Genehmigung zum Vertrag

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Jaqueline
Forenfachkraft
Beiträge: 245
Registriert: 06.09.2010, 17:46
Beruf: Notarfachangestellte
Software: AnNoText

#1

10.10.2013, 16:09

Hallo zusammen...

Fall 1:
Wir beurkunden einen Vertrag. A wird vollmachtlos vertreten. Wir entwerfen den Entwurf der Genehmigungserklärung und übersenden Sie A mit der Bitte zu einem Notar zu gehen... A kommt daraufhin zu uns. Wir bekommen ja die Vollzugsgebühr und dann? Die Fertigung des Entwurfes kann ich doch wohl nicht abrechnen oder? Nur die Unterschriftsbeglaubigung? Weil wir ja schon die Vollzugsgebühr erhalten haben.

Fall 2:
Wir beurkunden einen Vertrag. A wird vollmachtlos vertreten. Noch bevor wir bei A die Genehmigung anfordern kommt er zu uns ins Büro. Wir entwerfen die Genehmigungserklärung und beglaubigen die Unterschrift. Da ich hier keine Vollzugsgebühr (zumindest nicht für die Anforderung der Genehmigung) erhalte, kann ich doch die Fertigung des Entwurfes abrechnen oder?
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2202
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

10.10.2013, 16:39

Fall 1: Ja, es ist so wie schon in den Fragen vermutet, d. h. der Notar berechnet die Vollzgsgebühr und die Gebühr für die bloße U.-Begl. unter der Genehmigung.

Fall 2: Kann m. E. genau wie Fall 1 behandelt werden, d. h. Berechnung der Vollzugsgebühr + Gebühr für die bloße U.Begl. KV 25100. Diese Lösung scheint mir vor allem für Fälle naheliegend, wo die Vollzugsgebühr bereits aus anderen Gründen (z. B. Einholung Negativattest Vorkaufsrecht, Einholung von Löschungsunterlagen) entstehen wird. Sollte wirklich sonst gar keine Vollzugsgebühr anfallen, könnte man zwar überlegen, ob es nicht kostengünstiger ist, einen Entwurf der Genehmigung zu machen und abzurechnen, so dass nur nach § 98 I GNotKG der halbe Wert des Kaufvertrags für die 1,0-Gebühr des Entwurfs (bei Genehmigung von Mitberechtigten noch weiter ermäßigt auf den Anteil der Mitberechtigung nach § 98 Abs. 2) anfällt. Soweit keine Mitberechtigung vorliegt würde aber durch die Erhöhung des Gebührensatzes der Entwurfstätigkeit bei Genehmigungen auf 1,0 mehr entstehen als bei der 0,5-Vollzugsgebühr, was auch durch den halbierten Wert kaum aufgewogen wird (und auch die bei Entwurf ersparte Gebühr für die U.-Begl. darunter wird vielfach nicht zu günstigeren Kosten führen als bei Einordnung als Vollzugstätigkeit). Da der Gesetzgeber aber vor allem vereinfachen wollte und eine komplizierte Vergleichsberechnung zwischen Vollzugs- und Entwurfstätigkeit vermeiden wollte, wird wohl in allen Fällen "gesetzeskonformer" sein, die Vollzugsgebühr zu berechnen, denn ein Entwurfsauftrag soll ja nach Vorbem. 2.2 Abs. 2 nicht möglich sein bzw. von Vollzugsgebühr umfasst sein.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten