Die Erbin (Ehefrau) hat nunmehr die Löschung bewilligt und die Eigentümer (Kinder) haben die Löschung beantragt.
Nach welchen Geschäftswert würde
entsprechend §§ 119, 97 GNotKG
Nummer 24102 (0,5 Gebühr)
eine Berechnung erfolgen?
Ist hierbei die Bewertung des belasteten Grundbesitzes aus dem seinerzeit zugrundeliegenden Übertragungsvertrag maßgebend oder muss der Grundbesitz aktuell bewertet werden entsprechend den Unterlagen des zuständigen Steuerberaters?
Vielen Dank im voraus.
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)