Hallo,
wir haben eine Löschungsbewilligung nebst -antrag entworfen über ein eingetragenes
Recht in Abt. II (Nacherbfolge) für die Vorerbin im Grundbuch. Die Nacherbfolge tritt ein mit deren
Tod. Die Vorerbin ist verstorben.
Welchen Wert nimmt man hier wohl. Laut GNotKG ist der Wert für ein gegenstandsloses Recht null Euro.
Liege ich hier richtig oder muss ein anderer Wert = prozentualer Grundstückswert genommen werden?