Nachträgliche Eintragung eines Wohnungsrechtes

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Greenhill
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#1

20.09.2013, 12:27

Guten Mittag zusammen!

Bevor das Wochenende beginnt, hau ich nochmal schnell 'ne Frage raus:

Wir haben vor Jahren einen Wohnungsrechtsbestellungsvertrag beurkundet. Die Eintragung des Wohnungsrechtes im Grundbuch sollte damals noch nicht erfolgen.

Nun wünschen die Parteien jedoch die Eintragung.

Frage: Ist die nachträgliche Eintragung gebührenfrei? Oder fällt für das Schreiben ans Gericht eine Nebentätigkeitsgebühr an, da die alte Sache abgeschlossen ist und dies praktisch ein neuer Auftrag ist?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende wünscht euch die Greenhill
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stefan2209
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#2

20.09.2013, 16:39

Hallo,

zuerst einmal gehe ich davon aus, dass die Grundbuchanträge schon seinerzeit beurkundet worden sind. Demnach ist es in meinen Augen kein neuer Auftrag. Gerne steht in solchen Urkunden sinngemäß drin, dass ein Beteiligter auf seinen Wunsch hin die Eintragung beim Notar beantragen kann.

Ich fürchte, da sind keine Gebühren abzurechnen, weil die neuerliche Tätigkeit in der seinerzeitigen Gebühr für die Beurkundung des Vertrages "untergeht", nur Porto, Telekom, Kopie, soweit angefallen.

Ganz sicher bin ich mir aber nicht ... :?:
:-) alles im (Siegel-)Lack
Greenhill
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#3

25.09.2013, 12:28

Hallo Stefan! Danke für deinen Beitrag! Ja, die Anträge sind damals bereits beurkundet worden. Von der Logik her müsstest du eigentlich Recht haben. Ich sehe es auch so wie du. Mein Chef hingegen möchte eine Gebühr abrechnen. Die Beurkundung ist bereits über 6 Jahre her.

Falls jemand hier im Forum Konkreteres hierzu weiß, bitte melden!

:thx
Bielefelder
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#4

25.09.2013, 12:50

Ich würde den Vorgang vollzugstechnisch aufgrund des langen Zeitraums nach 22124 behandeln: Immerhin 20 €.
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Greenhill
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#5

26.09.2013, 20:36

@Bielefelder: Ich habe mir gerade mal die KV-Nr. 22124 durchgelesen. Scheint zu passen. Wie du schon meintest: Immerhin 20,00 €. Ist ja auch wirklich schon ein langer Zeitraum gewesen! Vielen Dank für deine Meinung! Hat mir weiter geholfen! :wink2
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#6

30.09.2013, 09:11

@Bielefelder
M.E. lässt sich der Ansatz der Gebühr Nr. 22124 nicht mit dem langen Zeitraum begründen.
Bewilligung und Antrag hat der Notar seinerzeit beurkundet.
Nach § 136 Abs. 3 GNotKG wird altes Recht anzuwenden sein.
Für die Übermittlung an das GBA entsteht somit nach meiner Ansicht keine Gebühr.
Bielefelder
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#7

30.09.2013, 12:56

@Revisor
Es spricht viel für Deine strenge Sicht!

Ich war zudem etwas ungenau: Der lange Zeitraum ist für sich genommen nicht das Argument. Meine Überlegung war, dass der Vollzug bereits abgeschlossen war, weil der Notar alle Aufträge aus der Urkunde erledigt hatte. Wenn später ein gesonderter Vollzugsauftrag / -weisung erteilt wird, könnte man darin einen gesonderten Vorgang erblicken. Ist aber alles in der Tat wackelig.
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#8

01.10.2013, 17:47

Alles klar. Dann lasse ich es lieber doch weg. :wink: Vielen Dank euch beiden!
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