Hallo ich brauche Eure Hilfe...
Hat jemand bereits ein Aufgebotsverfahren nach GNotKG abgerechnet? Im Gesetz kann ich dazu nichts finden. Kann es sogar sein, dass man das nicht mehr nach GNotKG abrechnet sondern nach RVG. Früher war das ja der § 147 KostO…
Wir haben auch eine eidestaatliche Versicherung für das Aufgebotsverfahren entworfen. Diese dürfte nach der Nr. 23300 (1,0-Gebühr) abzurechnen sein. Weiß jemand, welche Wertvorschrift gilt?
Vielen Dank!
Aufgebotsverfahren
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- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
§ 36 Abs. 1 GNotKG, vgl. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. 2013, Rn. 1528 f., 1529 f., die etwa 20 - 30 % des Grundschuldnennbetrags als angemessen vorschlagen (mit Fußnote zu Kersten/Bühling 22. Aufl. S. 1232: etwa 50 %).
20 - 30 % scheint mir auch angemessen zu sein.
20 - 30 % scheint mir auch angemessen zu sein.
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