Vorkaufsrecht für den Verkäufer

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Martin Filzek
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Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#11

23.10.2013, 22:39

Ja, wie gesagt, mir leuchtet aus #6 der Satz 1 ein, beim Satz 2 ist zum letzten Halbsatz vielleicht noch darauf hinzuweisen, dass das Vorkaufsrecht ja für Privatperson A bestellt wid, während der Mietvertrag mit (dessen? ist er auch Gesellschafter? weiß nicht, ob es darauf ankommt) der C-GmbH vom Käufer B geschlossen werden muss. Und den Satz 3 finde ich daher nicht logisch und denke, dass wenn es doch die Verpflichtung zur Mitbeurkundung gibt, für die ggf. notwendige Bewertung des Inhalts dieser Verpflichtung dann keine unrichtige Sachbehandlung angenommen werden kann.
Das würde vielleicht gehen, wenn man die Beurkundung aufteilt in zwei Urkunden und in Urk. 2 dann nur den Mietvertrag mit beurkundet. In dem Fall könnte man in Urk. 1 (KV) nur sagen, dass wegen der Verpflichtung zum Mietvertrag eine gesonderte Urk. aufgenommen wird und auf diese Bezug nehmen / verweisen, so dass dann (vielleicht) gerechtfertigt wäre, die entspr. Erklärungen in Urk. 1 "außen vor" zu lassen und ihre "doppelte" Mitbewertung in beiden Urk. könnte dann unrichtige Sachbehdlg. sein.

Durch weitere Nachforschungen und Überlegen in den nächsten Tagen oder vielleicht auch andere sachkundige Stellungnahmen wird sich bald wahrscheinlich ein für uns alle klareres Bild und eine Annäherung der Meinungen ergeben - wenn nicht, wäre das ja auch keine Katastrophe weil es sich hier soweit ich sehe um wirklich schwierige und vielleicht anderswo auch noch kaum behandelte Fragen handelt.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Jupp03/11

#12

23.10.2013, 22:46

Ich frage mich, was passiert, wenn der Käufer den Mietvertrag nicht abschließt. Und damit ist unter Berücksichtigung zur Rechtsprechung des BGH zu verbundenen Geschäften alles gesagt.
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