habe hier ein Problem, was ich bisher nicht kenne.
Habe eine Grundschuldbestellung beurkundet und muß diese zum Betreuungsgericht schicken, um die Grundschuld zu genehmigen.
In der Grundschuld steht, dass gem. § 64 Abs. 2 SGB Befreiung von den Beurkundungs- und Beglaubigungskosten besteht.
Darf ich jetzt gar keine Gebühr nehmen und wenn ja, was schreibe ich auf Urkunde, Befreiung gem. §§§ ????
![Geschockt :?](./images/smilies/icon_confused.gif)
Bin völlig ratlos.