huhu,
ich nochmal...stehe hier im Streit mit meinem Kollegen. Wir haben ein Testament beurkundet (Einzeltestament), welches eines bestehendes älteres Testamenta aufhebt (neue Erbeinsetzung). Ich habe das jetzt ganz einach abgerechnet mit einer 1,0 nach 21200. So jetzt finde ich (natürlich nachdem ich die Sache schon abgerechnet habe), von meinem Kollegen einen Zettel in der Akte, wo er reinschreibt, dass die Änderung eines Testaments mit 2,0 gem. 21100 abgerechnet wird.
Aber kann das sein? Für eine Änderung 2,0 obwohl es ein Einzeltestament ist? Ich bin der Meinung er hat sich vertan. Hat mir ein Bespielt aus dem Nomos hingelegt, wo dort mit einer 2,0 abgerechnet wurde, allerdings wurden dort auch 30 € ZTR-Gebühren aufgeführt für zwei Erblasser, deswegen denke ich, dass es sich in dem Beispiel um ein gemeinschaftliches Testament handelt oder irgendwo ein Fehler ist.
Hat jemand von Euch eine Ahnung? also ich bin der Meinung eine 1,0 nach 21100 :/
Testamentsänderung
- Jana47
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Hallo Plumbum!
Ich sehe das wie Du. Parallel habe ich auch noch mal im neuen Streifzug durch das GNotKG geblättert. Der Widerruf eines einseitigen Testamentes löst die 0,5 Geb. aus. Wird zugleich eine neue Verfügung getroffen gilt § 109 (gleicher Beurkundungsgegenstand) und bei verschiedenen Gebührensätzen (0,5 einerseits und 1,0 andererseits) gilt § 94 II, also 1,0 Gebühr (RdNr. 2154 ff, Beispiel unter RdNr. 2160).
Was Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente angeht, gibt es 21102 Nr. 2 ....
(Die 2,0 gem. Nr. 21100 kann aber in Betracht kommen, wenn statt vollständiger Aufhebung Teile geändert werden = Änderungsvertrag nach reduziertem Wert).
Ich mag meinen "Streifzug".
Ich sehe das wie Du. Parallel habe ich auch noch mal im neuen Streifzug durch das GNotKG geblättert. Der Widerruf eines einseitigen Testamentes löst die 0,5 Geb. aus. Wird zugleich eine neue Verfügung getroffen gilt § 109 (gleicher Beurkundungsgegenstand) und bei verschiedenen Gebührensätzen (0,5 einerseits und 1,0 andererseits) gilt § 94 II, also 1,0 Gebühr (RdNr. 2154 ff, Beispiel unter RdNr. 2160).
Was Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente angeht, gibt es 21102 Nr. 2 ....
(Die 2,0 gem. Nr. 21100 kann aber in Betracht kommen, wenn statt vollständiger Aufhebung Teile geändert werden = Änderungsvertrag nach reduziertem Wert).
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Testament ist eindeutig 21200
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Guten Morgen
Also ich habe hier ein Buch vom Nomos Notarkosten nach dem neuen GNotKG und da steht halt ein Beispiel, dass ein Testament geändert wird und dann taucht da die 2,0 auf, aber bei der ZTR Gebühr wie gesagt 30,00 € für zwei Erblasser, denke da ist dann was falsch verstanden worden von meinem Kollegen, weil das Bespiel vorher in dem Buch sich auf ein gemeinschaftliches Testament bezieht.
In meinem Fall widerruft er sein erstes Testament und danns steht da "in Abänderung meiner letztwilligen Verfügung soll nur da gelten, was hier bestimmt wird" und dann erfolgt eine neue Erbeinsetzung und mehr nicht.
Im ersten Testament wurden die ursprünglichen Erben noch mit einem Vermächtnis beschwert. Davon ist in dem neuen jetzt keine Rede mehr. Nur die Erbeinsetzung eines Alleinerben.
Verbleibt es bei der 1,0?
Also ich habe hier ein Buch vom Nomos Notarkosten nach dem neuen GNotKG und da steht halt ein Beispiel, dass ein Testament geändert wird und dann taucht da die 2,0 auf, aber bei der ZTR Gebühr wie gesagt 30,00 € für zwei Erblasser, denke da ist dann was falsch verstanden worden von meinem Kollegen, weil das Bespiel vorher in dem Buch sich auf ein gemeinschaftliches Testament bezieht.
In meinem Fall widerruft er sein erstes Testament und danns steht da "in Abänderung meiner letztwilligen Verfügung soll nur da gelten, was hier bestimmt wird" und dann erfolgt eine neue Erbeinsetzung und mehr nicht.
Im ersten Testament wurden die ursprünglichen Erben noch mit einem Vermächtnis beschwert. Davon ist in dem neuen jetzt keine Rede mehr. Nur die Erbeinsetzung eines Alleinerben.
Verbleibt es bei der 1,0?
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
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Ja: 1,0.
Der Widerruf hat denselben Gegenstand, 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und spielt daher nach 109 Abs. 2 Satz 2 nur eine Rolle, falls er einen höheren Geschäftswert hätte als das neue Testament.
Der Widerruf hat denselben Gegenstand, 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und spielt daher nach 109 Abs. 2 Satz 2 nur eine Rolle, falls er einen höheren Geschäftswert hätte als das neue Testament.
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Da klinke ich mich mal ein.
Hier wurde ein Einzeltestament ergänzt durch eine Auflage:
Standesgemäßes Begräbnis und Grabpflege u. weiterhin Auflage, die Kirche mit der Pflege des Grabes zu beauftragen.
Zur Sicherung dieser Kosten wird eine Grundschuld mit dinglicher ZV über 10.000,0 EUR für die Kirche im Grundbuch eingetragen.
Kann ich das so abrechnen?
Wert 10.000,00 € (§§ 97, 102 Abs. 1)
KV Nr. 21200
(Die oben erwähnte Grundschuldbestellung wurde im Anschluss an die Testamentsänderung
ebenfalls beurkundet und die Eintragung beantragt.)
hexe-petri
Hier wurde ein Einzeltestament ergänzt durch eine Auflage:
Standesgemäßes Begräbnis und Grabpflege u. weiterhin Auflage, die Kirche mit der Pflege des Grabes zu beauftragen.
Zur Sicherung dieser Kosten wird eine Grundschuld mit dinglicher ZV über 10.000,0 EUR für die Kirche im Grundbuch eingetragen.
Kann ich das so abrechnen?
Wert 10.000,00 € (§§ 97, 102 Abs. 1)
KV Nr. 21200
(Die oben erwähnte Grundschuldbestellung wurde im Anschluss an die Testamentsänderung
ebenfalls beurkundet und die Eintragung beantragt.)
hexe-petri
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Wurde die Grundschuldbestellung in derselben Urkunde vorgenommen?
Dann würde der Wert im Hinblick auf § 111 Nr. 1 GNotKG mit 2 x 10.000,00 Euro anzunehmen sein.
Wenn eine gesonderte Urkunde erstellt wurde, wäre deine Rechnung für die Testamentsergänzung m.E. richtig.
Dann würde der Wert im Hinblick auf § 111 Nr. 1 GNotKG mit 2 x 10.000,00 Euro anzunehmen sein.
Wenn eine gesonderte Urkunde erstellt wurde, wäre deine Rechnung für die Testamentsergänzung m.E. richtig.
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Nein, Grundschuld wurde im Anschluss gesondert beurkundet und abgerechnet.
Ich war mir nicht sicher, wie ich die Testamentsergänzung abrechnen soll,
aber dann werde ich das jetzt so machen, wie angedacht.
Vielen lieben Dank
hexe-petri
Ich war mir nicht sicher, wie ich die Testamentsergänzung abrechnen soll,
aber dann werde ich das jetzt so machen, wie angedacht.
Vielen lieben Dank
hexe-petri