Löschungsantrag + Vollzugsgebühr?

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kleinela
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#1

11.10.2013, 09:58

Hallo,

wir haben im Auftrag der Mandantschaft Löschungsbewilligungen bei drei Banken angefordert. Anschließend haben wir den Entwurf für den Löschungsantrag gefertigt und die Unterschrift beglaubigt.

Meine Frage: Darf ist jetzt nur die Gebühr Nr. 24102 für die Fertigung des Entwurfs abrechnen? Gemäß Vorbemerkung 2.2 entsteht bei der Berechnung der Vollzugsgebühr keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs. Im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag ist mir dies klar.

Da wir aber mehr getan haben als nur den Entwurf für den Löschungsantrag zu fertigen - Einholung der Löschungsbewilligungen - bin ich mir nicht ganz sicher, ob man in diesem Fall nicht doch noch etwas berechnen darf.

Viele Grüße
Ela
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Jana47
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#2

11.10.2013, 17:11

Die Vollzugsgebühr nach Unterabschnitt 2 (22120) dürfte nicht entstehen wegen Vorbm. 2.2.1.2 Nr. 1.

Was ich überlege ist, ob nicht die Vollzugsgebühr nach Unterabschnitt 1) Vorbemerkung 2.2.1.1 entsteht wegen Abs. 1:
"Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft.
Die auftragsgemäße Anforderung der Löschungsunterlagen könnte unter Nr. 9 fallen.
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Jana47
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#3

11.10.2013, 17:58

Hm, im Streifzug (2524 S. 606) finde ich nur etwas für die Konstellation Einholung Löschungsbewilligung mit Entwurf (der Löschungsbewilligung) u. nachfolgende Beglaubigung durch den (Entwurfs-)Notar. Für solch einen Fall müsste die Vollzugsgebühr entstehen, die Löschungsbewilligungs-Entwurfsgebühr nicht, aber die Unterschriftsbeglaubigungsgebühr entsteht wieder

Hier liegt der Fall aber ja etwas anders ... hm ...
Momentan denke ich, dass der Löschungsantrag (abzurechnen mit 24102) als das zu vollziehende Geschäft (statt eines Vertrages) zu werten ist und die Einholung der Löschungsbewilligungen separat abzurechnende Vollzugstätigkeit (würdet Ihr den Entwurf einer Löschungsbewilligung der Bank mitschicken, dann wäre diese Entwurfsgebühr mit der Vollzugsgebühr abgegolten).

?
kleinela
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#4

14.10.2013, 11:34

Erst einmal Danke für die Antworten. Jetzt hat man schon so viele Bücher und findet doch nicht das richtige ...

Ich habe mal in die Erläuterungen zum Gesetztesentwurf geschaut und dort gefunden:

"Unterabschnitt 1 soll im Wesentlichen an die Stelle des bisherigen § 146 KostO treten und nur für solche Urkunden gelten, die von dem vollziehenden Notar gemäß § 8 oder § 36 BeurkG aufgenommen worden sind. Entsprechendes soll gelten, wenn der Notar den Entwurf der zu vollziehenden Urkunde gefertigt hat, er also für den Inhalt der Urkunde verantwortlich ist."

... Eine Vollzugsgebühr soll sowohl bei beurkundeten als auch bei unterschriftsbeglaubigten Erklärungen anwendbar sein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Entwurf vom Notar gefertigt wurde oder nicht. Letzteres soll lediglich für die Höhe der Vollzugsgebühr von Bedeutung sein."

Gemäß diesen Erläuterungen würde ich eine Vollzugsgebühr nun berechnen.
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