Angebot 2007 - Annahme 10/2013 - Abrechnung GNotKG?

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Henning1970
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 21
Registriert: 22.08.2013, 09:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

04.10.2013, 10:17

Hallo zusammen!
Es handelt sich um eine Grundstücksübertragung. Angebot und Annahme wurden bei uns beurkundet. Ich bin der Meinung, dass ich nach GNotKG die Annahme abrechnen kann und würde gern Eure Meinungen haben. Vielen Dank!!
kleinela
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 28
Registriert: 22.03.2009, 12:46
Wohnort: Attendorn
Kontaktdaten:

#2

04.10.2013, 10:34

So einen ähnlichen Fall habe ich hier auch noch zum Abrechnen. Im Büro gehen die Meinungen auseinander. Ich würde auch sagen, dass die Annahme nach GNotKG abzurechnen ist, da es sich um einen neuen Auftrag handelt. Ich bin mir diesbezüglich aber nicht ganz sicher und würde mich daher über weitere Meinungen freuen. In den Büchern und Seminarunterlagen habe ich dazu kein Beispiel gefunden.
Benutzeravatar
Jana47
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 28.08.2013, 11:16
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: TriNotar
Wohnort: NRW

#3

04.10.2013, 10:35

Sehe ich auch so: Wenn Euch der Beurkundungsauftrag zur Annahme erst nach dem 01.08.13 erteilt wurde, GNotKG

Der Vollzugsauftrag dürfte meiner Ansicht nach allerdings aus KostO-Zeiten stammen.
kleinela
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 28
Registriert: 22.03.2009, 12:46
Wohnort: Attendorn
Kontaktdaten:

#4

04.10.2013, 11:53

Zum Vollzugsauftrag: Andererseits wird der Kaufvertrag ja jetzt erst vollzogen.
Wir haben seinerzeit das Kaufvertragsangebot schon abgerechnet. Ist schon merkwürdig, für den Vollzug eine Rechnung nach der KostO zu schreiben und für die Kaufvertragsannahme eine Rechnung nach GNotKG. Wenn es so sein sollte, muss man das ja dann so machen, aber wie gesagt, wäre schon komisch.
Jupp03/11

#5

04.10.2013, 12:20

In der 2. Auflage von Diehn Rd. 148b ist beschrieben, wie abzurechnen ist.
Annahme nach neuem Recht, bei Vollzug kommt es darauf an, in welcher Urkunde der Vollzugsauftrag enthalten ist.
kleinela
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 28
Registriert: 22.03.2009, 12:46
Wohnort: Attendorn
Kontaktdaten:

#6

04.10.2013, 12:39

Ah, wer suchet, der findet! In diesem Sinne :thx
Henning1970
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 21
Registriert: 22.08.2013, 09:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#7

04.10.2013, 14:29

Vielen Dank für alle Antworten. Ich habe jetzt auch nach neuem Recht die Annahme abgerechnet. Da es sich um eine Übertragung einer Privatperson an die Kommune (Übernahme einer Erschließungsstraße) und keine behördlichen Genehmigungen erforderlich sind, habe ich keine weiteren Vollzugstätigkeiten und damit zum Glück keine gemischte KostO/GNotKG-Rechnung.
Jupp03/11

#8

04.10.2013, 15:07

Gehört zwar nicht zu den Kosten; aber hoffentlich wird diese Geschichte nicht vom zuständigen Rechtspfleger beanstandet aufgrund der wohl bekannten BGH-Rechtsprechung, wonach Angebot und Annahme innerhalb von vier Wochen erfolgen muss bei Verbraucher/Unternehmer.
Benutzeravatar
online
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3469
Registriert: 08.06.2008, 19:07
Beruf: RPfl'in
Wohnort: ja

#9

04.10.2013, 15:25

:good
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BildKein Grund zur Panik.


Mitglied im CdW.
Antworten