Vorkaufsrecht für Angehörige
- rebru82
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ich hab da mal ein Problem mit dem Kommentar Korintenberg etc.
Es soll ein Vorkaufsrecht eingetragen für die Brüder der Eigentümerin. Gem. der Hinweise in Korintenberg (KostO) ist kein eigener wirtschaftlicher Wert gegeben. Den Vertrag rechne ich aufgrund des Auftragsdatums noch nach KostO ab, daher keine zusätzliche Berechnung.
Wie sieht es aber bei den Gerichtskosten aus? Diese fallen ja nach GNotKG an. Gibt es eine ähnliche Kommentierung zum GNotKG bzw. sollte man davon ausgehen, dass diese Regelung weiter gilt?
Wäre für schnelle Antworten dankbar.
[hr]
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- Jana47
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Ich verstehe das mit dem wirtschaftlichen Wert nicht wirklich. Ein Vorkaufsrecht an einem Grundeigentum müsste doch grundsätzlich einen Wert haben (auch wenn im Rahmen des Vertrages keine Berücksichtigung bei den Notarkosten erfolgt). Für die Eintragung einer solchen Vormerkung wird das Gericht meiner Ansicht nach auch eine Gebühr erheben (unabhängig ob KostO oder GNotKG). Habe ich gerade ein virtuelles Brett vor dem Kopf?
- rebru82
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Ist schon richtig, eine Gebühr wird das GBA auch erheben, es stellt sich nur die Frage nach dem Wert. Soweit das Vorkaufsrecht nach der Kommentierung keinen eigenen wirtschaftlichen Wert hat, könnte man das Gericht ja dazu "nötigen", nur den Mindestwert zu nehmen.
Zusatz: Im Streifzug durch die KostO stand der Hinweis auch drin, im Streifzug durch das GNotKG kann ich diese Regelung aber nicht finden.
Zusatz: Im Streifzug durch die KostO stand der Hinweis auch drin, im Streifzug durch das GNotKG kann ich diese Regelung aber nicht finden.
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- Jana47
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Ah!
Hm, § 51 verweist ja auf den Wert der Sache und damit auf § 46 GNotKG. Da man nach dem neuen Gesetz nicht einmal mehr bei einer bedingten Rückauflassungsvormerkung einen Abschlag vornehmen kann, denke ich, dass das Gericht den Wert nach § 46 GNotKG (oder § 48 GNotKG?) bestimmen wird.
Hm, § 51 verweist ja auf den Wert der Sache und damit auf § 46 GNotKG. Da man nach dem neuen Gesetz nicht einmal mehr bei einer bedingten Rückauflassungsvormerkung einen Abschlag vornehmen kann, denke ich, dass das Gericht den Wert nach § 46 GNotKG (oder § 48 GNotKG?) bestimmen wird.
- rebru82
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Genau das befürchte ich auch.
Ich werde mal den Rechtspfleger auf die Kommentierung hinweisen und mal abwarten, was er daraus macht.
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Der Hinweis auf "keinen eigenen wirtschaftlichen Wert" dürfte im Korintenberg im Hinblick auf § 44 KostO erfolgt sein und bedeutet, dass das VKR neben dem in derselben Urkunde geschlossenen Kaufvertrag keinen eigenen Wert hat. Das hat aber mit den immer gesondert für die Eintragung zu berechnenden Gerichtsgebühren nichts zu tun.