Abrechnung Einpersonen-GmbH mit GF-Bestellung

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fury02
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#1

11.10.2013, 09:21

Hallo, ich muss jetzt eine Einmann-GmbH mit GF-Bestellung abrechnen (Stammkapital: EUR 25.000,00)
Für die Gründungsurkunde muss ich die KV-Nr.: 21200 ansetzen, Mindestbetrag EUR 30.000,00
Satz 1,0
für den Beschluss zur GF-Bestellung KV-Nr.: 21100, Mindestbetrag EUR 30.000,00
Satz 2,0
und dann steht in meinem Skript etwas von Vergleichsrechnung und damit komme ich nicht klar. Wie und was muss ich denn jetzt vergleichen??
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#2

11.10.2013, 09:50

§ 94 Abs. 1 GNotKG: höchstens 2,0 aus dem Gesamtwert
fury02
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#3

11.10.2013, 10:05

Das bedeutet also, dass es bei Gründung einer GmbH immer 2,0 gibt, unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter??
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#4

11.10.2013, 10:09

nein, grundsätzlich getrennt 1,0/2,0, höchstens 2,0 aus dem Gesamtwert
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#5

11.10.2013, 10:23

also rechne ich
1,0 = EUR 125,00,00 aus EUR 30.000,00
2,0 = EUR 250,00 aus EUR 30.000,00

gegenübergestellt zu
2,0 = EUR 384,00 aus EUR 60.000,00

und müsste mich dann für die erste Variante entscheiden
Martin Filzek
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#6

11.10.2013, 12:24

Genau so ist es, und das ist insoweit überall unstreitig, da es im Gesetzeswortlaut klar so geregelt ist.

Umstritten ist hingegen die hier bislang nicht gestellte Frage danach, wie nun eine evtl. gefertigte Liste der Gesellschafter zu bewerten ist. Bei Entwurf durch den Notar wird mehrheitlich vertreten, dass die Entwurfstätigkeit Vollzug ist zur gesamten Gründungsurkunde, also aus dem Gesamtbeurkundungsverfahrenswert 60.000 Euro nach §§ 35 I, 86 II (siehe auch §§ 93, 112) die o,5 Vollzugsgebühr 22121 zu berechnen ist. Dem (möglichen) Einwand des Kostenschuldners, dass doch letztlich bei den Beurkundungsgebühren nach § 94 getrennte Gebühren zu berechnen waren und somit bei Aufteilung in zwei verschiedene Urkunden für Gründungserklärung und Beschluss sich die Vollzugsgebühr aus einem niedrigeren Wert errechnet hätte, wird mit dem Argument begegnet, dass der Gesetzgeber dies aus Vereinfachungsgründen so auch für diese Fälle gewollt und in Kauf genommen habe.

Nach Ansicht von Wudy in verschiedenen Aufsätzen und Einführungsbüchern, zuletzt letzes Heft Zeitschrift notar, sowie von Waldner in GNotKG für Anfänger und demnächst in Rohs/Wedewer, GNotKG-Kommentar, ist die Gebühr für die Liste der Gesellschafter als Vollzugstätigkeit zur HR.-Anmeldung zu sehen. Danach entsteht dann eine 0,3-Gebühr aus dem Wert der HR.-Anm. von nur 30.000 Euro.

Da mehrheitlich bisher die erstgenannte Auffassung in zahlreichen Einführungsbüchern, -aufsätzen und Kommentaren vertreten wird, könnte man einstweilen dieser erstgenannten Auffassung folgen (muss es aber natürlich nicht, zumal die zweite Auffassung, wenn man sie für überzeugender hält, auch die "Probleme" mit dem möglichen Einwand des Kostenschuldners für geringere Kosten bei Aufteilung der Urkunden nicht hätte).

Für einen Aufsatz in JurBüro Heft 11/2013 voraussichtlich habe ich mich auch im Sinn der ersten Meinung ausgesprochen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
fury02
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#7

14.10.2013, 13:44

Danke!
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