GnotKG Grundschuldbestellung Beurkundungskostenbefreiung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Jessyonice
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#1

06.09.2013, 10:29

Hallo Ihr Lieben.....
habe hier ein Problem, was ich bisher nicht kenne.
Habe eine Grundschuldbestellung beurkundet und muß diese zum Betreuungsgericht schicken, um die Grundschuld zu genehmigen.
In der Grundschuld steht, dass gem. § 64 Abs. 2 SGB Befreiung von den Beurkundungs- und Beglaubigungskosten besteht.
Darf ich jetzt gar keine Gebühr nehmen und wenn ja, was schreibe ich auf Urkunde, Befreiung gem. §§§ ???? :?
Bin völlig ratlos.
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Julie
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#2

06.09.2013, 11:26

Also nach der KostO gab es ja solch eine Befreiung und dann habe ich auch geschrieben: Kosten außer Ansatz gemäß §§ 143 Abs. 2 KostO, § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB.
Aber nach dem GNotKG gibt es keine Formulierung die dem § 143 Abs. 2 KostO entspricht. Deswegen würde ich jetzt sagen, dass gar keine Gebührenbefreiung mehr möglich ist.
[b]Lg, Julie[/b]
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Lena
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#3

06.09.2013, 11:40

Doch gibt es - in den Vorbemerkungen, da heißt es unter
Vorbemerkung 2 Abs. 2 zu Teil 2 (Notargebühren) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG

(2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, sind nicht auf den Notar anzuwenden. Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar.

Auslagen, Dokumentenpauschale und ggf. Reisekosten/Auswärtsgebühr sind trotzdem zu erheben.

http://www.deutsche-rentenversicherung- ... SGB10_64R5" target="blank
Liebe Grüße
Lena

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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht ;-)
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Julie
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#4

06.09.2013, 11:47

Entschuldigung, das habe ich übersehen :oops:

Danke, Lena, wieder was dazugelernt :D
[b]Lg, Julie[/b]
Bielefelder
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#5

07.09.2013, 01:14

Die Vollzugsgebühr bekommst Du auch! Gebührenfrei ist nur die Beurkundung.
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Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
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