Löschungsbewilliung für Rechte Abt. II im Kaufvertrag

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L-ster05
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#1

26.09.2013, 09:18

Guten Morgen,

folgender Fall:

Kaufvertrag = Preis EUR 400.000
Verkäufer Vater: Anteil 5/12
Tochter: Anteil 7/12

Belastungen in Abt. II

Nr. 4 auf Anteil der Tochter: Nießbrauch für Mutter
Nr. 5 auf Anteil des Vaters: Nießbrauch für Ehefrau
Nr. 6 auf beiden Anteilen zusammen: Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen
Nr. 7 auf Anteil der Tochter: Bedingter Nießbrauch für Vater

Ehefrau/Mutter kommt zur Beurkundung des Kaufvertrages mit und erteilt Löschungsbewilligung.

Eigentümer bewilligen und beantragen Löschungen aller Rechte in Abt. II.

Frage:

Bewilligung der Ehefrau/Mutter - keine Gebühren ??
Bewilligung der Eigentümer zur Löschung Nr. 7 - keine Gebühren ?? oder nach welchem Wert

Löschungsantrage sind gebührenfrei

Ich verstehe Diehn -Rand-Ziffer 409 so, dass keine gesonderten Gebühren anfallen.

Richtig ??

Vielen Dank für Eure Unterstützung.

L-ster 05
Middel
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#2

26.09.2013, 12:55

Ich verstehe Rn. 409 genauso wie Du, nämlich dass alle von Dir genannten Löschungserklärungen gegenstandsgleich zum Kaufvertrag sind. Zwar fallen diese Löschungserklärungen nicht unter § 109 I S. 4 Nr. 1b) GNotKG, da es sich nicht um Grundpfandrechte handelt. Sie sind jedoch nach § 109 I S. 1 bis 3, wo auch Erklärungen Dritter, also z. B. die Löschungsbewilligung der Mutter/Ehefrau, genannt sind, trotzdem gegenstandsgleich.
L-ster05
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#3

27.09.2013, 08:57

Vielen Dank, Middel. Jetzt habe ich ein gutes Gefühl bei der Abrechnung. :wink1

L-ster05
Martin Filzek
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#4

03.10.2013, 15:31

Eine hochinteressante Frage, zu der ich mir selbst noch keine eigene Meinung gebildet habe. Auf eine ähnliche Frage eines Notarkosten-Dienst- und Seminar-Kunden habe ich kürzlich in den bislang erschienenen Kommentaren nachgesehen und das Ergebnis war nach meiner Erinnerung, dass

- Macht in der Kommentierung zu § 109 im GNotKG-Handkommentar Fackelmann/Heinemann zu dem Ergebnis kommt: gegenstandsgleich

- Otto in der Kommentierung zu § 109 im Leipziger GNotKG-Kommentar zu der Auffassung kommt gegenstandsverschieden, ebenso der Streifzug durch das GNotKG der Notarkasse München bei einer bestimmten Rnr. (wahrscheinlich unter dem Stichwort "Mehrere Erklärungen", leider liegen mir z. Zt. die genannten Bücher zum genaueren Zitieren nicht vor, werde versuchen, es gelegentlich über die Edit-Funktion nachzutragen).

Mich hatte bislang die Auffassung von Otto im Leipziger GNotKG-Kommentar, die dort auch gut begründet ist, mehr überzeugt.
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ina85
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#5

17.03.2015, 11:50

Hallo!

Ich möchte dieses Thema nochmal aufgreifen. Auch in meinem Kaufvertrag hat die Veräußerin die Löschungsbewilligung für die Rechte in Abteilung II erteilt. Eingetragen sind folgende Rechte:

Nr. 1: befristetes Auseinandersetzungsverbot für den jeweiligen Miteigentümer
Nr. 2: Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechtes
zu Gunsten des Ehemannes auf dem 1/2 Anteil der Ehefrau
Nr. 3: Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechtes
zu Gunsten der Ehefrau auf dem 1/2 Anteil des Ehemannes
Nr. 4: Nacherbfolge

Die Veräußerin ist mittlerweile Alleineigentümerin, da der Ehemann verstorben. Sie ist befreite Vorerbin.

Ich sehe jetzt die Löschungsbewilligung der Eigentümerin zusammen mit dem Kaufvertrag als Gegenstandsgleich an.

Dennoch, wollte ich mal nachfragen, ob sich nicht doch zwischenzeitlich etwas anderes ergeben hat.
Martin Filzek
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#6

17.03.2015, 15:27

Ich wüsste nicht, woraus sich bei der Konstellation etwas anderes ergeben sollte als Gegenstandsgleichheit, da ja die Eigentümerin / Veräußerin die zur Durchführung des Kaufvertrags notwendigen Bewilligungen / Anträge erklärt, also m. E. unzweifelhaft gegenstandsgleich nach § 109 I.
Etwas anderes könnten nach einem Teil der Meinungen, s. o., nur dann gelten, wenn D r i t t e die nicht am Kaufvertrag beteiligt sind, in der Kaufvertragsurkunde entspr. Bewilligungen abgeben, dann könnte man darüber streiten, ob sie gegenstandsgleich sind nach § 109 I oder mit der Begründung, es diene nicht nur und ausschließlich der vertragsgerechten Kaufvertragsdurchführung (sondern regele ja zugleich das Rechtsverhältnis der Dritten zu den Eigentümern) gegenstandsverschieden gesehen werden können.
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ina85
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#7

17.03.2015, 17:49

:thx
funnyJasmin
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#8

24.11.2022, 14:03

Ich habe da auch noch mal eine Frage zu Löschungserklärungen Dritter:

Zwischenzeitlich hat man gelernt, dass die Aufgabe eines Rechts, z.B. Nießbrauch, ein Schenkungsversprechen darstellt, wenn das Recht nicht bereits aufgegeben wurde. Somit ist die "Löschungsbewilligung" beurkundungspflichtig und keine reine Löschungsbewilligung mehr, sondern ein Schenkungsvertrag. Solch einen Fall habe ich gerade in einem Kaufvertrag. Die Erklärung der Nießbrauchsberechtigten sollen im Kaufvertrag aufgenommen werden, da sie auch noch Rückauflassungsberechtigte ist. Die Mieten stehen ihr noch bis zum Besitzübergang zu, das Recht wurde also nicht bereits aufgegeben.

Handelt es sich bei dieser Konstellation auch um eine Durchführungserklärung nach § 109 GNotKG und ist ebenfalls nicht gesondert zu bewerten? Oder denke ich zu kompliziert :kopfkratz
Martin Filzek
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#9

24.11.2022, 20:59

Da denkst du keinesfalls zu kompliziert, aber das Ganze ist eine superschwierige Frage, die sicher nicht einheitlich beantwortet wird und zu der verschiedene Auffassungen vertretbar wären. Siehe z. B. kürzlich veröffentlichte Entscheidung LG Stuttgart Beschluss vom 23.02.2022 19 OH 10/20, veröffentlicht in BWNotZ Heft 4/2022 (Oktober, aber erst vor ca. zwei Tagen erschienen) S. 262 ff. mit ablehnender Anmerkung von Berchtold zu einem ähnlichen Fall. Ich habe das bisher nur kurz überflogen und noch nicht vollständig gelesen (sind auch knapp 10 DIN A 4-Seiten).
Aber überwiegend dürfte man wohl weiter von gegenstandsgleichen Erklärungen ausgehen und eine gesonderte Berechnung hätte zumindest das Risiko einer Beschwerde / Beanstandung und ggf. wohl höhere Wahrscheinlichkeit nicht bestätigt zu werden. Das aber nur als vorläufige Einschätzung heute vorbehaltlich Meinungsänderung nach genauerer Lektüre und Darlegung, die aber sehr kompliziert wäre und die ich nicht so einfach hier kurz gefasst aus dem Ärmel schütteln kann ... gern aber gründlicher im angebotenen Notarrkosten-Dienst entgeltlich untersuchen könnte, falls dein Chef daran Intersse hätte (vgl. Angebot Notarkosten-Dienst auf u.a. Website).

Worauf genau beruhen denn deine eingangs gewählten Worte "Zwischenzeitlich hat man gelernt, dass ...." - also worauf genau beruht dieses "Lernen"? (Entscheidung, Autor, Fundstelle ...)?
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funnyJasmin
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#10

30.11.2022, 14:50

Vielen Dank für die Antwort :wink2

Ich werde das zunächst als Durchführungserklärung behandeln, wie vorgeschlagen. Wenn sich der Kostenprüfer gerade diese Urkunde zieht und es anders sieht, fordern wir lieber nach als zu erstatten. Ich finde, erstatten wirkt gegenüber den Beteiligten, als sei der Notar gierig gewesen.

Einer der Notare hier hat die Information mal aus einem Seminar mitgebracht, dass man dort genauer aufpassen muss, die Urkunde der Schenkungssteuerstelle anzuzeigen ist und es sich um keine reine Löschungsbewilligung handelt. Oftmals kommen die Beteiligten einfach her und sagen, es soll z.B. ein Nießbrauchsrecht gelöscht werden. Auf die Schnelle denkt man da nur an die formal erforderliche Löschungsbewilligung, nicht aber daran, dass es sich um einen beurkundungspflichtigen Schenkungsvertrag handeln könnte, weil das Recht noch nicht aufgegeben wurde und es sich somit um ein Schenkungsversprechen handelt (§ 518 BGB).
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