Kaufvertrag mit Grundbuchberichtigung

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Dayton
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#1

14.10.2013, 19:41

Folgender Fall:

Lastenfreier Kaufvertrag über Wohnungseigentum. Kaufpreis 155.000,00 Euro. Da finanziert werden soll, soll die Grundbuchberichtigung zusammen mit der Eintragung der Vormerkung beantragt werden. Der Grundbuchberichtigungsantrag befindet sich im Kaufvertrag. Kosten für den Vertrag trägt der Käufer. Kosten für die Grundbuchberichtigung trägt der Verkäufer. Es müssen also zwei Kostenrechnungen erstellt werden. Durch die Grundbuchberichtigung erhöht sich ja der Verfahrenswert. Wie handhabt ihr das mit der Vollzugs- und Betreuungsgebühr?

Danke für eure Hilfe.
Jaqueline
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#2

17.10.2013, 16:09

Ich würde mich da genau an den Text zur Kostenerhebung im Vertrag halten. Wenn es heißt: Kosten für den Vertrag trägt der Käufer und Kosten für die Grundbuchberichtigung trägt der Verkäufer, dann würde ich alle Kosten dem Käufer (auch die für den Grundbuchberichtigungsantrag) in Rechnung stellen. Lediglich die Kosten für die Grundbuchberichtigung (Gerichtskosten) trägt dann der Verkäufer.
Martin Filzek
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#3

17.10.2013, 17:35

Interessante und schwierige Frage.
Der Vorschlag von Jaqueline ist m. E. zwar vertretbar, insbesondere wenn man daran denkt, dass die Grundbuchberichtigung hier ja deswegen erforderlich wird, um das Finanzierungsgrundpfandrecht des Käufers mit Gutglaubensschutz zur Eintragung zu bringen, aber ob man sich damit "genau an den Text zur Kostenerhebung im Vertrag" hält könnte angezweifelt werden, da es ja andererseits im Wortlaut heißt: "... Kosten für den Vertrag trägt der Käufer. Kosten für die Grundbuchberichtigung trägt der Verkäufer." Es wäre also möglich, dass der Käufer (in einem Rechtsstreit gegen den Verkäufer, und zunächst evtl. gegenüber den ihn in Anspruch nehmenden Notar) geltend macht, die anteiligen Mehrkosten des Grundbuchberichtigungsantrags bei Beurk.-verf.-gebühr sowie bei den Vollzugs- und Betreuungsgebühren seien vom Verkäufer zu tragen.
Insofern sollte man also in solchen Fällen - ähnlich dem Problem bei den Anteilen an der Vollzgusgebühr, die durch die Einholung von Löschungsunterlagen entstehen, vgl. zahlreiche Threads zu diesem Thema - die Kostenverteilung noch genauer regeln.
Sollte man nach Verwendung einer solchen Klausel - oder auch sonst - zu dem Ergebnis kommen, dass auch Anteile an den Notargebühren vom Verkäufer zu tragen sind, käme dann eine Quotelung der Kosten nach den entsprechenden Teilwerten im Verhältnis zum Gesamtwert in Betracht oder ein Ausrechnen der Mehrkosten für den mitbeurkundeten Grundbuchberichtigungsantrag gegenüber den Kosten, die nur bei Beurkundung des Vertrages entstanden wären (was genau, sollte man zur Streitvermeidung dann auch vereinbaren).
Im Verhältnis dem Notar gegenüber dürften beide Parteien gesamtschuldnerisch haften.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Jupp03/11

#4

17.10.2013, 18:22

Der Themenstarter sollte mal angeben, was Grundlage für die Eigentümereintragung ist. Ist es kein Erbschein, dann wäre die vorherige Berichtigung des Grundbuchs auf jeden Fall erforderlich, weil dadurch nur gutgläubiger Erwerb durch den Käufer möglich ist.
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