Geschäftswert XML Dateien HR Anmeldung

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Plumbum
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#1

22.10.2013, 08:53

Huhu,

ich muss mal was fragen, ich hab das bisher immer so verstanden, dass ich die Vollzugsgebühr für die XML Dateien nach dem Wert der HR-Anmeldung nehme, d.h. z.B. GF Abberufung 30.000 € + Neubestellung 30.000,00 € = 60.000,00 €. Habe ich auch in Unterlagen so gefundenl. Nun habe ich ein neues Buch und das erklärt mir den 112 Abs. 1 so, dass es der Wert ist, der einem Beurkundungsverfahren zugrunde liegt, d.h. hier dem Beschluss der vorausgeht, der dann allerdings nur mit 30.000,00 € zu bewerten ist, da in diesem Fall Abberufung und Neubestellung gegenstandsgleich sind.


Also nehme ich den Wert für die Vollzugsgebühr nicht nach dem Wert der HR-Anmeldung sondern nach dem Wert des Beschlusses?
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Martin Filzek
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#2

22.10.2013, 12:27

Welches neue Buch sagt das bei welcher Randnummer / Seitenzahl?
Ist diese Auffassung dort irgendwie näher begründet, wenn ja wie?
Wenn dir das neue Buch den § 112 Abs. 1 so erklärt, wie du schreibst, scheinen es ja überzeugende Ausführungen zu sein?
Welche sind es?

Also nach den bisherigen Informationen hat mich die evtl. "neue" Ansicht noch nicht überzeugt.

Möglicherweise liegt auch ein Missverständnis vor und die genannten Ausführungen beziehen sich nur auf die "normale" Vollzugsgebühr, die auch zu Beschlüssen möglich ist, nicht hingegen auf die spezielle Vollzugsgebühr für XML-Dateien, die ja nur zu HR.-Anmeldungen erforderlich ist und dann doch eigentlich deren Wert haben müsste.
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#3

22.10.2013, 13:02

Also in meinem Buch habe ich ein Beispiel für die Abberufung und Neubestellung von GF (Nomos) Für die HR-Anmeldung wird hier der Wert 60.000,00 € genommen und für die Vollzugsgebühr XML 30.000,00 €. hier steht als Begründung:

Für den Entwurf der Registeranmeldung entsteht eine 0,5 Gebühr 24102 iVm. 21201 Nr. 5 KV (Höchstgebührensatz infolge vollständiger Entwurfserstellung § 92 Abs. 2). Der Geschäftswert des Entwurfs ist nach § 119 Abs. 1 iVm § 105 Abs. 4 Nr. 1 mindestens 30.000,00 €. Anmeldung von Abbestellung und Neubestellung sind gegentandsverschieden § 111 Nr. 3 also 60.000,00 €.

Die Durch Erzeugung der XML Strukturdatei zwecks elektronischer einreichung beim Registergereicht entsteht eine 0,3 Gebühr 22114 KV aus einem Geschäftswert von 30.000,00 € § 112 S. 1). Hierzu sagt § 112 Abs. 1 Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens.

Ich verzweifel... :(
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#4

22.10.2013, 13:05

..in meinem anderen Buch Nomos Kommentar steht, dass hier die HR-Anmeldung zugrunde zu legen ist und nicht irgendein Beschluss :/ ... verdammich..ich werd wahnsinnig!
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#5

22.10.2013, 13:23

Das sind doch alles keine Gründe zum Verzweifeln und Wahnsinnig-Werden.
Würde man das als Gründe nehmen, müssten sich ja 99 oder mehr Prozent aller Juristen schon längst in der Klapsmühle befinden, denn irgendwelche abweichenden Ansichten oder vielleicht sogar Fehler wird es in allen Rechtsgebieten bei der Vielzahl von Büchern, Kommentierungen, Entscheidungen usw. öfter geben. Ich kann mich über die Bücher-Gläubigkeit und Verzweiflung vieler Angestellter immer wieder nur wundern, denn gäbe es nicht Fehler und Meinungsunterschiede, wären ihre Chefs ja und damit auch sie selbst arbeitslos.
Gehen wir einfach mal davon aus, dass die eine Stelle in dem einen Buch eben nicht ganz gelungen und durchdacht war und den mehrheitlich gesehenen Auffassungen zum Wert der XML-Gebühr, die sich am Wert der betr. HR.-Anmeldung orientiert, der Vorzug gebührt.
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#6

22.10.2013, 13:40

Wenn man sich da so selbst durchkämpfen muss und grade alle Rechnungen fertig hat, ist das schon ärgerlich. Naja ich werde mich dann auch der Mehrheit anschließen und das so machen! Vielen lieben Dank!
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