitung an Dritte (fragt sich nur, ob das der wahrscheinlich den Auftrag gebende und die Kosten zahlende Verwalter sein kann? wohl eher nicht, denn mit der Übersendung der Erklärung könnte man ihm ja zugleich auch die Notarkostenrechnung mit übersenden, und er ist wohl auch Auftraggeber / Veranlasser und nicht "Dritter") eine Vollzugsgebühr 22124 mit Festbetrag 20 Euro an (also z. B. dann wenn der Notar die Erklärung im Auftrag des Auftraggebers Verwalter an ein Gericht versenden sollte, ist aber natürlich auch unwahrscheinlich).

Für welche Berechnungsmethode (gar keine Mehrkosten oder Beratungsgebühr zusätzlich) man sich entscheidet, hängt von "weichen" Faktoren des Einzelfalls ab:
- lohnt der Aufwand im Hinblick auf die evtl. geringe Mehrgebühr?
- wie groß ist die Gefahr, den Auftraggeber zu verstimmen bzw. wäre das schlimm?
usw.
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lachkater
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#3

22.10.2013, 16:43

Danke für die Antwort.

Mit dem Gebührensatz habe ich tatsächlich übersehen, dass eine Beurkundung ja eine 2,0 Gebühr wäre.

Ich sehe das genauso, wenn ich das Protokoll an den Verwalter zurücksende, dass dies keine Übersendung an einen Dritten ist.

Von daher werde ich nichts weiter abrechnen.
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