Annahmezeugnis Testamentsvollstreckeramt

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#1

25.09.2013, 14:39

Wenn ein Testamentsvollstrecker sein Amt annimmt, kann er vom Nachlassgericht ein Annahmezeugnis verlangen. Dieses zusammen mit der notariellen Verfügungs von Todes wegen kann das Testamentsvollstreckerzeugnis beim Nachweis der Verfügungsbefugnis ersetzen.

Frage: Was kostet das Annahmezeugnis?
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#2

25.09.2013, 15:09

Ist das gemeint?

a) Annahmezeugnis durch Testamentsvollstrecker

Es besteht die Möglichkeit, dass der Testamentsvollstrecker sich nicht durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis legitimieren muss, sondern ein öffentliches Testament mit Eröffnungsprotokoll und Annahmebestätigung genügt. Nach altem Recht wurde eine volle Gebühr erhoben (nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO oder § 109 Abs. 2 KostO). Auch im GNotKG ist das Annahmezeugnis nicht ausdrücklich geregelt, dürfte sich aber aus Nr. 12210 KV ergeben („eines Zeugnisses“) und eine volle Gebühr auslösen.
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#3

25.09.2013, 15:12

Ja, vielen Dank.

Und welcher Geschäftswert?
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#4

25.09.2013, 15:49

§ 40 Abs. 5 m. E.
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#5

26.09.2013, 00:01

Aber dann kostet das Zeugnis genau so viel wie das Testamentsvollstreckerzeugnis. Kann das richtig sein?
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#6

30.09.2013, 22:13

bei uns in BaWü geht das so: UB unter die Annahmeerklärung des TV, dann diese Erklärung als Nachlassgericht entgegennehmen.
Kosten: 1 x für UB bei Notar, etc.; Entgegennahme nach KV 12410 (1) Nr. 4 - Festgebühr 15,00 €, + Schreibauslagen (für begl. Ablichtung Testament + EP, begl. Ablichtung der Annahmeerklärung und Entgegennahmebeschluss zusammen gesiegelt)
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#7

01.10.2013, 08:13

Auszug aus der Schulungsunterlage zum GNotKG - Nachlasssachen - NRW:

"2.3.5.6. Bescheinigung der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes
Diese Bescheinigung über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes ersetzt zusammen mit
einer Ausfertigung des öffentlichen Testaments oder Erbvertrags und dem Eröffnungsprotokoll
das Testamentsvollstreckerzeugnis.
Hierfür ist im GNotKG kein entsprechender Gebührentatbestand vorgesehen (insbesondere im
Teil 1 Hauptabschnitt 7). Somit kommt der Ansatz einer Gebühr hier nicht mehr in Betracht."

Für die Entgegennahme der Annahmeerklärung entsteht eine Gebühr Nr. 12410 (siehe zutreffend Beitrag #6).
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