Ich habe hier die Löschung eines Wohnrechtes vorbereitet (Löschungsbewilligung und Antrag in einem)
Diese Löschungsbewilligung darf ich erst rausgeben, wenn der Ablösebetrag des Wohnrechtes gezahlt worden ist.
Also liegt meines Erachtens eine Treuhandtätigkeit vor, sodass eine Betreuungsgebühr anfallen müsste oder? rechne ich diese jetzt nach dem Wert des Wohnrechtes § 113 Abs. 1 GNotKG oder nach § 113 Abs. 2 nach dem Wert des Ablösebetrages ?
Betreuungsgebühr
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22200 Nr. 3, da Auflage des Urkundsbeteiligten. Geschäftswert: 113 Abs. 1.
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