Überlassungsvertrag / Austauschvertrag

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steffi3112
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#1

12.09.2013, 12:16

Hallo zusammen,
ich brauche nochmal Hilfe :shock:
Wir haben einen Überlassungsvertrag beurkundet. Mann überträgt seinen hälftigen Anteil auf seine Frau. Sie ist somit alleinige Eigentümerin. Der Verkehrswert des hälftigen Anteils beträgt 63.000,00 Euro. Im Gegenzug übernimmt die Frau alleine die noch offenen Verbindlichkeiten aus dem ursprünglichen gemeinsam abgeschlossenen Darlehensvertrag. Dieser valutiert noch in Höhe von 77.759,07 Euro. Schuldhaftentlassung des Mannes soll erfolgen und durch den Notar angefordert werden. Des Weiteren muss die Frau eine Ausgleichszahlung an Ihren Mann leisten in Höhe von 24.120,46 Euro. Der Mann verzichtet betreffend das übertragene Objekt auf seinen Pflichtteilsanspruch (12.060,23 Euro).

Ich hatte nun folgende Berechnung überlegt:

Übertragungsvertrag/Austauschvertrag
Nr. 21100 KV 2,0 Beurkundungsverfahren 600,00 €
Geschäftswert nach §§ 46, 97 Abs. 3:
Übernahme der Verbindlichkeiten
nach § 97 Abs. 1 77.759,07 €
Ausgleichszahlung nach § 97 Abs. 1 24.120,46 €
Pflichtteilsverzicht nach §§ 97 Abs. 3,102 12.060,23 €
Summe nach § 35 Abs. 1 113.939,76 €
Nr. 22200 KV 0,5 Betreuungsgebühr 57,50 €
Geschäftswert nach § 112 24.120,46 €
Nr. 21110 KV 0,5 Vollzugsgebühr 109,50 €
Geschäftswert nach § 112 77.759,07 €
Nr. 22201 KV 0,5 Treuhandgebühr 109,50 €
Geschäftswert nach § 112 77.759,07 €

Auslagen
Nr. 32001 KV Dokumentenpauschale – Papier (s/w) 150 Seiten 22,50 €
Nr. 32004 KV Entgelte für Post- und Telekommunikation 21,75 €
Nr. 32011 KV Auslagen Grundbucheinsicht 8,00 €
Zwischensumme 928,75 €
Nr. 32014 KV 19 % Umsatzsteuer 176,46 €
Rechnungsbetrag 1.105,21 €

Bei dem Wert für die Übernahme der Verbindlichkeiten bin ich auch unsicher ob hier ggf. nur die Hälfte angesetzt werden sollte. :roll:
Martin Filzek
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#2

13.09.2013, 14:51

Der Wert der übernommenen Verbindlichkeiten ist wg. § 426 BGB nur in halber Höhe anzusetzen, da die jetzt allein Übernehmende vorher ja auch schon (halb) mit gehaftet hat. Bei der Gegenüberstellung nach der Regelung für Austauschverträge mit dem Verkehrswert des Grundstücks dürfte dieser Wert dann der höhere sein.
Eine Treuhandgebühr - Wert wäre § 113 Abs. 2 und nicht § 112 - kann ich nicht erkennen, wo ist die Auflage Dritter?
Der Pflichtteilsverzicht ist hier m. E. gegenstandsgleich und nicht gesondert zu bewerten.
Grundsätzlich richten sich die Werte der Vollzugs- und Betreuungsgebühren nach §§ 112, 113 GNotKG nach überwiegender Meinung nach dem vollen Wert des zugrundeliegenden Beurkundungsverfahrenswerts (§§ 35, 86; anderer Ansicht jedoch Hartmann in gerade erschienener 43. Aufl. von Kostengesetze, 2013, zu § 112 GNotKG: Wert nur aus dem anteiligen Wert der Vollzugstätigkeit); das scheint oben nicht beachtet zu sein.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Jaqueline
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#3

17.09.2013, 17:17

Zum oben genannten Beitrag ist mir nicht klar, wofür die Betreuungs- und die Vollzugsgebühr berechnet worden sind.

Wurde die Vollzugsgebühr für die Einholung der Schuldhaftentlassungserklärung berechnet? Ist das Vorbemerkung 2.2.1.1 Nr. 8?

Wurde die Betreuungsgebühr evtl. berechnet, weil der Notar die Eigentumsumschreibung erst beantragen darf, wenn die Schuldhaftentlassungserklärung vorliegt und die Ausgleichszahlung erfolgt ist? Ist das Nr. 22200 Nr. 3?

Wir haben hier nämlich einen ähnlichen Fall:
A und B sind getrennt lebende Eheleute. A überträgt seinen 1/2 ideellen Anteil auf B. B übernimmt dafür die Grundschuld, welche noch in Höhe von € 130.000,00 valutiert. Außerdem zahl B noch einen Betrag in Höhe von € 22.500,00 an A. Verkehrswert des 1/2 ideelen Anteils ist € 77.000,00. A soll aus der Schuldhaft entlassen werden. Der Notar soll die Schuldhaftentlassungserklärung einholen. Die Eigentumsumschreibung darf erst beantragt werden, wenn die Schuldhaftentlassungserklärung dem Notar vorliegt und A dem Notar schriftlich bestätigt hat, dass er den Betrag in Höhe von € 22.500,00 erhalten hat.

Ich würde jetzt wie folgt abrechnen:

Geschäftswert gem. § 97 Abs. 1 und 3 = € 87.500,00
(gem. § ??? für Grundschuldübernahme = € 65.000,00 + gem. § 47 (?) = 22.500,00)
Vergleich: € 87.500,00 und € 77.000,00 gem. § 46

Nr. 21100 2,0 Gebühr für Beurkundung des Vertrages (Geschäftswert € 87.500,00 gem. § 97 Abs. 1 und 3)
Nr. 22110 0,5 Gebühr für Einholung Schuldhaftentlassungserklärung (Geschäftswert € 87.500 gem. § 112)
Nr. 22200 Nr. 3 0,5 Gebühr für Überwachung Umschreibungsreife (Geschäftswert € 87.500,00 gem. § 113 Abs. 1)
Nr. 32001 Nr. 1 und 2 Dokumentenpauschale
Nr. 32004 Porto
Nr. 32011 Grundbucheinsicht
Nr. 32014 Umsatzsteuer

Im Vertrag wurde weiter folgendes vereinbart: A und B erklären, dass mit der Durchführung des Vertrages sämtliche gegenseitigen Ansprüche auf Zugewinn und Ausgleich vermögensrechtlicher Ansprüche erledigt sind. A und B verzichten auf sämtliche Zugewinnausgleichsansprüche und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

Diesen Verzicht würde ich kostenrechlich nicht beachten. Ist das richtig?
Jaqueline
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#4

18.09.2013, 15:06

Weiß niemand Rat?
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