Hallo,
wir haben das Gründungsprotokoll nebst Gesellschaftsvertrag für eine GmbH beurkundet.
Der Gesellschafter und Geschäftsführer wohnt in Lettland; es hat ein deutscher Rechtsanwalt aufgrund Vollmacht gehandelt.
Die HR-Anmeldung hat der Geschäftsführer in Lettland unterzeichnet, beglaubigen und mit einer Apostille versehen lassen.
Die Belehrungen für den Geschäftsführer haben wir schriftlich vorgenommen und an den Geschäftsführer übesandt. Er hat diese unterzeichnet und uns im Original zurückgesandt.
Wie rechne ich dieses "isolierte Belehrung" nach GNotKG ab?
Nach KostO war es Betreuungstätigkeit nach § 147 KostO; im GNotKG finde ich jedoch unter Vollzugs- oder Betreuungstätigkeiten nichts passendes.
Fällt das nunmehr unter "Entwurfstätigkeit" 24102 KV - und da dann eben keine 0,5-Gebühr sondern eine 0,3-Gebühr?
Evtl. pasend: Streifzug durch das GNotKG, 10. Auflage, Rnr. 923, 3. Spiegelstrich (Seite 222 oben)?
Oder 25203 KV - Wobei diese Belehrung eines Geschäftsführers keine "Bescheinigung" ist. ... also wohl eher nicht. Als Beratung - 24200 i. V. m. 24202 - würde ich es aber nicht direkt ansehen?!?!
Kann jemand weiterhelfen?
isolierte Belehrung eines (ausländischen) Geschäftsführers
- stefan2209
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Wer hat denn den Entwurf der HR-Anmeldung gemacht? Ich nehme an, der stammt von Euch, also gibt´s ´ne Gebühr nach 24102.
Ich schlage mal vorsichtig vor, 22111 Nr. 9:
Anforderung einer Erklärung zu einer sonstigen Eintragung in einem Register
Reicht dem HR denn die privatschriftliche Erklärung des GF?
Ich schlage mal vorsichtig vor, 22111 Nr. 9:
Anforderung einer Erklärung zu einer sonstigen Eintragung in einem Register
Reicht dem HR denn die privatschriftliche Erklärung des GF?
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Hallo Stefan,
danke für deine Antwort.
Die HR-Anmeldung wurde von einem RA, der die Gesellschaft in Deutschland betreut, vorbereitet, so dass wir dafür gar keine Gebühren bekommen, weil wir auch nicht die Unterschrift beglaubigt haben.
Wir haben bei der ganzen GmbH-Gründung lediglich diese Belehrung für den Geschäftsführer gemacht.
Grüße
danke für deine Antwort.
Die HR-Anmeldung wurde von einem RA, der die Gesellschaft in Deutschland betreut, vorbereitet, so dass wir dafür gar keine Gebühren bekommen, weil wir auch nicht die Unterschrift beglaubigt haben.
Wir haben bei der ganzen GmbH-Gründung lediglich diese Belehrung für den Geschäftsführer gemacht.
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Ich würde die isolierte Belehrung immer noch als Erklärung nach Nr. 21201 Nr. 5 ansehen und halte daher für den Belehrungsentwurf eine 0,5-Gebühr nach 24102 für richtig.
Als Geschäftswert müsste nach § 36 Abs. 1 m.E. ein Teilwert vom Wert der Handelsregisteranmeldung angesetzt werden. Diehn Rn. 828 hat für die isolierte BZRG-Belehrung 10-20% vorgeschlagen, hier würde ich 20 bis 30 Prozent ansetzen.
Als Geschäftswert müsste nach § 36 Abs. 1 m.E. ein Teilwert vom Wert der Handelsregisteranmeldung angesetzt werden. Diehn Rn. 828 hat für die isolierte BZRG-Belehrung 10-20% vorgeschlagen, hier würde ich 20 bis 30 Prozent ansetzen.
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
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- stefan2209
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Wenn der Entwurf nicht von Euch stammt, dann funktioniert mein Vorschlag natürlich nicht.
Insoweit schließe ich mich der Meinung von Bielefelder an und würde die Belehrung auch als HR-Anmeldung ansehen.
Insoweit schließe ich mich der Meinung von Bielefelder an und würde die Belehrung auch als HR-Anmeldung ansehen.
alles im (Siegel-)Lack