Erinnerung/Beschwerde gegen Kostenrechnung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Okudera
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#1

16.10.2013, 14:29

Es soll nun wegen der Problematik des Übergangsrechts gegen eine Kostenrechnung angegangen werden:

Ich finde dazu, dass Erinnerung eingelegt werden kann.
Ich finde auf Anhieb aber nicht
in welcher Frist?
durch wen? (auch den Notar?)
die Erinnerung eingelegt werden kann.

Kann mir hier jemand weiterhelfen?
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#2

16.10.2013, 15:18

Wenn die Rechnung nach KostO erstellt wurde: § 14 KostO
Wenn die Rechnung nach GNortKG erstellt wurde: § 81 GNotKG
jeweils nicht fristgebundene Erinnerung durch den Kostenschuldner
Okudera
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#3

24.10.2013, 15:58

Vielen Dank für die Antwort.

Gehe ich richtigerweise davon aus, dass die Zahlung der Kostenrechnung keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit er Erinnerung hat?
Oder ist die Erinnerung ausgeschlossen, wenn die Rechnung bezahlt ist?
Ich finde zwar in meinem Kommentar nichts dazu (was mich auch wundern würde), würde aber ungern dem Mandanten den Rat erteilen, den Rechnungsbetrag zu zahlen und später eine unzulässige Erinnerung einzulegen.
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#4

24.10.2013, 16:13

Rechnungsbetrag kann ggfls. auch unter Vorbehalt gezahlt werden. Grds. macht eine Zahlung aber die Erinnerung nicht unzulässig.
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