So, ich habe hier eine Grundschuld. Es geht um ein Erbbaurecht mit 2 Grundstückseigentümern. Für diese Grundstückseigentümer habe ich jetzt jeweils eine Vollmacht vorbereitet. Meine Rechnung sähe jetzt so aus:
21200 Beurkundungsgebühr
22111 Vollzugsgebühr (Vorbem. 2.2.1.1 Nr. 5)
Das wars doch oder? Die Vollzugsgebühr darf ja nur einmal anfallen oder? Und die Entwurfsgebühr fällt aufgrund der Vollzugsgebühr ja auch weg nicht wahr?
Grundschuld + Vollmacht Erbbaurecht Grundstückseigentümer
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Ich verstehe nicht ganz, weshalb von Vollmachten die Rede ist. Sind Vollmachtsbestätigungen oder Genehmigungen / Zustimmungen gemeint? Natürlich wäre es auch möglich, dass zu einer beabsichtigten Grundschuldbestellung des Erbbauberechtigten die zwei Grundstückseigentümer vorher Vollmacht erteilen und im GNotKG steht, dass die Vollzugstätigkeit auch vor der Beurkundung stattfinden kann
Die drei Fragen in der letzten Zeile sind unter diesen Voraussetzungen m. E. alle zu bejahen.
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- Sarah84
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Ich würde wie folgt abrechnen:
Beispiel: Grundschuld 500.000,00 €
Eigentümer bestellt Grundschuld zugunsten der X-Bank mit ZV-Unterwerfung. Pfandobjekt ist ein Erbbaurecht; die zur Belastung erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers
wird auftragsgemäß durch den Notar eingeholt (unter Fertigung des Entwurfs der Zustimmungserklärung).
Eine Woche später wird die Zustimmungserklärung bei demselben Notar vom Grundstückseigentümer unterschrieben; der Notar beglaubigt dessen Unterschrift.
Grundschuldbestellung § 53 Abs. 1 Nr. 21200 1,0-Gebühr (500.000,00 €)
Vollzugsgebühr § 112 Nr. 2211 0,3 Gebühr (500.000,00 €)
eventl. Unterschriftsbeglaubigung des Grundstückseigentümers § 121, § 98 Abs. 1 Nr. 25100 0,2-Gebühr (halber Wert: 250.000,00 €)
Beispiel: Grundschuld 500.000,00 €
Eigentümer bestellt Grundschuld zugunsten der X-Bank mit ZV-Unterwerfung. Pfandobjekt ist ein Erbbaurecht; die zur Belastung erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers
wird auftragsgemäß durch den Notar eingeholt (unter Fertigung des Entwurfs der Zustimmungserklärung).
Eine Woche später wird die Zustimmungserklärung bei demselben Notar vom Grundstückseigentümer unterschrieben; der Notar beglaubigt dessen Unterschrift.
Grundschuldbestellung § 53 Abs. 1 Nr. 21200 1,0-Gebühr (500.000,00 €)
Vollzugsgebühr § 112 Nr. 2211 0,3 Gebühr (500.000,00 €)
eventl. Unterschriftsbeglaubigung des Grundstückseigentümers § 121, § 98 Abs. 1 Nr. 25100 0,2-Gebühr (halber Wert: 250.000,00 €)
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Bei der Vollzugsgebühr-Nummer fehlt hinten noch eine dritte 1 als letzte Ziffer (also statt 2211: KV 22111).
Im letzten von Sarah gebildeten Beispiel is nur von einem Grundstückseigentümer die Rede, insoweit wäre für die U.-Begl. der Wert mit dem halben Wert des Geschäfts, dem zugestimmt wird, m. E. ganz richtig. Im Fragebeitrag von Lulumaus war von zwei Grundstückseigentümern die Rede. Unter Umständen wäre dann bei der U.-Begl. für nur einen der beiden Miteigentümer der halbe Wert weiter zu kürzen wegen des Anteils des Mitberechtigten (§ 98 Abs. 2 GNotKG).
Im letzten von Sarah gebildeten Beispiel is nur von einem Grundstückseigentümer die Rede, insoweit wäre für die U.-Begl. der Wert mit dem halben Wert des Geschäfts, dem zugestimmt wird, m. E. ganz richtig. Im Fragebeitrag von Lulumaus war von zwei Grundstückseigentümern die Rede. Unter Umständen wäre dann bei der U.-Begl. für nur einen der beiden Miteigentümer der halbe Wert weiter zu kürzen wegen des Anteils des Mitberechtigten (§ 98 Abs. 2 GNotKG).
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